DSGVO – Urteil OLG Frankfurt: Gewinnspiele gekoppelt mit Werbe-Einwilligung – Richtiger Umgang

Das Oberlandesgerichtes Frankfurt hat erst vor kurzem ein Urteil gefällt, das insbesondere für Gewinnspielanbieter große Bedeutung besitzt: Es wurden wichtige Aussagen zu einer mit dem Gewinnspiel verbundenen Werbeerlaubnis getätigt. Im Folgenden sollen die Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen, um ein dem Datenschutz konformes Gewinnspiel anbieten zu können, erläutert werden.

Fall: Das OLG in Frankfurt am Main

Am 27.06.2019 wurde in dem Fall mit dem Aktenzeichen 6 U 6/19 eine Entscheidung bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Betroffenenerlaubnis im Rahmen von Gewinnspielen in Verknüpfung mit Werbung gefällt. Ein wegweisendes Urteil, schließlich ist die Frage nach einer solchen, DSGVO-konformen Einwilligung in der Praxis sehr relevant und häufig diskutiert. Dieses Thema wird nun näher beleuchtet, es werden Tipps für die Praxis zur konkreten Ausgestaltung und auch ein Blick in die Zukunft gegeben, schließlich wird für das große Thema Cookies und Einwilligungen immer noch gespannt das Urteil des europäischen Gerichtshofes im Fall Planet49 erwartet.

 

Eine datenschutzkonforme Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung bei Gewinnspielen in Verknüpfung mit Werbung – ist das überhaupt möglich?

Diese Frage scheint und ist auch tatsächlich elementar für den betrachteten Sachverhalt, denn natürlich stellt sich zuerst einmal die Frage, ob solch eine Kopplung ganz grundsätzlich denn überhaupt erlaubt ist.

Hierfür sollte das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO definierte Kopplungsverbot untersucht werden. Es handelt sich hierbei um den Ausdruck von einem der elementarsten Grundsätze der DSGVO: Die Freiwilligkeit einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung des Betroffenen. Was besagt dieses Verbot nun also konkret? Eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten gilt als nicht freiwillig, wenn sie automatisch mit der Erfüllung eines anderen Vertrages erfüllt ist, obwohl sie dafür eigentlich überhaupt nicht zwingend notwendig ist.

Bisher war es schwierig, dieses Verbot in der Praxis zu interpretieren, da bislang Präzedenzfälle im Bereich der Freiwilligkeit der Abgabe einer gekoppelten Werbeerlaubnis fehlten. Diese Lücke wurde durch das Urteil des OLG nun geschlossen – es hilft bei der Beurteilung von unklaren Situationen.

 

Was muss erfüllt sein, damit eine wirksame Einwilligung auch wirklich ganz sicher wirksam ist und bleibt?

In Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist definiert, was unter einer wirksamen Einwilligung zu verstehen sein soll: Sie ist eine eindeutig bestätigende Handlung, die absolut freiwillig, explizit für den betreffenden Fall, in voll informierter und aufgeklärter Weise und unmissverständlich abgegeben wird. Außerdem ist zwingend notwendig, dass sie nachweisbar und auch widerrufbar gemäß Artikel 7 der Datenschutzgrundverordnung ist.

Besonders der Begriff der Freiwilligkeit muss hier näher betrachtet werden: Die Erklärung muss von der betroffenen Person gegeben werden, ohne dass auf diese Zwang oder Druck ausgeübt werden. Sie muss also eine echte, freie Wahl haben (also keine Scheinfreiheit, sondern tatsächlich in jedem Fall volle Entscheidungsgewalt) und somit auch die Möglichkeit haben, die Erlaubnis jederzeit und ohne Rechenschaft ablegen zu müssen zurückzuziehen oder von Anfang an zu verweigern.

Wie solch eine Einwilligung in der Praxis gestaltet ist, ist jedem Internetuser bekannt: Vor allem bei Newsletter-Anmeldung kann man oft eine Box vorfinden, die angehakt werden muss, um individuell ausdrücklich die Erlaubnis abzugeben. Oft ist dort auch die Datenschutzerklärung verlinkt und die Betroffenen können sich direkt über die Verarbeitung informieren, ihre Entscheidung treffen und dann gegebenenfalls die Einwilligung geben. Doch wie ist so eine Einwilligung bei Gewinnspielen zu realisieren?

 


Welche Informationspflichten sind zwingend bei einem Werbe-Opt-In zu erfüllen?

Der Begleittext zur Einwilligung muss klar und unmissverständlich darüber Auskunft geben, auf welche Formen der Werbung und auf die Werbung welcher Unternehmer man sich als Teilnehmer am Gewinnspiel einstellen muss, wenn eine Werbe-Erlaubnis erteilt wird. Für die Praxis äußerst relevant: Das OLG gab konkrete Leitlinien vor, die sich aus Datenschutz- und Wettbewerbsrecht ableiten.

Information zu den Unternehmen

  • die Unternehmen, die die Daten des Verbrauchers erhalten und diesen Werbung zusenden, müssen genannt werden
  • die Einwilligung darf nicht für zu viele Unternehmen gelten (quasi als Freifahrtschein), da es dem Betroffenen unmöglich wird, alle Unternehmen sorgfältig zu prüfen
  • acht Unternehmen seien auf jeden Fall noch vertretbar

Informationen zu den Werbeformen:

  • allgemeine, nichtssagende Formulierungen wie z.B. “Finanzdienstleistungen” sind nicht ausreichend
  • mit den Maßnahmen beworbene Produkte müssen konkret formuliert und benannt werden (beispielsweise “Strom und Gas”)

Diese Angaben sollten unbedingt befolgt werden, um den Informationspflichten genug zu werden. Des weiteren müssen natürlich auch die Einwilligungen nachweisbar sein.

 

Wie wird Einwilligung ganz sicher nachweisbar?

Auch mit dieser Frage hat sich das OLG Frankfurt am Main auseinandergesetzt: Die Vorgaben aus § 7 UWG müssen erfüllt werden. In der Praxis hat sich die Verwendung des sogenannten Double-Opt-In-Verfahren bewährt, was auch die Nachweispflicht, die in Art. 7 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung vorgegeben wird, befriedigt. Konkret bedeutet das:

  • die Kontaktdaten des Betroffenen müssen in einem datenschutzrechtlich unbedenklichen Eingabeverfahren angegeben werden
  • anschließend müssen diese separat vom sammelnden Unternehmen bestätigt werden – bei Mailadressen durch einen Bestätigungslink, bei Telefonnummern durch eine SMS mit Bestätigungscode
  • erst nach dieser erfolgten Verifizierung darf eine Verwendung der Daten für Werbezwecke stattfinden

Im betrachteten Fall konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass diese Art der Verifizierung durchgeführt wurde und verlor somit den Prozess. Es sollte also unbedingt darauf geachtet werden, dass das Verfahren korrekt eingesetzt und dokumentiert wird, um im Zweifelsfall vor Gericht die Datenschutzkonformität nachweisen zu können!

 

Welchen Zusammenhang gibt es zum EuGH?

Auch bei dem Prozess, der sich mit Planet49 beschäftigt und am europäischen Gerichtshof verhandelt wird, geht es um eine mit einer Gewinnspielteilnahme verknüpften Werbeerlaubnis. Allerdings ist bereits bekannt, dass der Generalanwalt wohl keinen Verstoß gegen das vorher erläuterte Kopplungsverbot sieht. Er erklärt, dass der Zweck eines Gewinnspieles in der Regel der Verkauf von personenbezogenen Daten sei und somit die Verwendung für werbliche Nutzung dieser zwingend notwendig sei. An diese Meinung ist der EuGH allerdings nicht gebunden, es bleibt also spannend.

 

Fazit

Das Urteil des OLG stellt für Gewinnspielanbieter sicher eine große Hilfe in der Praxis dar, schließlich wurden sogar ganz konkrete Handlungsleitlinien herausgegeben. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten diese unbedingt beachtet werden.

WICHTIG:  

Werbemails an Gewinnspielteilnehmer versenden

Nur wenn ein exakt dokumentiertes Double-Opt-In nachgewiesen werden kann.

 

TIPP: Neue Orientierungshilfe der DSK für Direktwerbung unter Geltung der DSGVO

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/neue-orientierungshilfe-der-dsk-fuer-direktwerbung-unter-geltung-der-dsgvo/

 

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