Datenschutz in der Wohnungswirtschaft. Was gilt es zu beachten?
Unternehmen der Wohnungsökonomie sammeln gerne Daten. Ihnen stellen erstens ihre Mieter und zweitens ihre Wohnungsinteressenten schließlich valide personenbezogene Informationen bereit. Handwerker, Zulieferer und übrigens auch die eigenen Mitarbeiter sind Datenlieferanten in der Wohungswirtschaft. Mit den angesammelten Daten haben folglich auch die Wohnungsfirmen in Zukunft gemäß DSGVO umzugehen. Die EU-Datenschutzgrundverordnung fordert immerhin zwingend zur Verwirklichung der gesetzlichen Vorgaben. Sonnst bedrohen hierzu hohe Geldstrafen.
Wohnungsfirmen sind kurzum nun auch verpflichtet, umso mehr zu informieren als auch zu dokumentieren. Dies ist die Folge der neuen DSGVO
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Immobilien mit mangelhaftem Datenschutz bewirtschaftet
Zudem war obendrein immer erneute Kritik des Schutzes der Daten in der Immobilienbranche aufgekommen. Im Jahr 2016 kam es infolgedessen zudem ferner zu einem Vorwurf an die Wohnungsbaugesellschaften.
Es werde hierzu nicht sorgfältig genug mit den Daten ihrer Kunden umgegangen hieß es. Der Deutsche Mieterbund bemängelte folglich noch im Frühjahr 2018, Wohnungssuchende müssen übermäßig empfindliche Informationen über sich selbst angeben. Diese Praxis besteht deswegen besonders in Regionen mit eben noch ausreichendem Angebot an Wohnraum.
Die EU-DSGVO bei Immobilien: Mieter fordern ihre Rechte auf den Schutz ihrer Daten ein
Mieter besaßen bisher im Gegensatz dazu ein umfassendes Recht, Auskunft über ihre bewahrten Daten zu erhalten oder zudem deren Löschung nachdrücklich zu fordern. Demzufolge wird dieses Thema hierzu noch verstärktere Präsenz in den Medien haben. Im Grunde genommen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß viele Mieter, ihr Recht hierzu einfordern werden. Lösen die Kunden für den Schutz ihrer Daten relevante Anfragen, werden bei träger oder bruchstückhafter Auskunft Schwächen des Schutzes von Daten rascher bloßgelegt, als dies seither aufgetreten war. Infolge raten Experten den betroffenen Immobilienunternehmen, bei Anfragen über den Schutz von Daten nicht zu zögern oder zaudern und sich auf die auf den Standard bezogenen Anfragen im Grunde genommen bereits jetzt vorzubereiten.
Wohnungswirtschaft: Was ist beim Schutz von Daten zu beachten?
Die wichtigsten Aufgaben von Firmen der Immobilienwirtschaft in einer Liste:
- Nachweis über die gemäß EU-DSGVO getroffenen Maßnahmen.
- Kontrolle über Datenschwund oder gar Datendiebstahl kurzzeitig belegen können.
- Quellen der Daten und ihr Zweck haben deutlich definiert zu sein.
- Das Recht auf Vergessen werden ist zu sichern.
- Der Zugriff von Mitarbeiten hat strengen zweckbezogenen Regeln zu folgen.
- Ein Recht auf Portabilität von Kundendaten ist zu ermöglichen.
- Mitarbeiter haben bezüglich der DSGVO und begleitender Gesetze und VOs geschult zu werden.
- Datenschutzbeauftragte und Manager haften persönlich für den Schutz persönlicher Daten.
Der Schutz der Daten und die professionelle Bewirtschaftung von Immobilien (Wohnimmobilien, Wirtschaftsimmobilien oder Pflegeimmobilien) sind kein extremer Gegensatz. Dies ist eine optimale Ergänzung. Milde bei der Anwendung von Strafgeldern ist zumindest zur Einführungszeit der Verordnung, ihrer angepassten Gesetze und deren Einführungsmaßnahmen sichergestellt.
Erhebung von Daten in der Selbstauskunft / in den Mieterfragebögen auf Basis einer Einwilligung
Die von vielen Immobilienmaklern angewandte Praxis einer Einwilligungserklärung bei der Selbstauskunft wäre hierzu nicht rechtens und somit als Grundlage nicht zu gebrauchen. Übrigens kann der Interessent seine Einwilligung überdies immer zurückziehen.
Erhebung von Daten für die eigenen Geschäftszwecke
Eine Rechtmäßigkeit auf Erhebung, ergibt sich nach BDSG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Ist es für ein rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis mit den Betroffenen ferner erforderlich, so ist die Erhebung oder Verarbeitung der Daten für die eigenen Geschäftszwecke dennoch zulässig.
Was darf wann erhoben werden?
Entscheidend ist zunächst der Status des Vermietungsprozesses. Folgende drei verschiedene Stati können hierzu zutreffend sein:
- Besichtigungstermin
- Termin vor Vertragsabschluss / Mietinteresse
- Vermieterentscheidung für einen bestimmten Mieter
Besichtigungstermin
Vermieter dürfen hierzu nur solche Daten von Mietinteressenten erheben und verarbeiten, die für die Durchführung der Besichtigung von Bedeutung sind. Infolgedessen sind Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beim Besichtigungstermin ebenfalls nicht erforderlich. Deswegen darf hierzu folgendes Erfragt werden:
- Besichtigungstermin
- Daten zur Identifikation.
- Angaben aus einem Wohnberechtigungsschein
- Angaben zu Haustieren
Termin vor Vertragsabschluss / Mietinteresse
Bei Interesse zur Anmietung der Wohnung darf der Vermieter hingegen wesentlich mehr Informationen erfragen, um das Risiko abzuwägen:
- Familienstand und Angaben zu den im Haushalt lebenden Personen
- Religion
- Rasse
- ethnische Herkunft
- Staatsangehörigkeit
- Vorstrafen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren
- Heiratsabsichten
- Schwangerschaften
- Kinderwünsche
- Mitgliedschaften in Parteien und Mietvereinen
- Angaben zum Arbeitgeber, zum Beschäftigungsverhältnis und zum Beruf
- Einkommensverhältnisse
- Eröffnetes Insolvenzverfahren
- Angabe einer Vermögensauskunft
- Räumungstitel
- Mietzinsrückstände
- Angaben zu bisherigen Vermietern
Vermieterentscheidung für einen bestimmten Mieter:
Der Vermieter möchte nun darauf hin mit dem einzigen Mietinteressenten einen Mietvertrag schließen. Folglich trifft der künftige Vermieter die Entscheidung für einen bestimmten Mietinteressenten (Erstplatzierter). Nach dieser Entscheidung kann die Einholung weiterer Informationen hingegen erforderlich sein.
- Nachweise zu den Einkommensverhältnissen
- Vorlage der Selbstauskunft nach Anfrage bei einer Auskunftei
Auskunftsrecht Betroffene (Mietinteressent, Mieter)
Ungeachtet dessen, ob die Datenerhebung rechtens ist oder nicht. Tatsächlich hat der Betroffene schließlich doch immer das Recht auf Auskunft. Das heißt die Antwort auf die Frage, welche Daten werden erhoben und verarbeitet. Dieses Recht ist in § 34 Abs. 1 Satz 1 BDSG beschrieben. Zudem muss die Auskunft übrigens immer in Textform oder anders gesagt schriftlich verlangt werden (§ 34, Abs. 6 BDSG). Die Auskunftserteilung kann dahingegen nur unter anderen besonderen Umständen auch in anderer Form angemessen sein.
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