DSGVO-Beurteilung Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-2a Inhaltsverzeichnis (2A)

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    1. Inhaltsverzeichnis

    Vier Jahre nach Inkrafttreten und zwei Jahre nach Geltungsbeginn konnten bereits ausreichende Erfahrungen mit der Datenschutzgrundverordnung gewonnen werden.

    Genau diese Fragen untersuchen die folgenden Beiträge.

    Auf deren Grundlage müssen sich die folgenden Untersuchungen nicht darauf beschränken, Defizite der Datenschutzgrundverordnung aus Verbrauchersicht festzustellen, sondern es können auch erste Vorschläge entwickelt werden, wie sie aus der Perspektive von Verbrauchern verbessert werden kann.

     

    Diese neuen Instrumente betreffen vor allem die Pflichten der Verantwortlichen und deren Durchsetzung durch die Aufsichtsbehörden, die betroffenen Personen und ihre Verbände.  Diese Innovationen sind für Verbraucher mit großen Hoffnungen verbunden.

     

     

    2.1. Inhalte kurze Erläuterung:

     

    Das dieser Einleitung folgenden Beiträge greifen die Beurteilung der DSGVO durch die Europäische Kommission auf und analysiert deren Rechtsrahmen, Zielsetzung, Vorbereitung und Ergebnis.

     

    Nach dieser Einführung stellt die Bewertung der Datenschutz-Grundverordnung durch die Europäische Kommission vor und analysiert ihre Ziele, den Rechtsrahmen, die Vorbereitungen und die Ergebnisse.

    Auf dieser Grundlage widmen sich die folgenden Beiträge dem ersten Ziel, die konkreten Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung aus Verbrauchersicht zu verbessern. Punkt 6 analysiert einzelne verbraucherbezogene Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung aus Verbrauchersicht anhand von Literatur, Berichten, Rechtsprechung, Gutachten, Berichten von Datenschutzbehörden sowie Konferenzteilnahme und Diskussion.

    Im Vordergrund steht hierbei die Untersuchung der Auslegung und Anwendung dieser Regelungen: Kommt die derzeitige Rechtssicherheit aus einer einheitlichen Auffassung zur Auslegung strafrechtlicher Elemente oder ob die unklare Fassung der Regelungen zu Streitigkeiten und Unsicherheiten geführt hat? Das jeweilige Verordnungsverständnis wird danach bewertet, wie es die Interessen von Verbrauchern oder Verbrauchergruppen berührt.

    Anschließend bewertet Punkt 7 im Handlungsbedarf die Ergebnisse danach, ob die festgestellten Mängel durch den Unionsgesetzgeber oder andere benannte Stellen (wie den Gesetzgeber des Mitgliedstaats, die Europäische Datenschutzkommission oder die Datenschutzaufsichtsbehörde) behoben werden müssen. Im Hinblick auf die Zuständigkeiten des EU-Gesetzgebers wird in diesem Punkt 7 weiter untersucht, ob die Mängel deutlich genug sind, um durch Änderung des Wortlauts der Klauseln behoben zu werden, oder ob sie Teil der konzeptionellen Fragen der Datenschutz-Grundverordnung sind, die einer umfassenderen Diskussion bedarf .

    Punkt 8 Vorschläge zur Regelung schließlich enthält konkrete Gestaltungsvorschläge zur aktuellen DSGVO-Verbesserung.

    Anschließend beschäftigen sich die Punkt 9 +10 mit den Inhalten des zweiten Ziels und untersuchen, wie die DSGVO-Weiterentwicklung und die langfristige Ausgestaltung des Datenschutzes aussehen könnten.

    In Punkt 9 werden auch die konzeptionellen Mängel der Verordnungen diskutiert, die nicht durch einfache Textänderungen behoben werden können, aber das Datenschutzkonzept muss neu angepasst werden. Punkt 9 gibt Anregungen und Lösungsmöglichkeiten für diese notwendige inhaltliche Diskussion.

    Punkt 10 diskutiert den zweiten Themenkomplex prozessual und untersucht, wie die EU und die Mitgliedstaaten die Datenschutzgrundverordnung und den Datenschutz weiterentwickeln können und wer dafür verantwortlich sein sollte.

     

2. Inhaltsverzeichnis

2.1. Inhaltsverzeichnis Erläuterung (Beitrag 2a)

2.2. Inhaltsverzeichnis – zum Register (Links zu Beiträgen) (Beitrag 2.b)

 

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3. Rechtlicher Rahmen der Beurteilung:

3. Rechtlicher Rahmen der Beurteilung