DSGVO – In Corona-Pandemie geraten Gesundheitsinformationen der Beschäftigten in den Fokus des Arbeitsverhältnisses

Im Rahmen der Corona-Pandemie haben viele Chefs Fragen, was die Präventions- und Schutzmaßnahmen angeht. Da kann es nötig werden, dass gesundheitsbezogene Daten der Mitarbeiter verarbeitet werden müssen. Dieses Thema fällt unter den Art. 9 DSGVO – Datenschutzgrundverordnung. Auch handelt es sich hier um besonders sensible personenbezogene Daten welche zur Verarbeitung strengen Voraussetzungen unterliegen:

Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis, was ist damit gemeint?

Für einen Arbeitgeber ist die Gesundheit seiner Mitarbeiter wichtig. Die Rechtsprechung versteht unter Gesundheitsdaten alle Informationen, die sich auf die körperliche und geistige Gesundheit des Beschäftigten beziehen. Dazu gehören die Körperlichen und psychischen Krankheiten oder Symptome, das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweisses oder eine Schwangerschaft sind Beispiele für Gesundheitsdaten. Die Krankschreibung, also das ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit oder biologische Untersuchungen gehören zu den Gesundheitsdaten, wenn sie Aufschluss über den Gesundheitszustand des Mitarbeiters liefern.

 

Unterliegen die Gesundheitsdaten der Mitarbeiten einem besonderen Schutz?

Ja, es gibt einen besonderen Schutz. Gesundheitsdaten sind durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1,2 GG geschützt. Dieser Schutz gilt auch im Arbeitsrecht und verbietet es dem Chef, solche Daten offenzulegen. Diese Daten fallen unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO, was bedeutet, die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich untersagt.

Auch wenn der Arbeitgeber die Gesundheitsdaten ordnungsgemäß erlangt hat, darf er sie weder verarbeiten noch offenlegen, da die Gesundheitsdaten von Beschäftigten geschützt sind. Da ein Arbeitnehmer eine Nachweispflicht hat, wie einen Krankenschein bzw. ein ärztliches Attest, muss er diese sensiblen Daten dem Arbeitgeber weitergeben. Der Arbeitgeber hat diese Daten besonders vorsichtig zu behandeln. Diese dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

 

Gibt es Ausnahmesituationen, welche die Verarbeitung der Gesundheitsdaten erlauben, wie in einer Pandemie?

Ja, es kann passieren, dass es eine Situation fordert, dass das Recht der einzelnen zurücktreten muss und somit einem Recht auf Offenlegung zu weichen. Die Verarbeitung durch den Arbeitgeber in der Corona-Pandemie, erlaubt die Verarbeitung dieser sensiblen Daten, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zur Abwehr schwerwiegender Gesundheitsgefahren erforderlich ist. Diesbezüglich darf der Arbeitgeber den Namen des Infizierten und deren Krankheitszustand publik machen und so die Ausbreitung in seinem Betrieb zu verhindern. Ist der Zweck, an welchen die Erlaubnis zur Verarbeitung gebunden ist, entfallen dann müssen die erhoben Daten umgehend vernichtet werden.

 

Ist es zulässig – zur Bekämpfung des Coronavirus – Mitarbeiterdaten zu erheben?

Der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter fällt unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Wenn es dieser Pflichterfüllung dient, dürfen personenbezogene Daten, auch die gesundheitsrelevanten Daten, verarbeitet werden. Das Ziel dabei ist es, die Ausbreitung des Virus unter den Mitarbeitern bestmöglich zu verhindern oder einzudämmen, besonders wenn:

– eine Infektion festgestellt wurde.
– es einen Kontakt mit einer Person gab, die nachweislich infiziert ist.
– wenn es einen Aufenthalt gab, in einem Gebiet, welches vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wurde.

Die Verarbeitung dieser Daten ist erlaubt, wenn sie dem Arbeitgeber zur Erfüllung seiner rechtlichen Pflichten dient und das schutzwürdige Interesse des betroffenen Mitarbeiters nicht überwiegt.

 

Typische Fälle für eine solche Datenverarbeitung:

  • private Kontaktdaten für den Notfall:
    Das LfDI BaWü meint, dass der Arbeitgeber private Handynummern der Belegschaft vorübergehend speichern darf, beispielsweise um mitzuteilen, dass der Betrieb geschlossen ist und diese zu Hause bleiben können. Die Beschäftigten müssen der Speicherung zustimmen. Es liegt im Interesse der Mitarbeiter, diese privaten Kontaktdaten weiterzugehen.

 

  • Welche Kontaktpersonen gab es?
    Das LfDI ist ebenfalls der Meinung, dass der Chef wissen darf, zu wem ein erkrankter Mitarbeiter Kontakt hatte. Die Verarbeitung dieser Daten kann aus arbeitsmedizinischer Seite gerechtfertigt sein.

 

  • War ein Mitarbeiter in einem Riskiogebiet?
    Kommt ein Mitarbeiter aus dem Urlaub, darf nachgefragt werden, ob er in einem Risikogebiet war. Dafür benötigt die Firma keinen Fragebogen. Ein anderer Weg wäre, die als Risikogebiet ausgeschriebenen Gebiete bekannt zu geben und die Mitarbeiter zu bitten, sich zu melden, wenn sie vor kurzer Zeit dort waren. Der Arbeitgeber darf allerdings nicht die aktuelle Körpertemperatur eines Mitarbeiters nutzen, um zu entscheiden, ob dieser die Firma betreten darf.

 

  • Erhebung von personenbezogener Daten Dritter:
    Das DSK sieht es als zulässig an bestimmte Daten von Gästen und Besuchern zu erheben, auch ihren Gesundheitszustand, da sie zur Feststellung eines möglichen Infektionsrisikos dienen.

 

 

Fazit: Verarbeitung Gesundheitsdaten durch Arbeitgeber in Corona-Pandemie:

Besondere Zeiten bringen besondere Maßnahmen mit sich, welches die DSGVO bereits erkannt und umgesetzt hat. Da brauchte es keine Interessenvertreter um dafür zu sorgen, dass die Datenschutzgrundverordnung der Pandemiebekämpfung nicht im Weg steht. Im Rahmen des Krisenmanagements darf ein Arbeitgeber Daten erheben, welche sich auf die Gesundheit beziehen, wenn sie den Zweck erfüllen.

 

Aktuell dem Zweck dienen, dafür zu sorgen, dass die Pandemie sich nicht weiter ausbreitet. Ist die Situation beendet, die Pandemie erfolgreich bekämpft, dann sind alle erhobenen Daten zu vernichten.

 

Weitere Beiträge zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Corona-Pandemie

DSGVO – Corona Pandemie – Rechte und Befugnisse der Behörden und verarbeitender Stellen

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-corona-pandemie-rechte-und-befugnisse-der-behoerden-und-verarbeitender-stellen/

DSGVO – Handwerks- und Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden bei Datenerhebung über die weitere Datenverarbeitung zu informieren

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-handwerks-und-ausbildungsbetrieb-hat-den-auszubildenden-bei-datenerhebung-ueber-die-weitere-datenverarbeitung-zu-informieren/