DSGVO-Verstöße: Bundesrat empfiehlt neues Gesetz zur Abmahnbarkeit

Nachwievor umstrittenes Thema ist die Abmahnbarkeit bei Verstößen gegen die DSGVO Datenschutzgrundverordnung. Immer wieder werden konträre Gerichtsentscheidungen bekannt. Bei den einen wird die Abmahnbarkeit bejaht, bei anderen verneint.

Jetzt mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, wollte die Bundesregierung Klarheit schaffen und den neu geplanten §13 Abs. 4 UWG wie folgt fassen:

Im Vorschlag sieht die Bundesregierung vor, dass bei Verstößen von kleinen Unternehmern oder Vereinen gegen die Datenschutzgrundverordnung der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für Mitbewerber ausgeschlossen ist:

 

Entwurf Bundesregierung:

„(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei 

  1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder 
  2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und das Bundesdatenschutzgesetzdurch Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen nach Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission K(2003) 1422 sowie vergleichbare Vereine, soweit sie gewerblich tätig sind.“ [Hervorhebungen durch den Autor].

 

Entwurf Bundesrat:

Doch dagegen gibt es Widerstand von der Länderkammer, nämlich vom Bundesrat. Stein des Anstoßes ist eine Passage in dem oben die hervorgehobene Passage des genannten Gesetzentwurfes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Der Bundesrat empfiehlt folgenden Entwurf:

„(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.“

 

Mögliche Folgen von diesem Gesetzentwurf

Genau in dieser Formulierung im Gesetz sieht der Bundesrat ein Problem. Diese Formulierung in Verbindung mit der DSGVO, würde nämlich die Gefahr von Abmahnungen verstärken. Mit dieser Formulierung im Gesetzentwurf würde nämlich suggeriert, dass es sich bei den Regelungen aus der Datenschutz Grundverordnung grundsätzlich um Marktverhaltensregeln nach §3a UWG handeln könnte. Und das könnte, so die Befürchtung zu einer Überschwemmung von Abmahnungen für die Wirtschaft bedeuten. Da dann jeder Verstoß in Sachen Datenschutz mit dem Wettbewerbsrecht abgemahnt werden könnte. Und genau dieser Eindruck im Wettbewerbsrecht, soll lt. dem Bundesrat nicht entstehen.

Begründung zum Gegenvorschlag Bundesrat

Datenschutzvorschriften sollten nämlich keine Marktverhaltensregeln sein. Da der Bundesrat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Zustimmung erteilen wird, hat er einen alternativen Vorschlag der Formulierung unterbreitet. Dieser sieht einen Ausschluss der DSGVO als Marktverhaltensregel vor. Ob die Bundesregierung diesem Vorschlag der Neuformulierung in ihrem Gesetzentwurf folgen wird, ist noch offen. Eventuell kann es auch zu einer neuen Überarbeitung und Vorschlag durch die Bundesregierung kommen.

 

Fazit:

Welcher Entwurf den Einzug in das UWG findet, ist noch offen. Diese Entscheidung wird ausschlaggebend für die zukünftige Vorgabe, ob bzw. inwieweit DSGVO-Verstöße mithilfe des Wettbewerbsrechts abgemahnt werden können.

 

Tipp 1: DSGVO Entscheidung LG Bochum: Abmahnung durch Konkurrenz nicht Rechtlich

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Tipp 2: Wichtige Urteile zum Thema Abmahnungen wegen DSGVO

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