Datenschutz in der Schule: Was gilt es zu beachten?
In den letzten Tagen wurde das Thema Datenschutz sehr oft angesprochen. Die neuen DSGVO-Bestimmung enthalten geänderte Richtlinien, demzufolge die vorhandenen Datenschutzbestimmungen anzupassen sind. Doch wie verhält es sich bei dem Datenschutz in der Schule? Die neue DSGVO-Grundverordnung gilt auch für Schulen!
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Datenschutz in der Schule
Die Schule ist nicht anonym, daher gehört der Umgang mit personenbezogenen Daten zum Schulalltag. Der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien in Unterricht und Schulverwaltung verlangt einen verantwortungsbewussten Umgang mit personenbezogenen Daten.
Was ist erlaubt und was nicht
Zum einen dürfen Schüler nicht mehr namentlich aufgerufen werden, wenn ihnen eine Ordnungs-oder Erziehungsmaßnahme droht, sondern müssen persönliche davon unterrichtet werden.
Wenn es jedoch um die Sicherheit, also den Schutz von Gesundheit, Eigentum, Sachbeschädigung oder Freiheit geht, dann ist es erlaubt, eine Videoüberwachung durchzuführen. Allerdings gilt dies nur für den Eingangsbereich.
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass Daten der Schüler an Dritte weitergegeben werden. Sollte es einmal vorkommen, das personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden sollen, aufgrund einer zum Beispiel geplanten Schulchronik, dann muss das Einverständnis der betreffenden Person schriftlich eingeholt werden.
Zu den personenbezogenen Daten gehören ebenfalls die Zensuren. Somit ist es dem Lehrer nicht mehr gestattet, die jeweiligen Noten laut im Klassenzimmer vorzulesen, sondern diese müssen persönlich mitgeteilt werden.
Tablets, Smartphones und PC in der Schule
In der heutigen Zeit ist es nicht verwunderlich das auch Lehrer auf Smartphones und Tablets zurückgreifen, um zu arbeiten.
Der Datenschutz erweist sich hierbei problematisch, da diese Geräte meist auch privat in Nutzung sind. Personenbezogene Daten der Schüler dürfen nicht auf einem privat genutzten Gerät des Lehrers auftauchen. Dies ist nur auf geschäftlichen Geräten erlaubt.
Wer trägt die Verantwortung?
Verantwortlich für den Schutz der Daten ist die Schulleitung. Damit diese etwas Unterstützung erhält, muss sie einen Datenschutzbeauftragten ernennen. Dieser berät und unterrichtet unter anderem die Schulleitung und die Beschäftigten über die datenschutzrechtlichen Pflichten und überwacht die Vorschriften. Der Datenschutzbeauftragte muss ordnungsgemäß und frühzeitig in alles mit eingebunden werden und für alle Fragen über die Verarbeitung der persönlichen Daten zur Verfügung stehen.
Muss jede Schule einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Ja. Bereits bisher sind für alle staatlichen Schulen Datenschutzbeauftragte bestellt, die für eine oder mehrere Schulen zuständig sind.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der DSGVO für den Elternbeirat und den Förderverein der Schule?
Der Elternbeirat ist ein Organ der Schule (Art. 64 ff. BayEUG). „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist damit die Schule, nicht der oder die Elternbeiratsvorsitzende.
Die Schulleitung hat den Elternbeirat bei nächster Gelegenheit über die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der DSGVO in der Schule zu informieren (vgl. Art. 67 BayEUG). Für den Elternbeirat besteht im Moment kein Grund, bislang datenschutzkonforme Verfahren zu ändern. Bei Bedarf kann der Datenschutzbeauftragte der Schule einbezogen werden.
Fördervereine stehen demgegenüber außerhalb der schulischen Organisation. Informationen zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung im Verein finden Sie auf der Homepage des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht unter www.lda.bayern.de/de/datenschutz_eu.html
Müssen Lehrkräfte und Elternbeiratsmitglieder Geldbußen nach der DSGVO fürchten?
Die Datenschutzgrundverordnung sieht zwar erhebliche Geldbußen vor. Diese richten sich aber – soweit sie überhaupt auf Schulen anwendbar sind – nicht gegen einzelne Personen, sondern gegen „Verantwortliche“, also die Schule selbst.
Fotos bei besonderen Anlässen
Gerade bei Einschulungen, Abschlussfeiern oder Vorführungen ist es normal, dass Eltern auch Fotos von ihren Kindern machen möchten. Doch auch hier sind die Daten der Kinder und Lehrer zu schützen. Jedoch für die betreffenden schwer, den Fotografen aus dem Weg zu gehen.
Hierzu ist eine Regelung zu finden, damit der Schutz der Daten gewährleistet wird.
Zum einen durch die Regelung der Hausordnung, in der keinerlei Fotos erlaubt sind. Jedoch wird diese Regelung bei vielen auf keine Zustimmung stoßen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, darum zu bitten, keine privaten Fotos zu erstellen, sondern einen Ort zur Verfügung stellen, an dem Fotos erlaubt sind. Somit kann jeder selbst entscheiden, ob er fotografiert werden möchte oder nicht.
Fazit: Fotos dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen (bei Minderjährigen der Eltern) veröffentlicht werden. Verstöße hiergegen sind nach dem Kunsturheberrechtsgesetz sogar strafbewehrt. Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis sieht dieses Gesetz nur vor, wenn Personen als “Beiwerk” neben einer Örtlichkeit (z.B. Schulgebäude) abgebildet werden oder es sich um Bilder von “Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen” handelt, an denen die Personen teilgenommen haben. Unter den letztgenannten Punkt können auch schulische Veranstaltungen (z.B. Sportfeste, Schulfeste, Tag der offenen Tür) fallen.
Unproblematisch ist die Veröffentlichung von Fotos lediglich dann, wenn die Abgebildeten nicht erkennbar sind. Beispielsweise Fotos einer Webcam, die in ausreichender Höhe Aufnahmen vom Schulhof fertigt, ins Netz stellt.
Veröffentlichen von Daten auf der Schulhomepage
Fast jede Schule unterhält mittlerweile eine eigene Homepage, auf der sie Informationen über die Schule bereithält. Sollen personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht werden, ist immer zu berücksichtigen, dass die Informationen weltweit jedem zur Verfügung stehen. Hier also nicht von einer beschränkten Öffentlichkeit, wie z. B. bei Schuldokumentationen, ausgegangen werden kann. Unterhält eine Schule eine eigene Homepage, so gilt für das Einstellen personenbezogener Daten ins Internet Folgendes:
Bei Eltern und Schülern muss stets die Einwilligung zur Veröffentlichung von Daten im Internet vorliegen. Etwas anderes gilt für Mitglieder der Schulelternvertretung und der Schülervertretung (nicht aber für Klasseneltern- und Klassenschülersprecher): Namen und Funktionen dürfen hier auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, weil die Institution Schule nach außen zu vertreten ist.
Das Nennen von Namen in Berichten im Internet über besondere Ereignisse ist ebenfalls nur dann ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn derjenige in seiner Eigenschaft als Funktionsträger der Schule an diesem Ereignis teilhatte. Andernfalls bedarf es wiederum der Einwilligung.
Schulen mit eigener Fanpage bei Facebook
Um bei Facebook eine sogenannte Fanpage einzurichten, muss man weder prominent noch ein Wirtschaftsunternehmen sein; auch öffentliche Institutionen, wie z.B. Schulen, können sich bei Facebook eine Fanpage, also eine Art Homepage zulegen, um dort Informationen vorzuhalten oder mit Schülern, Eltern oder Ehemaligen zu kommunizieren. Das Betreiben einer solchen Fanpage führt dazu, dass von den Besuchern dieser Seiten Daten erhoben und von Facebook gespeichert und verarbeitet werden. Bei einem angemeldeten Facebook-Mitglied können diese Protokolldaten sogar namentlich zugeordnet werden. Bei nicht angemeldeten Facebook-Mitgliedern ist davon auszugehen, dass Facebook diesen Personenbezug, z.B. über das Setzen eines Cookies, herstellen kann. Diese Art der Erfassung und Auswertung von personenbezogenen Nutzerdaten ist mit deutschem Datenschutzrecht nicht zu vereinbaren.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben daher zum Betreiben einer Fanpage durch öffentliche Stellen wie folgt Stellung genommen: „Es kann nicht sein, dass die Bürgerinnen und Bürger, die sich auf den Seiten öffentlicher Stellen informieren wollen, mit ihren Daten dafür bezahlen. Unbeschadet der rechtlichen Verantwortung sollten die öffentlichen Stellen auf solchen Plattformen keine Profilseiten oder Fanpages einrichten.“
Hallo,
wenn ein Lehrer Daten eines Kindes (Protokoll Bogen) ohne Zustimmung des Elternhauses an den Schulpsychologen sendet
ist dies dann ein Datenschutzmissbrauch?
Hallo Inka – welche Einwilligungen hast du denn der Schule gegeben?