DSGVO – Neuer Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch
Der Bundestag hat am 10. September 2020 einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor Abmahnmissbräuche schützen soll. Der Gesetzesentwurf wurde mit der Mehrheit von SPD und CDU/CSU angenommen. FDP und Linksfraktion enthielten sich, AfD und Grüne stimmten dagegen.
Bereits im Jahr 2013 hatte der Gesetzgeber versucht, mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken rechtsmissbräuchlichen und überzogenen Abmahnungen ein Ende zu setzen – mit nur mäßigem Erfolg.
Nun wird mit dem künftigen “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” ein weiterer Versuch gestartet. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder die gesetzlichen Kennzeichnungs- und Informationspflichten können grundsätzlich weiterhin abgemahnt werden. Jedoch soll weniger der finanzielle Anreiz solcher Abmahnungen, sondern vielmehr der faire Wettbewerb im Vordergrund stehen.
Dieses Ziel soll insbesondere durch folgende Regelungen und Änderungen erreicht werden:
1. Kein Anspruch auf Kostenerstattung
Mitbewerber werden ihre Kosten für eine Abmahnung künftig selbst tragen müssen,
– wenn ein Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abgemahnt wird und das Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter hat oder
– bei Verstößen gegen gesetzliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet (z.B. durch Online-Händler)
Dies gilt jedoch nicht für Verbände. Diese werden ihren Anspruch auf Kostenerstattung in diesen Fällen behalten.
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2. Deckelung von Vertragsstrafen bei Bagatellverstößen
Auch der Bereich der Sanktionen wird Einschränkungen erfahren. Zu hohe Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen bei unerheblichen, leichten Verstößen sollen der Vergangenheit angehören, indem die Höhe einer Vertragsstrafe auf 1.000 Euro gedeckelt wird. Bei erstmaliger Abmahnung gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen und der Informations- und Kennzeichnungspflichten ist eine Vertragsstrafe sogar gänzlich ausgeschlossen.
3. Inhaltliche Vorgaben für Abmahnungen
Künftig muss sich der Abmahnende an gewisse gesetzliche Vorgaben halten, was den Inhalt seiner Abmahnung betrifft. Insbesondere, wenn auch eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung enthalten ist, ist Vorsicht geboten. Wenn diese nämlich erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, ist die Abmahnung missbräuchlich. Eine Abmahnung mit vorgeschlagener Unterlassungsverpflichtung sollte deshalb unter anderem die konkrete Rechtsverletzung darlegen, die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs und dessen Berechnung angegeben.
4. Änderungen bei Klagebefugnis und Gerichtsstand
Der Gesetzesentwurf führt höhere Anforderungen an die Anspruchsberechtigung ein. So dürfen zum einen nur noch solche Mitbewerber ihre Konkurrenten abmahnen, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Zum anderen sollen nur noch solche Wirtschaftsverbände zur Abmahnung berechtigt sein, die mindestens 75 Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen sind und auf einer Liste der Klagebefugten eingetragen sind, die vom Bundesamt für Justiz überprüft und geführt wird.
Im Übrigen bleibt die Klagebefugnis der Verbraucherschutzverbände, anderer öffentlich- rechtlicher Kammern und der Gewerkschaften ohne erhöhte Anspruchsvoraussetzungen bestehen.
Auch das „Wo“ einer Klage erfährt eine Änderung, soweit es sich um Streitigkeiten in Zusammenhang mit Rechtsverstößen im Internet handelt. Künftig soll hier der Kläger nicht mehr eine freie Wahl haben sondern das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sollte der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist ausnahmsweise der Ort der unerlaubten Handlung maßgeblich.
5. Einführung der Reparaturklausel
Das Designgesetz wird durch die sogenannte Reparaturklausel ergänzt. Sie besagt, dass für sichtbare Ersatzteile, die für Reparaturzwecke verwendet werden, kein Designschutz (mehr) beansprucht werden kann und soll bewirken, dass sich der Ersatzteilmarkt für Wettbewerber öffnet.
Links zum Gesetzentwurf:
Pressemitteilung 20.09.2020 BMJV Bundesministerium der Justiz u. f. Verbraucherschutz:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/091020_Staerkung_fairer_Wettbewerb.html
Gesetzesentwurf Bundesrat
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0501-0600/529-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Fazit zu neuen Bestimmungen
Das künftige Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist bereits jetzt großer Kritik ausgesetzt. So wird beispielsweise bemängelt, dass die teilweise verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe zu einer Rechtsunsicherheit führen können. Zwar ist sich der Großteil darüber einig, dass das Ziel, gerade kleine Unternehmen zu schützen, zwar löblich ist, dieses jedoch mit den neuen Regelungen teilweise verfehlt werden könnte. Insbesondere könnten gerade diejenigen Bestimmungen, die unberechtigte und überzogene Abmahnungen verhindern sollen, auch dazu führen, dass gerade kleinere Anbieter von berechtigten Abmahnungen Abstand nehmen.
Unsere Vorherigen Beiträge zum Thema (Vorankündigung und Details):
DSGVO-Verstöße: Bundesrat empfiehlt neues Gesetz zur Abmahnbarkeit
Lesen Sie hier im Beitrag enthalten:
- Entwurf Bundesregierung:
- Entwurf Bundesrat:
- Mögliche Folgen von diesem Gesetzentwurf
- Begründung zum Gegenvorschlag Bundesrat
- Fazit:
- Tipp 1: DSGVO Entscheidung LG Bochum: Abmahnung durch Konkurrenz nicht Rechtlich
- Tipp 2: Wichtige Urteile zum Thema Abmahnungen wegen DSGVO
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