DSGVO-Beurteilung durch Regierung & EU-Staaten – Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-3 Rechtlicher Rahmen (3)

…Fortsetzung… DSGVO-Beurteilung – Großer Status Quo Mehrteiler (zurück zu Beitrag 1)

 

Hier zum Inhaltsverzeichnis komplette Beurteilung (Evaluation):

2. Inhaltsverzeichnis

2.1. Inhaltsverzeichnis Erläuterung (Beitrag 2a)

2.2. Inhaltsverzeichnis – zum Register (Links zu Beiträgen) (Beitrag 2.b)

 

  1. Beurteilung: Rechtlicher Rahmen der Beurteilung

Die offizielle Beurteilung der Datenschutzgrundverordnung erfolgte nach nur zweijähriger Praxiserfahrung und hätte sich mit ähnlichen Fragestellungen beschäftigen sollen.

In Artikel 97 (1) der DSGVO haben das Europäische Parlament und der Rat die Europäische Kommission aufgefordert, bis zum 25. Mai 2020 einen Bericht über die “Bewertung und Überarbeitung dieser Verordnung” vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen. Danach sollen alle vier Jahre Evaluierungen stattfinden. Dementsprechend sollte die Beurteilung alle vier Jahre durchgeführt werden. Gemäß Absatz 2 sollte der Ausschuss „besonders“ die Anwendung und Funktionsweise von Punkt 8 „Regelungsvorschläge“ über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Angemessenheit, und Punkt 10 über Zusammenarbeit und Kontinuität überprüfen. Nach Absatz 3 kann sie „Informationen von Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden anfordern“ zur Bewertung. Nach Absatz 4 muss sie „Positionen und Feststellungen von Parlament, Rat und anderen einschlägigen Institutionen oder Quellen“ berücksichtigen. Gemäß Absatz 5 sollte der Ausschuss in seinem Bericht „die Entwicklung der Informationstechnologie und den Fortschritt der Informationsgesellschaft berücksichtigen“ und „Empfehlungen für geeignete Änderungen bei Bedarf“ der Datenschutz-Grundverordnung vorlegen

 

“Siehe dazu und im Folgenden auch in Bezug auf Roßnagel, DuD 2020, 287ff. und den vollen Fokus von DuD 2020 in Band 5.”

 

Dass die Digitalisierung Wirtschaft, Land und Gesellschaft sehr schnell und sehr nachhaltig verändert und der Wertschutz bei dieser Änderung unverändert bleiben soll, zeigt auch Art. 97 DSGVO, der eine regelmäßige Evaluation von Regulierungen vornimmt die Natur des Entwurfs der Datenschutz-Grundverordnung verstehen. Dies ist die erste Fassung der Datenschutzbestimmungen innerhalb des Konsortiums, deren Verfasser sich nicht einmal der vielfältigen praktischen Aspekte in allen wirtschaftlichen, administrativen und sozialen Bereichen bewusst ist.

 

Angesichts der mehrdimensionalen Interessenkonflikte und Machtverhältnisse, die 2015 in Parlament, Rat und Prozess bestanden, war es auch eine Reihe unterschiedlicher, aber mühsamer und systematischer Kompromissergebnisse, die durchsetzbar waren. Angesichts der neuen Herausforderungen für Individualrechte, Grundrechte und Demokratie ist dies daher ein gesetzgeberischer Versuch, der immer wieder neu konzipiert und verhandelt werden muss.

 

Die regelmäßige Beurteilung ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung und Aktualisierung der Datenschutzgrundverordnung. Wie aus Art. 97 Abs. 2 und 5 DSGVO hervorgeht, sollte die Kommission bei ihrer Bewertung die jeweiligen Ausgestaltungen von Verordnungen daraufhin untersuchen, welche Mängel in ihrer Anwendung erkennbar sind, und Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel vorschlagen.

 

Das erste Ziel erfordert, die Bewertung nicht auf die Beispiele in Absatz 2 zu beschränken, sondern auf alle Regelungen auszudehnen. Dabei müssen nicht nur die aktuellen Datenschutzpraktiken berücksichtigt werden, sondern – wie in Ziffer 5 klar dargelegt – vorhersehbare Herausforderungen. Das zweite Ziel kann nur unter Abwägung aller möglichen Maßnahmen erreicht werden, von der Mitwirkung der Aufsichtsbehörde über die Beschlussfassung des Ausschusses bis hin zur Überarbeitung des Gesetzestextes.

„Siehe auch hinsichtlich als Beispiel die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, 2020, 15 f“.

 

…  Weiterlesen:

4. Stellungnahmen, welche zur Beurteilung herangezogen wurden

4a. Stellungnahmen, welche zur Beurteilung herangezogen wurden