Bilder im Web und die DSGVO – wer hat welche Bildrechte? Kann ich mich und meine Kinder schützen?

Zunächst: Fotos mit abgebildeten Personen zählen zu personenbezogenen Daten. Auch wenn das Foto keinen Namen der abgebildeten Person enthält. Es genügt also wenn einzelne Betrachter (Bekannte, Nachbarn, Kollegen, Freunde und entfernte Familienmitglieder) beim Betrachten des Fotos den Namen der Person zuordnen können! Wichtig: Eine Verpixelung des Gesichts beseitigt den Personenbezug oftmals nicht – denn der Betroffene ist meistens noch für seine Familie und Bekannte trotzdem erkennbar!

Die DSGVO selbst enthält KEINE ausdrücklichen Regelungen für den Umgang mit Fotos und Videos von Personen!

… mit der Ausnahme, dass biometrische Fotos von Personen als sensible Daten gelten und einen besonderen Schutz haben!

Hintergrund ist, dass es im deutschen Recht bereits seit über 100 Jahren gesetzliche Regelungen zum Recht am eigenen Bild gibt. Das entsprechende Gesetz wird üblicherweise als „KUG“ abgekürzt – der volle Name ist: „Kunsturhebergesetz“. Viele Bestimmungen dieses Gesetzes sind über die Jahrzehnte nicht mehr in Kraft – allerdings gelten die Regelungen die das Recht am eigenen Bild betreffen nach-wie-vor! Entscheidend sind hier die §22 und §23 der KUG. Als Grundregel gilt (lt. §22 KUG): Eine Einwilligung der abgebildeten Person ist erforderlich – es gibt aber Ausnahmen die in §23 KUG geregelt sind.

Dieses Video wurde von Peter Fürsicht, Datenschutzbeauftragter aus München, in Kooperation mit Focus online und Chip erstellt.

Es empfiehlt sich also Einwilligungserklärungen vor (!) den Bildaufnahmen einzuholen! Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Minderjährigen ist der besondere Schutz in Art. 8 DSGVO verankert. Übrigens: Ein rechtlich zulässiger Widerruf wirkt immer nur für die Zukunft! Wenn also zunächst eine Einwilligung vorgelegen hat, kann die Veröffentlichung eines Fotos rückwirkend nicht als unzulässig angesehen werden.

Beispiele des Bayrischen Landesamts

Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat ein paar Beispiele im Leitfaden „Erste Hilfe zur Datenschutzgrundverordnung / C.H.Beck“ aufgeführt. Ein Bild von einem Faschingsumzug, indem Teilnehmer trotz Verkleidung klar zu erkennbar sind, kann somit ohne Einwilligung verbreitet werden.  Der Bezug zur Veranstaltung muss klar erkennbar sein. Auch die Abbildung von Zuschauern bei einer Sportveranstaltung kann ohne Einwilligung zulässig sein. Obwohl die Gesichter einzelner Zuschauer klar zu erkennen sind – da es um ein Foto einer Örtlichkeit geht, bei der die Personen nur als Beiwerk erscheinen.

Besonderheiten bei Minderjährigen:

Bei Minderjährigen ist zu Beachten, dass die schriftliche Einwilligung aller (!) Personensorgeberechtigten vor (!) den Fotoaufnahmen vorliegen muss. Konkret bedeutet dies: dass Spielszenen bei Mannschaftsspielen nicht ohne die Einwilligung der Sorgeberechtigten erstellt und veröffentlich werden dürfen. Das gilt natürlich auch für Gruppenfotos aller Art vom Training, Ankunft etc. und natürlich auch beim Mannschaftsfoto.

Österreich: Die Bildaufnahme ist im Datenschutzanpassungsgesetz 2018 präzisiert.

Zur Bildverarbeitung gehören auch mitverarbeitete akustische Informationen.

Videoaufnahmen muss man sich im Einzelfall besonders ansehen, da durch die Datenart unter Umständen auch eine Folgenabschätzung vorgenommen werden muss.

Wer gegen die Bestimmungen §§12,113 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes verstößt, kann mit bis zu 50.000,- bestraft werden.

Gibt es bereits Videoanwendungen, die von der Datenschutzbehörde genehmigt wurden, ist keine Folgenabschätzung durchzuführen. Bei jeder Änderung kann dies jedoch notwendig werden.

 

Fotografien sind wie bisher zu behandeln.

Bei Fotos sind grundsätzlich das Urheberrecht und das Datenschutzrecht zu beachten.

Wird ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, welches nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten zielt, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen/richten, so ist KEINE Einwilligung erforderlich.