DSGVO – Recht auf Datenlöschung

Die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO verlangt, dass Personen, welche die Entfernung von Informationen beantragen, bestimmte Kriterien & Voraussetzungen zu erfüllen haben. Es ist erwähnenswert, dass die DSGVO jedem das Recht gibt, personenbezogene Daten zu löschen.

Voraussetzungen zur Löschung personenbezogener Daten

Jeder kann seine Daten theoretisch aus dem Internet entfernen.

Die Behauptung, dass personenbezogene Daten verwendet werden, kommt von den vermeintlichen Verantwortlichen.
Websites und Anbieter von Abonnementdiensten sind Teil des Problems.
Große Mobilfunkvertragsanbieter benötigen zur Erbringung ihrer Dienste personenbezogene Daten. Sie sind für die sichere Aufbewahrung dieser Daten verantwortlich.

Nach Vertragsende müssen die meisten Menschen nicht mehr so ​​viele personenbezogene Daten sicher speichern.
Artikel 17 der DSGVO erklärt das Recht auf Datenlöschung artikuliert.

Die Datenverarbeitung ist einzustellen, wenn die Daten unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht erhoben wurden, ihre Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist, die betroffene Person in die Verarbeitung nicht oder gar nicht eingewilligt hat.

Datenverarbeiter müssen Anfragen direkt per E-Mail, Telefon oder Post erhalten. Sobald sie eine Anfrage erhalten, müssen sie die Bearbeitung der Daten einstellen und sie löschen.

Ausnahmen zur Datenlöschung

Datenverarbeiter müssen möglicherweise auf Daten zugreifen, wenn deren Bedeutung nicht unterschätzt werden darf.

Ein diesbezüglicher Anspruch des Betroffenen besteht nicht.
Die Datenschutzgrundverordnung betrachtet Daten als unnötig, wenn sie gelöscht statt gespeichert werden.

Zu den genannten Fällen gehört auch, wenn die Datenverarbeitung nach Art. 5 GG für die Meinungsfreiheit erforderlich ist. Fälle von Datenspeicherung, bei denen Menschen gezwungen sind, fortzufahren, sind üblich.

Dem Recht auf Löschung können Interessen der öffentlichen Gesundheit und das öffentliche Interesse an der Protokollierung von Informationen entgegenstehen. Dabei werden Angaben zu Vorgängen und Sachverhalten archiviert und festgehalten.

Es liegt auf der Hand, dass Daten auch dann nicht gelöscht werden müssen, wenn dies zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegen eine Person erforderlich ist. Dies liegt daran, dass Daten benötigt werden, um Ansprüche zu unterstützen, die gegen eine Person erhoben wurden.

 

  1. Vorgaben: Datenminimierung und Datensparsamkeit

 

 

2. Vorgaben: Datenminimierung Compliance

Teil2 / Systemseitig Verfahren mit Anonymisierung und Pseudonymisierung