DSGVO Umsetzung  was Unternehmer jetzt beachten sollten!

Die Datenschutz Grundverordnung 2018 kommt und mit der Umsetzung ihr neue Richtlinien und Regeln, an die man sich zu halten hat. Um auch alles klar zu verstehen, finden sie hier die Infos und Details, an die sich jetzt alle Unternehmen halten müssen.  Was man bei der Datenschutz-Grundverordnung unbedingt beachten sollte, hier mehr…

Die DSGVO Umsetzung für Unternehmer und was Unternehmen jetzt unbedingt beachten sollten

Ab Mai 2018 tritt die neue Datenschutz-Grundverordnung samt Abmahnungen ein und mit ihr gilt es schließlich für alle Unternehmen neue datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Hier ein Überblick, was genau sich ändert und welche Richtlinien von besonderer Wichtigkeit sind.

Dieses Video wurde von Peter Fürsicht, Datenschutzbeauftragter aus München, in Kooperation mit Focus online und Chip erstellt.

Die Datenschutzerklärungen und die DSGVO Umsetzung für Unternehmer ab Mai 2018

Bisher verfasste Datenschutzerklärungen ändern sich laut Gesetz in vielerlei Hinsicht, was personenbezogene Daten angeht. Der Betroffene muss allgemein über alle ihn betreffende Rechte informiert werden.

Hierzu zählen:

  • die Datennutzung,
  • Übertragung aller Daten,
  • Löschen der vorhandenen Daten,
  • die Beschränkungsrechte
  • die Rechte auf Auskunft
  • Übertragung an dritte.

Nun ändert sich diese Regel insofern, dass Betroffene der Datenschutzerklärung sowohl die Datenübertragung selbst, als auch die automatische Übertragung durch Profiling unmissverständlich und detailliert erklärt bekommen.

Das bedeutet im Grund genommen, dass durch die Datenschutz-Grundverordnung 2018 jeder, der einen Kaufvertrag oder etwa einen Newsletter unterschreibt oder bucht, somit auch ohne jede Unklarheit davon unterrichtet sein muss, für wen, wofür und wie seine privaten Daten aufrufbar sein werden.

Ist dies nicht der Fall, besteht nun die Möglichkeit anhand der nicht ausreichend erklärten Details folglich einen Vertrag auch ungültig zu machen. Auch Abmahnungen sind hierzu vorgesehen!

Datenschutzbeauftragte können helfen!

Wenn die Datenübertragung sowie die personenbezogenen Daten auf der Gesetz-Rechtsgrundlage der Zustimmung beruhen, so muss diese kurzum einwandfrei und formfrei nach der Datenschutz-Grundverordnung sein. Jeder Datenschutzbeauftragter sollte hier detailliert Hand anlegen.

Gemäß Art. 7 Nr. 3 DSGVO muss der Betroffene unmissverständlich und jederzeit darüber aufgeklärt sein, wie er seine Zustimmung zurückziehen kann. Zusätzlich hierzu müssen Unternehmen darauf achten, außer der unmissverständlichen Erklärung auch einen unkomplizierten Prozess des Zustimmungsrückzugs zu bieten.

Jeder betroffene Kunde muss also jederzeit problemlos seine Einwilligung zurücknehmen können. Ein Datenschutzbeauftragter ist hierzu die bestmögliche Orientierung.

Ein Bussgeld für alle Unternehmen mit Sitz in der EU

Bussgelder innerhalb der DSGVO ab 2018 sind in einer Höhe von bis zu 3000.000 Euro angesetzt. Was nach § 43 BDSG geregelt ist. Um ein Bussgeld zu umgehen, sind hierzu unbedingt die neuen Richtlinien kleinlichst befolgen.