WhatsApp – warum Unternehmer aufgrund der DSGVO nun darauf verzichten (müssen).

WhatsApp ist für Handwerker, Freiberufler und Unternehmer mittlerweile ein Kommunikations-Werkzeug geworden – denn mit WhatsApp stimmen sich Unternehmer mit ihren Kunden ab, und schicken Fotos Auftragsfortschritten an den Auftraggeber. Mit Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU begeht eigentlich fast jeder Unternehmer, ohne sich dessen bewusst zu sein, sogar einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen die neue Richtlinie.

Denn bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten – also zum Beispiel Kundendaten – ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung, handelt es sich um einen Datenschutzverstoß. Dies ist bereits dann gegeben, wenn man Whatsapp auf dem Smartphone des gewerbetreibenden oder Angestellten installiert. Die App des US-Internet-Konzerns Facebook nutzt die Kontaktdaten, um mit den eigenen Servern abzugleichen, wer bereits ebenfalls bei WhatsApp registriert ist – vollautomatisch bereits nach der Installation. Da sämtliche Kontakte geprüft werden, landen auch Daten von Personen bei der Facebook-Tochterfirma, welche dieser Übermittlung niemals zugestimmt haben!

Dieses Video wurde von Peter Fürsicht, Datenschutzbeauftragter aus München, in Kooperation mit Focus online und Chip erstellt.

 

WhatsApp – Datenübermittlung von Kundendaten benötigt eine Zustimmung

Rein rechtlich handelt es sich bei der Übermittlung des Adressbuches vom Smartphone um einen Datenaustausch zwischen zwei Firmen. Der ist nur erlaubt, wenn zuvor alle Betroffenen ausdrücklich der Übermittlung ihrer Daten zugestimmt haben. In der Praxis gilt somit: Unternehmer, Freiberufler und Handwerker benötigen die Erlaubnis sämtlicher Kunden und Kollegen, bevor sie weiter WhatsApp im Arbeitseinsatz verwenden können.

Ein weiteres Problem ist es Fotos über WhatsApp zu schicken. Da WhatsApp Zugriff auf dieses Bild erhält, handelt es sich hierbei um eine Datenübertragung an WhatsApp. Hierfür hat der betroffene Kunde jedoch keine Einwilligung erteilt. Eine gesetzliche Grundlage für diesen Datentransfer besteht nicht. Somit besteht ein Verstoß gegen die DSGVO.

Unternehmer müssten sich in jedem Einzelfall zunächst die schriftliche Genehmigung des Kunden abholen. Nur so kann man der DSGVO gerecht werden. Wer sich daran nicht hält, begeht einen Datenschutzverstoß gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGV. Der Bußgeldrahmen ist hoch. Es ist also sehr sinnvoll, sich von Anfang an rechtskonform zu verhalten. Schon eine Beschwerde eines unzufriedenen Kunden oder eines im Zorn gegangenen Ex-Mitarbeiters bei den Datenschutzbehörden reich aus, um eine Untersuchung auszulösen.