Externer Datenschutzbeauftragter arbeitet gewerblich

In der Regel arbeiten Online-Händler gewerblich. Es wird von diesen ein Gewerbe angemeldet und ist somit gewerbesteuerpflichtig. Außerdem unterliegen Gewerbetreibende des kaufmännischen Handelsgewerbes den Gesetzen des Handelsgesetzbuches, kurz HGB. Damit müssen Gewerbetreibende eine Vielzahl an besonderen Regeln beachten.

Doch nicht jeder, der selbstständig arbeitet, muss diese besonderen Regeln beachten. So sind bspw. Kleinunternehmen, welche auch innerhalb dieser Gruppe zugeordnet werden, in einigen Ansichtspunkten begünstigt. Des Weiteren sind Gewerbesteuern auch Freiberuflern eher ein Fremdbegriff. Was gilt jedoch für einen Datenschutzbeauftragten, der extern arbeitet? In der Regel handelt es sich bei extern tätigen Datenschutzbeauftragten, um Rechtsanwälte, die dieser Tätigkeit zusätzlich nachgehen. Die Anwaltstätigkeit ist dabei ein Klassiker der freien Berufe. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (siehe Urteil v. 14.01.2020, Aktenzeichen VIII R 27/17) zeigt jedoch, dass dies nicht einfach übertragbar ist.

 

Datenschutzbeauftragter mit Buchführungspflicht

Die freiberufliche Tätigkeit basiert meistens auf einer wissenschaftlichen Ausbildung. Die Tätigkeiten können bspw. aus erzieherisch, künstlerisch oder schriftstellerisch sein. Es können bspw. Ärzte, Betriebswirte, Journalisten sowie Heilpraktiker dazu gehören. Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass dies nicht für externe Datenschutzbeauftragte gilt.

Ein selbstständiger Rechtsanwalt, welcher im Bereich IT-Recht tätig ist, sowie zusätzlich externer Datschenschutzbeauftragter in unterschiedlichen größeren Unternehmen ist, klagte laut einer Pressemitteilung des Gerichtshofes. Das zuständige Finanzamt veranschlagt die Gewinne des Klägers als Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit und erlegte dem Rechtsanwalt eine Buchführungspflicht auf. Da das dem Betroffenen nicht passte, wehrte er sich vor dem Finanzgericht. Der Versuch blieb jedoch erfolglos.

 

Datenschutzbeauftragter zahlt Gewerbesteuer

Laut dem Bundesfinanzhof ist es kein Freiberufler, wenn ein selbständiger Rechtsanwalt als externer Datenschutzbeauftragter tätig ist. Es dürfen auch nicht nur Rechtsanwälte als externe Datenschutzbeauftragte tätig werden.

Wenn man das Aufgabenfeld des Datenschutzbeauftragten alleine betrachtet, ist hierfür zwar ein umfassendes Fachwissen über das Datenschutzrecht, aber auch Kenntnisse über Bereiche wie bspw. Betriebswirtschaft sowie Kommunikationstechnik notwendig. Der Nachweis über eine definierte akademische Berufsausbildung ist für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich. Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ist schließlich mit der eines Rechtsanwaltes nicht vergleichbar. Es stelle deshalb auch keine sonstige Form selbständiger Arbeit dar. Externe Datenschutzbeauftragte sind deshalb keine Freiberufler, sondern gewerbliche Unternehmer.

 

Externe Datenschutzbeauftragte: keine Freiberufler

Die Klägerin, die interdisziplinär Tätig ist und einen Abschluss als Fernmeldemechanikerin, sowie als Informationstechnikerin besitzt, erhob Einspruch gegen das Finanzamt und die auferlegte Gewerbesteuer. Sie arbeitete eine gewisse Zeit als Ingenieurin, als Leiterin der Fernsprechmeldestelle im Fernmeldeamt, als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Hochschule für Verkehrswesen und promovierte über das Thema Datensicherheit in Nachrichtennetzen. Nun berät Sie Unternehmen, sowie Institutionen als externe Datenschutzbeauftragte über Fragen und Themen der Datensicherheit und des Datenschutzes.

Die Überprüfung von Softwareprogramme, die personenbezogene Daten verarbeiten, die Beratung bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern, die in Ihrer neuen Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten, die Prüfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen bei einer Erhebung, Nutzung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die Beratung bei der Erstellung von Verträgen bezüglich der Datenschutzkonformität, die Begleitung von Aufsichtsbehörden bei deren Prüfungen, die Information sowie Schulung von Führungskräften und Mitarbeitern im Bereich des Datenschutzes, das Erstellen von Anleitungen für die Pflege sowie die Erstellung von einem Datenregister, das Sicherstellen der Rechte von Betroffenen und die Beratung bei organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen gehören diesbezüglich zu Ihren Aufgaben.

Auch hier entschied das Gericht, dass die Tätigkeit gewerblich ist.