DSGVO – Facebook-Welt in Aufruhr – Behörde darf Deaktivierung der Facebook-Fanpage anordnen

Soziale Medien im Kreuzverhör: Seit dem Urteil des EuGH zum Thema Verantwortlichkeit der Seitenbetreiber von einer Facebook-Fanpage, unter Anwendung der Datenschutzgrundverordnung, gibt es für die Betreiber solcher Fanpages kein Entkommen mehr.

Seit dem Gerichtsurteil des EuGH ist klar, dass auch die Seitenbetreiber für personenbezogene Daten ihrer User und deren Verarbeitung von Facebook verantwortlich sind. Die Behörde kann somit bei mangelhaftem Umgang mit diesen Daten die Schließung einer Facebook-Fanpage anordnen!

 

Hintergrund dieses juristischen Wendepunkts

Hintergrund ist ein Rechtsstreit in Schleswig-Holstein. Das Landeszentrum für Datenschutz forderte hier schon seit 2011 die Schließung einer bestimmten Facebook-Fanpage, welche von der Wirtschaftsakademie betrieben wurde. Grund für den Rechtsstreit war, dass die Wirtschaftsakademie nicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgeklärt hatte. Gemäß der, aufgrund einer EU-Richtlinie erlassenen, Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Telemediengesetzes müssen Betreiber einer Fanseite auf Facebook die Nutzer darüber aufklären, was mit ihren Daten geschieht.

 

Argumentation der betroffenen Parteien zu Daten der Facebook-Fanpage

Das Problem ist, oft wissen die Betreiber der Seite nicht einmal selbst, was Facebook genau mit den Daten ihrer Nutzer genau macht. Sie haben nicht einmal Zugriff auf solche Daten. Genau das war im oben genannten Rechtsstreit auch die Einwendung der Wirtschaftsakademie.

Die Rechtssache zog sich durch mehrere Instanzen, in denen der Argumentation der Wirtschaftsakademie, sie habe keinen Einfluss auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und könne deshalb nicht für die Verarbeitung verantwortlich gemacht werden, recht gegeben wurde.
Jedoch rief das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz in der Sache den Europäischen Gerichtshof an, um Klarheit in den Rechtsstreit rund um die DSGVO zu bringen.

 

Urteil Europäischer Gerichtshof zum Datenumgang Facebook-Fanpage

In Anlehnung an das EuGH erließ das Bundesverwaltungsgericht schließlich das Urteil, gemäß einer europarechtlichen Auslegung darf die Behörde bei schweren Verstößen gegen datenschutzrechtliche Auflagen die Deaktivierung einer Fanpage veranlassen.

Dieses Urteil ist einerseits wegweisend, da die Benutzerdaten in den sozialen Medien einem erheblichen Schutz unterliegen, ein noch größerer als bisher vermutet wurde. Andererseits wird die Verantwortung der Betreiber solcher Fan-Seiten extrem erweitert.

Es steht jedenfalls fest, dass der Trend der Datensicherheit im Internet mit dieser Möglichkeit zur Deaktivierung weiter in Richtung Konsumentenschutz geht.

 

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