DSGVO – Auskunftsanspruch (Teil-2) Urteil OLG als eines der stärksten Betroffenenrechte

Mit der Datenschutzgrundverordnung DSGVO sind eine Vielzahl an „Betroffenenrechte“ und Pflichten verbunden, gerade für Verarbeiter von Daten. Diese Rechte sorgen immer für gerichtliche Auseinandersetzungen. Gerade zum Thema Auskunftsanspruch wird die Frage gestellt, ob eine begehrte Auskunft auch rechtsmissbräuchlich sein kann.

Im Urteil OLG Köln – vom 13.05.2022 – bekräftigt das OLG Köln die bereits vorherrschende Ansicht zur enormen Reichweite und Durchsetzungskraft des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts der Betroffenen. Entkräftet werden hier sämtliche Vorwürfe der Ausnutzung und rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Datenschutzrechts zur Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche. In diesem Beitrag lesen Sie die Erwäggründe des Gericht´s in seiner Entscheidung hierzu und warum das Auskunftsrecht wohl eines der stärksten Betroffenenrechte darstellt.

 

Inhalt der gerichtlichen Auseinandersetzung

Im Urteil vom 13.05.2022 bekräftigt das OLG Köln die bereits vorherrschende Ansicht zur enormen Reichweite und Durchsetzungskraft.

Vorliegend stritten die Parteien bereits vorinstanzlich über Beitragserhöhungen und deren Wirksamkeit im Rahmen von privaten Krankenversicherungskosten des Klägers. Gleichzeitig ging das Begehren hier des Versicherungsnehmers mit einer Geltendmachung seines Auskunftsanspruches einher. Der Kläger verlangte Auskunft über alle Beitragsanpassungen, welche die beklagte Krankenversicherung in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommen hatte. Die Vorinstanz sprach zugunsten des Versicherungsnehmers (dem Kläger) ein weitreichendes Auskunftsrecht zu und verurteilte die Beklagte zur Übersendung sämtlicher Unterlagen an den Kläger, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Die Krankenversicherung legte Berufung gegen vorinstanzliches Urteil ein. Auf die Berufung der Beklagten hin erfolgte mit Urteil des OLG Köln die vollumfängliche Klageabweisung, insbesondere die Zurückweisung ihres Vortrags zum Auskunftsanspruchs. In diesem bestritt man, dass der Auskunftsanspruch überhaupt auf „Art. 15 Abs. 2 Auskunftsrecht nach DSGVO“ gestützt werden könne und berief sich hierbei auf den Sinn und Zweck der Vorschrift. Hierzu trug der Vertreter der Krankenversicherung vor:

 

„Sinn und Zweck der Vorschrift sei es dem Betroffenen zu ermöglichen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten zu prüfen und von seinem Betroffenenrecht Gebrauch zu machen. Dazu müssten die verarbeiteten Daten transparent gemacht werden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen werde aber nicht begründet.“

 

Vorallem, da dies im Widerspruch zum Beibringungsgrundsatz stünde und den Schreiben schon der Personenbezug fehle. Der Kläger wolle hier lediglich Informationen mithilfe des Auskunftsanspruchs erhalten die für eine nachgelagerte vermögensrechtliche Klage auf Leistung verwertet werden können. Nach seinem Vortrag heißt es:

 

„Ohnehin handele es sich aber um einen offenkundig exzessiven Antrag i.S.v. Art. 12 Datenschutzgrundverordnung DSGVO, weil dieser erkennbar nicht darauf gerichtet sei, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der erhobenen Daten zu prüfen, sondern darauf, sich auf möglichst einfache und bequeme Art die Informationen zu beschaffen, die benötigt würden, um eine Leistungsklage auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen vorbereiten zu können.“

 

Entscheidung des OLG:  … zugunsten des Betroffenen

Das OLG Köln teilt „nicht“ die vorgebrachten Ansichten – zur Verneinung des Auskunftsanspruchs. Stattdessen wird festgelegt, daß der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 & Abs. 3 der DSGVO vollumfänglich zu bestehen hat. Demnach hat jede betroffenen Person nach Art. 4 Nr.1 DSGVO auch einen Anspruch darauf, eine Bestätigung von dem Verantwortlichen darüber zu verlangen, die personenbezogenen Daten – welche verarbeitet werden – zu verlangen. Es besteht ein konsequenter Anspruch auf eine Kopie dieser Daten gegenüber dem Verantwortlichen.

 

Begriff der personenbezogenen Daten wird weit gefasst

Der Auskunftsanspruch war hier im Fall vor dem OLG der Klagegrund. Die Verteidigung der Krankenversicherung argumentierte mit einem „Missbrauch vom Auskunftsrecht.“ Doch lt. OLG Köln sei dies keine Ausnutzung des Datenschutzrechts. Denn was die Krankenversicherung verkennt, ist, dass der Begriff der personenbezogenen Daten zum einen weit gefasst ist. So geht es beim Anspruch auf Auskunft nicht ausschließlich darum, ob es sich um private Informationen handelt. Auch für andere Informationen, die einen nur indirekt betreffen, kann ein Auskunftsanspruch bestehen.

OLG erklärt unmissverständlich ob Daten dem Betroffenen bereits bekannt sind

Doch dies ist nur ein Aspekt der Entscheidung des OLG Köln. Ein weiterer ist die Frage, ob ein Anspruch auf Auskunft auch besteht, wenn die Informationen schon dem Betroffenen bereits bekannt ist. Sei es, weil diese Auskunft bereits ausgegeben wurde. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob dies mit Vertragsbeginn oder aufgrund einer Auskunftsanfrage war. Doch auch darauf kommt es nicht an. Hier bezieht sich das OLG Köln im Rückblick Urteil BGH 15.06.2021. Der Bundesgerichtshof hat hier mit dem Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19, schon für klare Verhältnisse gesorgt. Umso erstaunter kann man daher sein, wie die Krankenversicherung im Verfahren vor dem OLG argumentierte, da auch der Krankenversicherung die Rechtsprechung durch den BGH bekannt sein müsste. Gerade deshalb liegt laut OLG Hamm keine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise vom Kläger vor.

Die Extensive Auslegung des Rechts auf eine Datenkopie

Bei Daten wird oft unterschieden zwischen denen Daten, die verarbeitet worden sind und denen nicht. Folgt man dieser Argumentation, würde dieses eine Einschränkung vom Auskunftsrecht bedeuten. In dieser Frage muss man leider sagen, damit es hier bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 3 DSGVO je nach Gericht noch unterschiedliche Sichtweisen gibt. Was im Hinblick auf Zitat von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht verwundert:

“Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“

Und damit dem Zitat Sinn und Zweck Art. 15 DSGVO. In dem hier dargestellten Fall folgte das OLG Köln der Sichtweise vom OLG München. Diese spricht sich für eine extensive Auslegung aus, die auch die Daten in der Rohfassung umfassen. Damit können auch die personenbezogenen Daten als Kopie verlangt werden, die nicht Gegenstand der Verarbeitung waren. Das OLG bestätigt: Der Begriff der personenbezogenen Daten wird weit gefasst.

Keine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise

Das OLG München sowie auch das OLG Hamm hatten in vergleichbaren Fällen schon Auskunftsansprüche abgelehnt und ein Zurückbehaltungsrecht bejaht. Im wesentlichen lautete hier die Begründung der Gerichte, eine Versicherung hat nicht die Aufgabe, Unterlagen herauszugeben, die vom Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß aufbewahrt worden sind. Zumal der Versicherungsnehmer diese schon erhalten hat. Das OLG Köln folgte dieser Sichtweise der Gerichte aus München und Hamm nicht. Auch Auskunftsanfragen in kurzen Abständen stellen keine Schikane oder sogar einen Rechtsmissbrauch dar. Sondern sind mit der DSGVO vereinbar.

Gedanken zum Urteil des OLG Köln

Sowohl die Vorinstanz, als auch das OLG Köln gaben dem Betroffenen jeweils Recht hinsichtlich seines Auskunftsanspruch. In weiten Teilen kann man die Entscheidung nachvollziehen, gerade auch im Rückblick Urteil BGH 15.06.2021. Doch wie sich beispielsweise an den Entscheidungen des OLG Hamm oder des OLG München deutlich zeigt, gibt es auch Abweichungen bei der Auslegung vom Auskunftsanspruch basierend auf dem Datenschutzrecht. Gerade bei der Entscheidung des OLG Köln kann man durchaus die Frage in den Raum werfen, ob diese nicht zu umfassend ist. Wenngleich das Gericht hier den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und dem unterstellten Verdacht der Ausforschung verneint hat, hinterlässt es schon Zweifel.

 

Hier muss man immer auch die Frage stellen, wo ist die Grenze zwischen einem berechtigten Anspruch und einem Missbrauch und der damit verbundenen Überforderung. Schließlich kann ein wiederholter Auskunftsanspruch auch den Betrieb in einem Unternehmen oder in einer Behörde einschränken und Kosten verursachen. Hier wäre eine klar definierte Regelung zwischen Betroffenenrechte und Rechtsmissbrauch wünschenswert. Natürlich darf man die Entscheidung des OLG Köln aber auch nicht überbewerten. Letztlich ist es eine Entscheidung in einem Einzelfall. Jeden Fall muss man individuell prüfen, ob der Auskunftsanspruch besteht oder ob ein Missbrauch vorliegen kann.

Fazit: Auslegung des Auskunftsanspruchs und

Mal wieder das Auskunftsrecht nach Datenschutzgrundverordnung DSGVO, mit so einfachen und wenigen Worten, könnte man den hier dargestellten Fall mit dem Urteil vom 13.05.2022 bekräftigt das OLG Köln zusammenfassen.

Was das Ergebnis war, nachdem mit Krankenversicherung Berufung eingelegt hat. Was die Entscheidung des OLG zugunsten des Betroffenen aber auch wieder zeigt, es gibt immer noch viele Unklarheiten und fehlendes Wissen, wenn es um den Datenschutz und die damit verbundenen Rechte geht. Aber auch die Gerichte legen noch Zitat Sinn und Zweck Art. 15 DSGVO unterschiedlich in ihrer Rechtsprechung aus.

 

Das betrifft nicht nur den Begriff der personenbezogenen Daten und wie weit dieser gefasst werden muss, sondern auch die Frage wann ein Rechtsmissbrauch vorliegt und wann nicht.

 

Hier wäre der Gesetzgeber gefordert oder eine abschließende Rechtsprechung durch den BGH. Denn gerade diese unterschiedliche Rechtsprechung macht es für die Betroffenen nicht leicht. Hier in diesem Fall wurden die Betroffenenrechte durch das OLG Köln gestärkt, doch schon morgen kann ein anderes Gericht zu einem anderen Ergebnis bei den Betroffenenrechten kommen.