Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026 — Peter Fürsicht, zertifizierter DSB
Betroffenenrechte (Art. 12–22 DSGVO)
Die Betroffenenrechte nach Artikel 12 bis 22 DSGVO sind das Herzstueck der DSGVO. Sie gewaehren jeder Person, deren Daten verarbeitet werden, acht konkrete Rechte gegenueber dem Verantwortlichen.
Die 8 Betroffenenrechte im Ueberblick
- Auskunft (Art. 15): Welche Daten, wofuer, an wen, wie lange?
- Berichtigung (Art. 16): Falsche Daten korrigieren lassen
- Loeschung (Art. 17): „Recht auf Vergessenwerden“ – unter Bedingungen
- Einschraenkung (Art. 18): Verarbeitung voruebergehend stoppen
- Datenuebertragbarkeit (Art. 20): Daten in maschinenlesbarem Format erhalten
- Widerspruch (Art. 21): Verarbeitung stoppen, insbesondere bei Direktwerbung
- Verzicht auf automatisierte Entscheidungen (Art. 22): Kein Profiling ohne menschliche Pruefung
- Unterrichtung bei Datenpanne (Art. 34): Info bei Risiken fuer Betroffene
Wann sind Rechte auszuschliessen?
Nicht jedes Recht ist unbeschraenkt. Artikel 17 Absatz 3 nennt Ausnahmen – Speicherpflichten, gesetzliche Aufbewahrung, Verfolgung von Rechtsanspruechen. Ein DSB hilft hier, die Grenzen korrekt zu ziehen.
Praxis-Beispiel
Ein Kunde verlangt Loeschung seiner Daten. Der Unternehmer loescht alle – auch Buchungsbelege, die der Aufbewahrungspflicht unterliegen. Das ist ein Fehler. Die Loeschung waere nur fuer die nicht steuerlich relevanten Daten moeglich gewesen. Eine professionelle Antwort erfordert DSB-Fachkunde.
Wie schnell muss ich antworten?
Innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3). Verzoegerung ist erlaubt, wenn die Komplexitaet es erfordert – aber nur um maximal zwei Monate.
Darf ich fuer Auskunft Geld verlangen?
Nein, die erste Auskunft ist kostenlos. Nur bei offenkundig ungroundeten oder uebermaessigen Anfragen koennen Gebuehren anfallen.
Muss ich die Identitaet pruefen?
Ja, aber verhaeltnismaessig. Eine eindeutige Identifizierung reicht – keine Kopie des Personalausweises fuer eine einfache Newsletter-Auskunft.
Was passiert bei Verweigerung?
Betroffene koennen sich an die Aufsichtsbehoerde wenden und Bussgelder veranlassen.

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