Neues Urteil DSGVO – Nutzung Google Analytics ohne die aktivierte IP-Anonymisierung

Aufgrund einer Klage hat sich das Landesgericht Dresden im Urteil vom 11. Januar 2019 mit dem Gebrauch von Google Analytics ohne die Aktivierung der IP-Anonymisierung auseinandergesetzt. Der zu verhandelnde Fall war noch nicht unter den Inhaltsbereich von der DSGVO gefallen. Trotzdem greift das Urteil und bestätigt damit folgende anerkannte Vorgehensweise zu diesem Thema.

Folgender Tatbestand:

Der Kläger auf Unterlassung geht häufiger als Privatperson gegen Verstöße im Datenschutz vor. Dem Urteil zufolge hat er dafür ein IP-Tool entwickelt, damit er die Übermittlung seiner nicht gekürzten IP-Adresse tracken kann. Damit ist ihm bei dem Besuch von der Webseite der Angeklagten aufgefallen, dass die Anonymisierung von Google nicht aktiviert war und forderte deshalb die Angeklagte auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Des Weiteren verlangte der Kläger eine Auskunft über die gespeicherten Daten zu seiner Person gemäß § 13 Absatz 8 TMG. Weil die Angeklagte auf die Aufforderung nicht reagiert hat, forderte der Kläger über ein Schreiben vom Anwalt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Auskunft zu den personenbezogenen gespeicherten Daten und die Rückerstattung der Anwaltskosten.

 

Der Kläger stützt sich bei seinem Unterlassungsanspruch darauf ab, dass die Angeklagte durch den Besuch der Webseite ohne dessen Zustimmung seine IP-Adresse vollständig an Google übermittelt habe und ihm daher gemäß § 823, Absatz 1 i. V. m. 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch zustehe. Der Besuch einer Webseite ohne eine solche Übermittlung ist nicht möglich und des Weiteren hat er der Übermittlung in keiner Weise zugestimmt.

Auf diese Behauptung erwidert die Angeklagte, dass die IP-Adresse vom Kläger nicht auf seine Person zugeordnet werden kann. Die Angeklagte äußerte sich zudem dahingehend, dass eine nicht aktivierte Anonymisierung nicht bedeutet, dass die IP-Adresse vom Kläger an Google weitergegeben wurde. Die IP-Adresse wurde vielmehr verschlüsselt weitergegeben, sodass, unabhängig der Anonymisierung, eine Identifizierung nicht mehr möglich sei und zudem die Möglichkeit bestehe, die eigene IP-Adresse mit den entsprechenden Einstellungen im Browser zu anonymisieren.

Somit wäre es die Aufgabe des Klägers gewesen, mit einem geringen Aufwand die IP-Adresse zu anonymisieren, um die Weitergabe an Google zu verhindern.

 

Urteilsentscheidung und Begründung:

Das Gericht hat dem Kläger einen Anspruch zur Unterlassung gemäße § 823 Absatz 1 i. V. m. 1004 BGB zugesprochen. Die weitergeleitete IP-Adresse an Google stelle eine Verletzung vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, besonders in Bezug auf die informationelle Selbstbestimmung im sonstigen Recht in Sachen von § 823 Absatz 1 BGB.

 

  1. Es lag keine Genehmigung/Zustimmung vor

Weitere Feststellung des Gerichts, dass IP-Adressen auch personenbezogene Daten nach dem alten Recht waren und immer noch so sind. Auch hat es keine Einwilligung gemäß § 13 Absatz 2 TMG (Telemediengesetz) oder §4a BDSG a.F. vorgelegen, welche die Übermittlung gerechtfertigt hätte. Dazu hätte der Kläger eine eindeutige und bewusste Handlung vornehmen müssen. Daran hat es jedoch gefehlt, weil die IP-Adresse schon beim Laden von der Webseite mittels dem Browser vom Kläger die IP-Adresse übermittelt. Auch ein allfälliger Einwilligungstext in den AGB vom Dienstanbieter reicht dazu nicht aus.

 

  1. Verhalten ist als Rechtsmissbrauch anzusehen

Besteht laut dem Gericht kein Rechtfertigungsgrund, so ist das rechtswidrige Verhalten im Einzelfall mittels einer Güter- und Interessenabwägung festzustellen. Dabei hat sich das Gericht mit der Aussage der Angeklagten, das rechtswidrige Verhalten seitens des Klägers sei gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, beschäftigt. Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass keine Gebührenerzielungsinteressen für den Kläger im Vordergrund gestanden haben. Das Aufrufen von einer Webseite und der Hinweis auf eine Rechtsverletzung ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vom Kläger, gerade weil er der Betroffene von einer Rechtsverletzung ist.

 

  1. Pflicht der Betroffenen zum Selbstschutz vor Rechtsverletzungen

Das Gericht lässt auch die Behauptungen der Angeklagten, der Kläger hätte mit geringen technischen Maßnahmen eine Übermittlung der IP-Adresse verhindern können, zu Recht nicht gelten.
Die Pflicht von Betroffenen, sich vor allfälligen Rechtsverletzungen zu schützen, statt diese vor Rechtsverletzungen zu schützen, ist ein Widerspruch der Datenschutzgrundverordnung. Der Zweck der Datenschutzbestimmungen zur Konkretisierung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung besteht aus der Wahrung vom Schutz für personenbezogene Daten.

 

Das Fazit zum Urteil

Das Resultat des Urteils ist nicht unbedingt überraschend. Seit geraumer Zeit ist das Aktivieren der IP-Anonymisierung laut Bestätigung der Datenschutzbehörden eine Grundvoraussetzung für den Gebrauch von Google Analytics und findet allgemein Übereinstimmung bei den Datenschützern. Es ist lobenswert, dass diese Auffassung durch das Gericht mit dem Urteil bestätigt wurde. Trotzdem wäre es willkommen gewesen, wenn bei der Entscheidung auch § 15 Absatz 3 des Telemediengesetzes berücksichtigt worden wäre. In diesem Fall wäre die gerichtliche Auseinandersetzung aus dem Blick von den Aufsichtsbehörden aufschlussreich gewesen.

Zum Schluss gilt es zu betonen, dass die Verwendung von Google Analytics nur mit der aktivierten Anonymisierung vorgenommen werden sollte, dies ist nur eine von vielen Voraussetzungen. Es finden sich viele Anleitungen und andere Analyse-Tools, um ein Fehlverhalten zu vermeiden. Solche Fehler dürfen in der heutigen Zeit nicht mehr passieren und es ist deshalb empfehlenswert, sich vor dem Einsetzen von Tracking-Tools mit der Datenschutzgrundverordnung zu beschäftigten, um sich viel Ärger zu ersparen.

 

Weiteren Informationen zu Tracking, Google Signals, Analytics-Feature

 

DSGVO Tracking – Google wieder im Fokus

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-tracking-google-wieder-im-fokus/

 

DSGVO & Tracking, Targeting & Co. DSK vs. DSGVO

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-tracking-targeting-co-dsk-vs-dsgvo/

 

Google Signals: Wie steht das Neue Analytics-Feature mit dem Datenschutz?

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/google-signals-das-neue-analytics-feature-mit-der-datenschutz/