DSGSVO – Vorgehen bei Telefonwerbung & unerwünschten Anrufen

Wenn Unbekannte die Adresse und Telefonnummer einer Person ohne ihre Zustimmung speichern und nutzen oder weitergeben, auch allgemein bei der Abnahme, der Verarbeitung, der Nutzung und der Verbreitung personenbezogener Daten, gibt es Folgen, also datenschutzrechtliche Konsequenzen.

 

Regelung

Der Datenschutz wird europaweit durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Doch jedes Land hat zudem eigene bestehenden Gesetze sowie eigene Jurisprudenzen, welche auch Ausnahmen bilden können. Immer wieder präzisieren Urteile deutscher Gerichte die Gesetzgebung in Deutschland.

 

Telefonanrufe

Grundsätzlich sind Anrufe an Telefonnummern, die im Telefonbuch stehen oder sonst veröffentlicht werden, gesetzmäßig. Geschieht dies aber in einer belästigenden Weise, so kann Nachstellung im Sinne der Absätze 2 und 3b des § 238 StGB vorliegen:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
[…]

2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person

[…]

b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen“.

Eine solche Belästigung sollte der Bundesnetzagentur und der Polizei gemeldet werden. Auch ein Anwalt kann den lästigen Anrufer mahnen, ehe die Sache vor dem Strafgericht verhandelt wird.

 

Telefonwerbung

Auch solche Anrufe, die zur Absatzförderung des Verantwortlichen dienen, also Werbeanrufe, sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1a DSGVO erlaubt, wenn die betroffene Person „ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben“ hat. Wer also einmal beim Kauf einer bestimmten Ware oder bei der Schließung eines Vertrags einem Unternehmen seine Telefonnummer oder seine E-Mailadresse gegeben hat, muss von demselben Unternehmen Werbeanrufe und -E-Mails über dieselbe oder ähnliche Sachen erwarten. Das ist legal, sofern die betroffene Person ihre Einwilligung nicht widerrufen hat.

 

Illegale Telefonwerbung

Im häufigen Fall eines Werbeanrufs oder einer Werbe-E-Mail von einem Unternehmen, dem die betroffene Person keine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten zu dem Zweck gegeben hatte, hat das jeweils verantwortliche Unternehmen unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1f DSGVO:

„die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen […]“

sowie auf Erwägungsgrund 47 DSGVO (Satz 7):

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“

sein Interesse verteidigt.

Doch die Gerichte und schließlich die Datenschutzkonferenz waren der Einsicht, dass das -berechtigte- Interesse des werbenden Verantwortlichen nur dann bei der Interessensabwägung überwiegt, wenn ihm die betroffene Person gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1a DSGVO ihre Einwilligung zu diesem Zweck gegeben hat, und dass aus einer solchen Einwilligung weder weitere Zwecke noch weitere mögliche Verarbeitungen von Daten wie z. B. Anrufe, wenn nur E-Mails erlaubt wurden, gezogen wurden.

Unerwünschte Anrufe sind also grundsätzlich strafbar und der Bundesnetzagentur zu melden.

 

Unlauteres Handeln während des Anrufs

Bei lästigen Anrufen handelt es sich oft nicht nur um Verstoß gegen DSGVO, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Unternehmen, der so handelt, nimmt nicht nur Anspruch auf einen Marktanteil, der ihm nicht angehört, also auf den ungewollt angerufenen Verbraucher (§ 7 UWG). Er erzwingt bisweilen auch Verträge oder Zahlungen gegen den Willen der betroffenen Person, indem er aggressiv handelt (§ 4a UWG).

Stellt man im Laufe des Telefongesprächs oder im Nachhinein fest, dass man nur Erläuterungen zu einem angebotenen Vertrag akzeptiert hat, der Anrufer aber davon ausgegangen ist, dass man den Vertrag selbst schließen wollte, oder dass der Anrufer aus irgendeinem Grund eine Geldzahlung oder eine Vertragsschließung errungen hat, so sollte man darüber im Klaren bleiben, dass nur schriftlich genehmigte Verträge gültig sind, und dass Zahlungen, die nicht auf einem solchen Vertrag beruhen, nicht berechtigt sind. Wenn einem von Unbekannten grundlos Geld auf dem Konto abgenommen wird, sollte man dies umgehend der Bank melden und die Zahlung blockieren.

Grundsätzlich können Verträge in den ersten 14 Tagen widerrufen werden. Wenn man während dieser Frist einen Vertrag widerrufen hat, das Unternehmen aber die Lastschrift immer noch bei der Bank geltend macht, soll die Zahlung ebenso blockiert und die Abbuchungen erstattet werden.

Aggressive Telefonwerber sind ebenso der Bundesnetzagentur zu melden.

 

Fazit

Ärgerlich für Verbraucher ist es, wenn sie ungewollt angerufen werden und ihre Einwilligung zu etwas, was sie nicht brauchen, im schlimmsten Fall erzwungen wird, wenn sie vor lauter Müdigkeit nachgeben. Sie müssen sich das aber nicht gefallen lassen. Sofort nach einem lästigen Anruf sollten Uhrzeit, Rufnummer (wird sie unterdrückt, so ist es auch illegal), Name der Person und/oder des Unternehmens (auch eine verpflichtende Angabe), etwaiger Inhalt (z. B. angebotene Ware oder Dienstleistung) der verantwortlichen Behörde (Polizei und/oder Bundesnetzagentur) gemeldet werden. Dabei sollte stets darauf geachtet werden, dass eventuelle Tonaufnahmen mit Einwilligung des Anrufers gemacht werden, damit sie als Beweise dienen können und einen nach § 201 StGB nicht strafbar machen. Hierzu und zu vielen weiteren Einzelheiten kann die Verbraucherzentrale helfen. So wird der Allgemeinheit geholfen, indem das eigene Recht verteidigt wird.

 

Hier ein Rückblick zum vorherigen Beitrag mit den ersten Informationen zum Thema:

Hohe Bußgelder bei offenem E-Mail-Verteiler

 

 

Urteil OLG Frankfurt: Gewinnspiele gekoppelt mit Werbe-Einwilligung – Richtiger Umgang

 

Datenpanne – Wann Meldepflicht und wie Vorgehen