DSGVO aktuelle Rechtsprechung: Fehlerhafte Datenschutzerklärung ist kein Abmahngrund

Bereits vor Inkrafttreten der neuen DSGVO in Kraft, wurde mit einer Welle von vielen Abmahnungen gerechnet. Allerdings wurden diese Menschen eines besserren belehrt, da es nur zu sehr wenigen und vereinzelten Abmahnungen gekommen ist.

Zwar heißt das nicht, dass alle Auftritte sämtlicher Unternehmen im Internet einwandfrei sind.
Da der Markt durch Angebot und Nachfrage reguliert wird und aus diesem Grund die Konkurrenz groß ist, bleibt die Angst bei sehr vielen Unternehmen präsent und viele rechnen früher oder später mit einer Abmahnung, was den Auftritt im Internet der eigenen Firma betrifft.
Allerdings können diese Unternehmen nun endlich aufatmen und müssen sich darüber keine Gedanken mehr machen, ob ihr Auftritt im Internet fehlerhaft und damit abmahnbar ist. Denn in diesem Zusammenhang hat das Landgericht Bochum eine deutliche Entscheidung getroffen. In dieser heißt es, dass alleine ein fehlerhafter Auftritt der Datenschutzerklärung im Internet einer Firma oder eines Unternehmens kein Grund dafür ist eine Firma oder ein Unternehmen abzumahnen.

Die Vollständige Datenschutzerklärung

Es ist vollkommen richtig und auch für die Kunden der Firmen und der Unternehmen wichtig, dass die Verordnung bezüglich des Datenschutzes bei den Auftritten im Internet vollständig ist.
Mit der neuen Datenschutzgrundverordnung bzw. deren Änderung gibt es nun einige neue Anforderungen zum Internetauftritt, auf welche Firmen oder Unternehmen zu achten haben.
Nach neuer Verordnung hat der Kunde in der Datenschutzerklärung einige wichtige Dinge zu erkennen und erfahren zu können. Dazu gehört unter anderem, dass der Kunde darüber informiert wird, wie und vor allem in was für einem Ausmaß die persönlichen Daten von dem Unternehmen oder der Firma gespeichert werden.

Weitere Informationen

Zu den für den Kunden ersichtlichen Informationen gehört auch, dass der Kunde weiß, wie die Daten des Kunden genutzt werden. Auch die Dauer, für welche die Daten von dem Unternehmen gespeichert werden, muss für den Kunden klar ersichtlich sein.

Der Fall

Der Beschluss, welcher von dem Gericht in Bochum zum Urteil geführt hat.
Der Kläger hatte in diesem Fall bemängelt, dass der Name und auch die Adresse, über welche man mit der Firma in Kontakt treten kann, in dem Auftritt im Internet fehlen. Zudem konnte er den Informationen nicht entnehmen für wie lange seine personenbezogenen Daten gespeichert würden.
Auch der fehlende Hinweis, dass ein auf Berichtigungs- bzw. Löschungsrecht besteht sorgte dafür, dass der Kläger die Betroffenen beschuldigte die Verordnung bezüglich des Datenschutzes verletzt zu haben.

Keine Ansprüche für Mitbewerber

Da es sich bei dem Kläger nicht um einen „direkt betroffene Kunden“ und personenbezogene Daten, sondern um einen Konkurrenten sprich einen Mitbewerber handelte, wurde in dem Verfahren erörtert, ob dieser seine Ansprüche begründen kann.
Das Urteil ist bereits bekannt und bedeutet, dass dies nicht möglich sei.
Die Begründung für dieses Urteil ist, dass es von dem Gesetzgeber gezielt gewollt ist, dass jegliche Verletzungen der Datenschutzgrundverordnung die Option einräumen soll, die jeweils eigenen und persönlichen Interessen durchzusetzen. Das kann entweder über Verbände, sowie über Organisationen oder auch über Vereinigungen geschehen.
Außerdem gehören Mitbewerber von Firmen und unter Unternehmen nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis der DSGVO.