DSGVO – Corona Pandemie – Rechte und Befugnisse der Behörden und verarbeitender Stellen

Vorwort:

Für Schlagzeilen sorgt der Coronavirus COVID-19 oder SARS-CoV-2. Aufgrund der besorgniserregenden rasanten Ausbreitung des Virus Covid-19 nimmt der Schutz der Bevölkerung höchste Priorität an. Demzufolge kooperieren Behörden, Unternehmen und Forschungsinstitute auch mit den sogenannten „sensiblen“ personenbezogenen Daten von betroffenen Personen.

Hierzu stellt sich die Frage, inwiefern die Vorschriften des Datenschutzrechts und der DSGVO mit diesem Datenaustausch geregelt und einzuhalten sind.

In unserem Beitrag werden die Rechte und Befugnisse der Datenverarbeitenden Stellen beleuchtet und aus der datenschutzrechtlichen Perspektive veranschaulicht.

Coronavirus (nachfolgend im Beitrag auch COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt)

Wer hätte vor Wochen gedacht, dass der Corona-Virus zu so einer gefährlichen Pandemie für die Menschheit und Wirtschaft werden könnte? Immer wieder hört man von erschreckenden Zahlen von infizierten und todesraten. Das öffentliche Leben ist weitgehend stillgelegt, um die Verbreitung zu verlangsamen und so viele Leben wie möglich – der Risikogruppe zu retten.  Die DSGVO Datenschutzgrundverordnung hat auch in dieser schwierigen Landessituation hier im Vordergrund zu stehen.

Gesundheitsdaten – Rechtmäßigkeit & Verarbeitung laut DSGVO

Laut Artikel 9 Abs.1 DSGVO wird die Verarbeitung der besonders sensiblen personenbezogenen Daten (u.a. gesundheitsrelevanten Daten) untersagt. In Art.9 Abs 2 DSGVO wird die Vorgehensweise definiert, unter welchen bestimmten Bedingungen die Verarbeitung dieser sensiblen Daten erlaubt ist.

 

Die Datenschutzgrundverordnung Art. 4 Nr.15 DSGVO beschreibt diese sensiblen Daten wie folgt:

“Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten, die sich auf die geistige oder körperliche Gesundheit einer Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.”

Ist eine Person aus körperlichen oder Rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage, diese Einwilligung zu geben, tritt Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO in Kraft. Ist beispielsweise durch den Corona-Virus eine Person nicht mehr in der Lage, diese Einwilligung zu geben – evtl. aus Gründen, dass eine akute und im Endstadium befindliche Entzündung der Atemwege das Handeln nicht möglich macht, ist es einem Verantwortlichen erlaubt, diese lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person zu vertreten, um diese personenbezogenen Daten zu schützen bzw. diese zu verarbeiten.

 

 

Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO)

 Auch besteht eine Rechtsgrundlage, wenn es ein öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit gibt – was im Fall Covid-19 so eingestuft werden kann – beispielsweise dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren.

Hier könnte dementsprechend auch die Öffnungsklausel aus Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO Anwendung finden. Diesbezüglich ist es dem Gesetzgeber erlaubt diese besondere Kategorie dieser „sensiblen“ personenbezogenen Daten zu verarbeiten – sollte dies aus der Begründung des erheblichen öffentlichen Interesses nötig sein.

Doch auch hier gilt, das Wesen der Datenschutzreche einzuhalten und diese mit angemessenen Maßnahmen unter Wahrung der Interessen sowie der Grundrechte der betroffenen Personen einzuhalten.

Von dieser Öffnungsklausel hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht und im §22 BDSG eine Regelung geschaffen. Hier sind im §22 Abs.1 Nr.1 a-d BDSG die Erlaubnistatbestände festgehalten – in welchem Fall hier im Zusammenhang mit Art.9 Abs. 1 DSGVO diese Gesundheitsdaten auch durch öffentliche sowie nichtöffentliche Stellen verarbeitet werden dürfen.

BDSG §22 Abs. 1 Nr.1c:

Aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Sicherheits- und Qualitätsstandards bei der Gesundheitsversorgung und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die strafrechtlichen und berufsrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten.

 

BDSG §22 Abs. 1 Nr.1d:

aus Gründen wenn ein starkes öffentliches Interesses zwingend erforderlich ist.

Im unserem Fall der Gefährdung des Coronavirus wurde sowohl für öffentliche Stellen wie Behörden als auch nicht-öffentliche Unternehmen oder Forschungsinstitute zumal eine Rechtsgrundlage geschaffen.

 

Fazit im Fall Coronavirus:

  • 22 Abs. 1 Nr. 2 a-c BDSG regelt weitere Rechtsgrundlagen Ausschließlich für öffentliche Stellen. Aufgrund dieser Regelungen und Vorschriften ist ein Anwendungsfall in Bezug auf eine Verarbeitung von Daten durch den Coronavirus kaum denkbar.

 

Desweiteren ist hier eine Interessenabwägung durchzuführen. Die Interessenabwägung ist in Art.6 Abs.1 lit.f DSGVO definiert. Der Verantwortliche hat zu beweisen, dass die Interessen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

Es ist von größter Wichtigkeit, dass die Interessen der Verantwortlichen an der Verarbeitung die der betroffenen Person überwiegen und dass diese zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person garantieren. Hier kann dann ein höherer Datenschutz durch organisatorische und technischer Maßnahmen verlangt werden. Es ist Rücksicht auf die Umstände und auf die Zwecke der Verarbeitung zu nehmen, sowie auch auf die Faktoren der Eintrittswahrscheinlichkeit zu achten. So wird das Risiko der Krankheit berechnet. Der Verantwortliche hat die vorgegebenen und angemessenen Maßnahmen zu treffen: Beispielsweise: Protokollierungen, Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Verschlüsselung der Daten usw.

 

 

Rechte und Befugnisse verschiedener Stellen im Fall Coronavirus

  1. Grenzbehörden:

Die Bundespolizei ist dem Bundesministerium für Inneres unterstellt und für die Überwachung des Grenzschutzes zuständig. Dies beinhaltet die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, Prüfung der Grenzübertrittspapiere und der Prüfung der Berechtigung zum Grenzübertritt. Dies trifft auch auf den internationalen zivilen Luftverkehr zu.

Im §17 Abs. 1 S.2 Nr. 1 PassG besagt, dass es öffentlichen Stellen und Behörden zunächst nicht erlaubt ist, eine automatische systematische Datenerfassung der personenbezogenen Daten zu tätigen. Den Dienststellen des Bundes und der Länder sowie der Zollverwaltung und der Steuerfahndungsstelle ist es erlaubt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse – für den Zweck der Grenzkontrolle – abrufen.

Im §17 Abs. 2 PassG ist definiert, dass beim automatischen Lesen hier keine personenbezogenen Daten in Dateien gespeichert werden dürfen.

Zur Schutz der Bevölkerung sowie des Versuchs der Eindämmung des Coronavirus wurde von Gesundheitsministerium den Grenzbehörden an Flughäfen erteilt, zu den Fluggastdaten grenzüberschreitend Informationen zu erheben. Zum Beispiel haben Reisende aus ganz China Angaben zu ihrem Flug, sowie auch ihren Aufenthaltsort zu geben, sowie auch Informationen zu ihrem Aufenthaltsort in China, Kontaktpersonen und über ihr gesundheitliches Befinden zu überreichen. Die Fluggesellschaft hat die Aufgabe, die ausgefüllten Informationen an die Gesundheitsämter zur Aufbewahrung zu übermitteln.

Welche drei Fragen gehören zu dieser Selbstauskunft?

  • Frage 1: Haben Sie oder einer Ihrer umseitig aufgeführten Mitreisenden eines der Krankheitssymptome Fieber, Husten, Atemnot UND hatten Sie innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten COVID-19- Fall?

 

  • Frage 2: Haben Sie oder einer Ihrer umseitig aufgeführten Mitreisenden eines der Krankheitssymptome Fieber, Husten, Atemnot UND hatten Sie innerhalb der letzten 14 Tage engen, haushaltsähnlichen Kontakt zu einer Person aus einem Risikogebiet*?

 

  • Frage 3: Haben Sie oder einer Ihrer umseitig aufgeführten Mitreisenden eines der Krankheitssymptome Fieber, Husten, Atemnot UND haben Sie sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet* aufgehalten?

Mit diesen Fragen möchte man erreichen, dass die Informationen vom Robert Koch-Institut überwacht werden und man Punkte zur Prävention treffen kann. Durch Forschung und Kommunikation kann man neue Hinweise erhalten.

 

 

  1. Gesundheitsämter – Gesundheitsbehörden – Robert-Koch-Institut

    Dem Sozialstaat obliegt die Gesundheit der Bevölkerung. Der Staat hat hierfür die Gesundheitsämter eingerichtet. Jedes Bundesland hat hier seine eigenen Gesundheitsbehörden. Zu den Aufgaben gehören die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit, Überwachung der Hygienezustände der Einrichtungen sowie auch die Beratung zu verschiedenen Gesundheitsthemen der Verwaltungsbehörde.

Das Robert-Koch-Institut steht hier dem Bund zur Seite. Dieses Arbeitet in Koordinierung und Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden eng zusammen.

Die Gesundheitsbehörden haben hier weitreichenden Befugnisse – zur Eindämmung und Bekämpfung des Coronavirus. Dies ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Hierzu ist es Gesundheitsbehörden erlaubt, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Das IfSG regelt hierzu verschiedene Anordnungen:

  • 31 IfSG Tätigkeitsverbot,
  • 30 IfSG Isolation in Quarantäne,
  • 33, 34 IfSG Verbot der Betätigung bestimmter Personengruppen in Gemeinschaftseinrichtungen
  • 6 IfSG Übersicht meldepflichtiger Krankheiten
  • 8 IfSG Vorschrift meldepflichtiger Personen (z.B. Ärzte, Heilpraktiker oder Angehörige eines Heil- o. Pflegeberufes.
  • 9 ff. IfSG Welche Daten sind zu melden (Stammdaten erkrankter Person, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Krankheit, Diagnose, Symptome, Spenderinformationen, Impfstatus)

Die Gesundheitsbehörde darf diese Informationen anschließend für eigene Zwecke oder an Dritte – weitere Gesundheitsbehörden im In- u. Ausland übermitteln.

 

 

  1. Betriebe – Unternehmen:

    Sogar Betriebe müssen ihre Corona-infizierten Arbeiter an die Gesundheitsbehörden melden. Für diese Mitarbeiter gilt ein Beschäftigungsverbot. Die Betriebe sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter regelmäßig zu überprüfen.

 

Die Maßnahmen können wie folgt aus:

  • anhand Fragebögen das gesundheitliche Befinden der Mitarbeiter abfragen.
  • Körpertemperaturen messen.
  • Rachenabstriche für Speichelproben entnehmen.
  • nach Dienstreisen Befragungen stellen.
  • weitere Maßnahmen durch den Betriebsarzt treffen.

Im Vordergrund steht der Schutz aller Arbeiter und des Betriebs sowie die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Infektionsgesetz. Dasselbe gilt insbesondere für Gemeinschaftseinrichtungen. Hier steht lt. §§ 33,34 IfSG der Schutz aller Menschen in der unmittelbaren Umgebung im Vordergrund.

 

  1. Forschungsinstitute:

    In der CEPI (Coalition for Epidemic Preparedness Innovations) werden bereits Forschungen für einen Impfstoff getätigt. Für diese Forschungen dürfen die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen verwendet werden, um diese für ihre Zwecke zu nutzen.

Auch ohne Einwilligung können die sensiblen personenbezogenen Daten lt. §27 Abs.1 BDSG für wissenschaftliche o. historische Forschungszwecke verarbeitet werden – sofern die Interessen des Verantwortlichen hier die Interessen der betroffenen Person erheblich überwiegen und diese erforderlich sind.

Hier macht der Gesetzgeber von der Öffnungsklausel Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO gebrauch. Die Verwendung dieser personenbezogenen Daten der betroffenen Personen kann durch die Interessenabwägung zugunsten der Forschungsinstitute ausfallen und zur Erforschung und Herstellung eines Impfstoffes beitragen. Hierzu ist die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung zu gewahren und vorsorglich noch höhere Schutzmaßnahmen zu treffen. Es ist in höchstem Maße zu gewährleisten, dass diese hochsensiblen Daten sowie auch Proben mit Erregern sicher verwahrt sind.

 

 

Quarantäne schlägt Grundrecht:

Zur Eindämmung des Coronavirus darf man nach dem Paragraf §30 IfSG in die Quarantäne geschickt werden. Bei Wiedersetzung macht sich die betroffene Person strafbar. Hier überwiegt das Gemeinwohl dem der Einzelperson.

Die Quarantäne kann erteilt werden in folgenden Fällen:

  • Für den Schutz der Jugend vor Verwahrlosung
  • Für den Schutz der Jugend vor strafbaren Handlungen
  • Für die Bekämpfung von Seuchen, Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen
  • Für die Abwehr einer drohenden Gefahr den Bestand
  • Für die Abwehr einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Landes.