DSGVO – Laut Urteil BGH Anspruch auf Löschung bei Google nach Art. 17 DSGVO

 

Klage / Fall:

Ein Mann, der wegen Mordes im Gefängnis war, verklagt das Unternehmen Google. Nach seiner Haftstrafe findet er bei Google mit der Eingabe seines Namens einen Artikel über sich mit seinem vollständigen Namen. In der Google-Suchleiste erscheint ein damaliger Bericht aus dem Nachrichtenmagazin über diesen Mord. Es wurde in dem Artikel über das Strafverfahren berichtet, mit Angabe seines vollständigen Namens. Er verlangte von Google die Löschung des Berichts. Google lehnte eine Löschung ab. So klagte er beim Gericht. Es geht bei der Klage darum, die Verbreitung des Beitrags wegen seines Inhalts zu beschränken. Zum Schutz der Privatsphäre des Klägers.

Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über Auslistung auf Grundlage von Artikel 17 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO):

Das Gericht wies die Klage des Klägers ab. Bei der Mitteilung des Nachrichtendienstes handelt es sich nicht um eine klare und offensichtliche Rechtsverletzung. Das Gericht entschied für diese Klage, daß der Artikel 17 DSGVO wirksam ist. Und nicht § 823 Schadensersatzpflicht, Absatz 1, BGB:
“Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”
Somit darf der Artikel in der Suchmaschine Google bleiben und es zählt somit nicht das Recht des Klägers auf dessen Schutz der Privatsphäre.

Entscheidung zu ausschließlich Artikel 17 DSGVO: Auslistung

Ein Kläger hat das Recht, die Löschung der personenbezogenen Daten aus dem Internet zu stellen. Und der Angeklagte ist bei einem rechtskräftigen Urteil verpflichtet, diese unverzüglich zu löschen. Da die Seite Google Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten hat. Und eine Suche anhand des Namens durchzuführen und veröffentlichte Daten zu finden, gibt es dieses Recht aus Auslistung der personenbezogenen Daten.

Einer der folgenden Gründe muss für eine Auslistung zutreffen:

– Daten sind nicht mehr notwendig
– Rechtsgrundlage für Daten fehlt
– keine berechtigten Gründe für Datenverarbeitung liegen vor
– Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet
– Löschung ist Erfüllung zur rechtlichen Verpflichtung

Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf eine Auslistung. Da keiner der Punkte zutrifft und nicht nur privates Interesse des Klägers bestehen, sondern auch Meinungsfreiheit des Unternehmens Google und dir Rechte der Interessen Dritter zur Meinungsbildung.

Es gibt dabei drei Anspruchsvarianten ohne binnendifferenzierte Prüfung:
– wenn die personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig sind
– wenn keine berechtigten Gründe für die Daten vorliegen
– wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind

Eine binnendifferenzierte Prüfung der sogenannten Anspruchsvarianten ist in diesem Fall nicht geboten.

Begründung zur Entscheidung des BGH:

Der Dienst von Google ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung. Der Schutz der Privatsphäre von Betroffenen sei abweichend. Es kommt dabei immer auf die Abwägung an. Diese ist zu beachten zwischen der Tätigkeit der Datenverarbeitung des Angeklagten und der Privatsphäre des Klägers. So ergibt sich unter Einbeziehung von der Meinungsfreiheit eine Berücksichtigung der Informationsinteressen der Nutzer. Die fortdauernde Erreichbarkeit der Informationen in der Suchmaschine sei von öffentlichem Interesse, da dies zur öffentlichen Meinungsbildung dient. Dadurch ist es wichtig, dass der Artikel zugänglich bleibt. Es ist immer abzuwiegen zwischen Schutzmaßnahmen und Zumutbarkeit für den Angeklagten. Der Kläger fühlt sich dadurch in seiner Wiedereingliederung behindert. Und die Chance eines Neuanfangs ist daher erschwert. Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel auch vom Kläger hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für die betroffene Person sind.

Das Urteil v. 03.05.2022, Az. VI ZR 832/20:

Der Dienst unternehmerischer Freiheit von Google wird in diesem Fall mit Einbeziehung der Interessen von Dritter über das Privatleben und den Schutz der Privatsphäre des Täters gestellt. Somit darf der Artikel im Internet auffindbar bleiben. Es besteht kein Anspruch nach 823 BGB.

Fazit: Praxistipp

Es ist darauf zu achten, dass eine solche Klage immer Abwägungssache ist. Abwägung zwischen Privatleben und unternehmerischer Freiheit. Auf die Freiheit der Meinungsäußerung kann man sich nicht immer beziehen. Es geht dabei nicht nur um die Meinungsfreiheit, sondern auch um die Interessen Dritter. Wie auch in diesem Fall. Grundrechte müssen miteinbezogen werden. Eine solche Grundrechtsabwägung ist erforderlich und zu berücksichtigen.

 

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