DSGVO – Datenschutz für Kita und Schule – Welche Aufnahmen dürfen veröffentlicht werden?

Seit Mai 2018 geht ein Gespenst in deutschen Schulen und Kindertagesstätten um. Es heißt Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und hängt wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Lehrer und Erzieher. Eins wird deutlich: Die Datenschutzgrundverordnung verunsichert die Menschen. Aber sind diese Sorgen berechtigt? Hat sich wirklich alles geändert und was müssen pädagogische Einrichtungen nun beachten? Ein Blick zur aktuellen Rechtslage verschafft Klarheit.

Vorfall in Kindertagesstätte aus Nordrhein-Westfalen

Für Aufsehen sorgte eine Kindertagesstätte aus Nordrhein-Westfalen. Aus Angst gegen die DSGVO zu verstoßen, gab es statt lächelnder Kinder geschwärzte Gesichter auf den Gruppenfotos, so dass jedes Kind nur sich selbst auf dem Gruppenbild sehen konnte. Dieses Handeln der Kita zeigt deutlich, wie viel Unkenntnis zur Thematik in pädagogischen Einrichtungen, wie Schule und Kindergarten, vorherrscht. In der Regel wird bei der Schulanmeldung oder beim Abschluss eines Kita-Vertrags zusätzlich das Einverständnis zum Fotografieren der Kinder eingeholt. Nur in Ausnahmefällen ist eine gesonderte Einverständniserklärung nötig. Nämlich dann, wenn das Foto veröffentlicht werden soll. Hier bedarf es einer separaten Einwilligung für das konkrete Foto von der abgelichteten Person oder von dessen Sorgeberechtigten.

 

­­­­Was Sie über die Datenschutzgrundverordnung wissen müssen

Bei der Verordnung handelt es sich um eine EU-Verordnung, die im Mai 2018 in Kraft getreten ist. Die Verordnung regelt die Datenverarbeitung privater und öffentlicher personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union. Zum einen sollen die personenbezogenen Daten vor Missbrauch geschützt werden, auf der anderen Seite soll mit der Verordnung der freie Datenverkehr des europäischen Binnenmarkts sichergestellt werden.

 

Was ist mit der DSGVO Neu?

Wichtig zu wissen ist, dass die Regeln beim Datenschutz für Kita und Schule nicht neu sind, sondern nur europaweit vereinheitlicht wurden. Generell hat sich in Deutschland nur wenig zur vorherigen Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verändert. Neben all der Verunsicherung, die die Verordnung mit sich bringt, ist positiv anzumerken, dass das Bewusstsein für Datenschutz durch sie gewachsen ist. Das Recht am eigenen Bild hatte jeder Bürger schon vorher besessen, der Unterschied ist nun, dass es inzwischen fast allen Menschen bekannt ist.

 

Was gilt es beim Datenschutz für Schule und Kita zu beachten?

In der Regel wird bei der Schulanmeldung oder wenn ein Betreuungsvertrag mit der Kita abgeschlossen wird, zusätzlich eine schriftliche Erlaubnis zum Fotografieren der Kinder eingeholt. Fotos und Videos werden in Bezug auf den Datenschutz gleichbehandelt. Es bedarf der Zustimmung der Eltern ob das Kind abgelichtet oder aufgenommen werden darf. Nur in Ausnahmefällen ist eine gesonderte Einverständniserklärung nötig. Nämlich dann, wenn das Foto veröffentlicht werden soll. Erscheint das Foto oder Video auf der Homepage, einem Flyer, in der Zeitung oder im Fernsehen, bedarf es einer separaten Zustimmung für das konkrete Foto oder Video von der abgelichteten Person oder von dessen Sorgeberechtigten. Keinem Einverständnis bedarf es bei privaten bzw. nicht öffentlichem Gebrauch, wie zum Beispiel das Erscheinen der Bilder in einem Jahrbuch.

 

Zusätzliche Berechtigung zum Umgang mit Personenbezogenen Daten

Nicht nur das Ablichten des eigenen Kindes fällt oder die Datenschutzverordnung. Ein weiterer Punkt, der beim Datenschutz für Kita und Schule bedacht werden sollte, stellen die personenbezogenen Daten dar. Diese werden bei der Anmeldung des Kindes aufgenommen und dürfen zum Teil auch ohne Einwilligung verarbeitet werden. Hierunter fallen beim Datenschutz für Schule und Kita zum Beispiel Adress- und Geburtsdaten, Impfungen, Kontaktdaten des Kinderarztes oder bestimmte Krankheiten. Möchten die Einrichtungen darüber hinaus Daten sammeln, benötigen sie das Einverständnis der Fürsorgeberechtigten. Ferner muss für die Eltern transparent sein, was mit den Daten passiert. Sie müssen von den Erziehern oder Lehrern darüber informiert werden, was genau mit ihren und den Daten ihrer Kinder geschieht.

 

Veröffentlichung durch Eltern selber. Was gilt es zu beachten?

Auch Kinder haben, wie alle anderen Menschen, Persönlichkeitsrechte, die gewahrt werden müssen. Diese sind unabhängig vom Alter eines Menschen. Da ein Kind die Folgen einer Bildveröffentlichung noch nicht ausreichend abschätzen kann, entscheiden die Erziehungsberechtigten als Sachverwalter der Rechte für das Kind bis zu einem Alter von 14 Jahre. Trotzdem sollten die Kinder schon früh in die Entscheidung mit einbezogen werden, um dessen Privatsphäre zu wahren.

 

Warum ist der Schutz und die Transparenz der Daten so wichtig?

Medienpädagogen und das Familienministerium warnen zum Schutz vor Cyber-Mobbing und Missbrauch Fotos von Kinder im Internet zu veröffentlichen oder auf Social-Media-Plattformen, wie Facebook oder Instagram, zu teilen. Denn was einmal im Netz hochgeladen wurde, kann nicht mehr problemlos rückgängig gemacht werden und wird im schlimmsten Fall für pädophile Zwecke oder für Kinderpornografie missbraucht.

Möchte man ein Bild oder Videoaufnahmen trotzdem veröffentlichen, sollte das Kind unkenntlich gemacht werden. Fotos und Videos von anderen oder fremden Kindern sollten gar nicht verbreitet werden, da somit das Recht am eigenen Bild verletzt wird. Wer die missachtet, muss damit rechnen, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden.

 

Auch positives Fazit zur Einführung der DSGVO:

Dr. Sebastian Ertel, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, bekräftigte gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Vorteile, welche positiven Nebeneffekt die neue Datenschutzrichtlinie mit sich bringt: “[Sie hat] in einigen Fällen dazu geführt, dass Prozesse angestoßen wurden, die es eigentlich schon vorher hätte geben müssen. Es macht Sinn, dass Kitas diese Gelegenheit jetzt für eine Art Kassensturz nutzen und ihre Verträge und Formulare auf Aktualität prüfen.”

 

TIPP: Hilfreiche Broschüre

Um Eltern besser über das Thema Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen in Schulen und Kitas zu informieren, hat die Berliner Datenschutzbeauftragte eine Broschüre dazu herausgegeben. 

Lesen Sie hier unseren Beitrag dazu sowie den Link zur Broschüre.

Link: https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-fotos-videoaufnahmen-kitas-schulen/

 

Inhalt der Broschüre:

  • Pädagogischer Nutzen der Bilder und Videos
  • Datenschutzrechtliche Einordnung
  • Betreuungsvertrag
  • Aufnahme von Mitarbeitern
  • Gelungene Kombination aus datenschutzrechtlicher Aufklärung und pädagogischem Ansatz

 

Weiterer Beitrag: DSGVO und Foto. Erste Entscheidung des OLG Köln

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-und-foto-erste-entscheidung-des-olg-koeln/