DSGVO: Jetzt Newsletter loswerden und endlich Gelegenheit zum Aufräumen

Newsletter verstehen sich zumeist als ein Gratis-Service der Internetdienstleister. Was mit einem “Tick oder Cross”-Symbol simpel angefordert wurde, lässt sich manchmal gar nicht mehr so leicht abbestellen. Um die unerwünschten Rundschreiben wieder loszuwerden, hilft ein Blick in die AGB’s in aller Regel nicht weiter. Und das obwohl dort die Regularien für die fakultativen Informationsskripte detailliert aufgeführt sind.

 

DSGVO Newsletter:  Was ist Neu?

Die DSGVO gibt ihnen nun auch eine gute Gelegenheit, endlich die nicht mehr erwünschte Newsletter-Flut in ihren Postfächern zu bändigen. Denn viele Absender von Info-Post fühlen sich jetzt dementsprechend gezwungen, nochmal um die Zustimmung der Empfänger zu bitten oder eine einfachere Möglichkeit zur Abmeldung zu bieten als bisher.

 

Zukünftig gelten im E-Mail-Marketing weiter die Vorschriften aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und aus dem Telemediengesetz (TMG). Nutzer haben dem Empfang eines Newsletters ausdrücklich zuzustimmen.

Ohne bestehende Einwilligung ist das Versenden von Direktwerbung nur an bereits bestehende Kunden mit enthaltener Zustimmung erlaubt.

Klare Richtung und Vorgabe nun mit der DSGVO ab Mai 2018. Der Absender hat den Empfänger klar und deutlich auf die Datenschutzerklärung hinzuweisen und zugleich in jeder E-Mail gut sichtbar zusätzlich die Möglichkeit geben, sich unkompliziert und ohne Bedingungen jederzeit abzumelden zu können.

 

 

DSGVO Newsletter: Was gilt für Alte Bestände?

Mit Inkrafttreten der DSGVO dürfen Daten nur zweckbezogen erhoben werden und zudem hat der Absender außerdem zu erklären, wofür diese verwendet werden. Webseitenbetreiber haben weiterhin die Verpflichtung, alle Eintragungen nachweisbar zu protokollieren und dem Nutzer demzufolge die Möglichkeit zu geben, diese jederzeit löschen zu lassen.

 

Wie ist nun mit bereits erhobenen Kundendaten umzugehen?

Hier gilt es genau zu Identifizieren und Abzuarbeiten. Für einen Teil gilt – bereits eingeholte Einwilligungen blieben auch nach dem 25. Mai gültig, sofern sie zuvor nach geltendem Recht eingeholt wurden. Für den anderen gilt ein Verwendungsverbot von “bisher erhobene Kundendaten – dies beinhaltet demzufolge alle Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität einer Person geben.

 

*** Detaillierte Infos zum Vorgehen hierzu in der Beitrag-Serie ***

DSGVO Erlaubte E-Commerce und Kundenkommunikation für Onlinehandel

TEIL 1:  E-Commerce u. E-Mail-Kommunikation für Onlinehandel, Was ist noch erlaubt?

  • Unter welchen Voraussetzungen dürfen Daten in E-Mails erhoben und verarbeitet werden?
  • Wann dürfen Daten an Dritte weitergegeben werden?
  • Wie muss die Zustimmung der Kunden eingeholt werden?
  • Welche Daten dürfen Onlinehändler abfragen?
  • Transaktionsbezogene Nachrichten
  • Werbung
  • Social Media

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-teil-1-e-commerce-u-e-mail-fuer-onlinehandel-was-ist-noch-erlaubt/

TEIL 2:  E-Commerce u. E-Mail-Kommunikation für Onlinehandel. Die Vorgehensweise in den drei Basisarten der Transkationsbedingten Kommunikation:

  • Bestellbestätigung
  • Versand und Rückversand
  • Produktinformation
  • Unterschied Werbe-E-Mails vs. Transaktionsbedingte E-Mail

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-teil-2-e-commerce-u-e-mail-fuer-onlinehandel-arten-der-kommunikation/

TEIL 3:  E-Commerce u. E-Mail-Kommunikation für Onlinehandel. Social Media u. weitere Kanäle

  • Umgang mit Soziale Media Kanäle
  • Bewertungsaufforderungen
  • Gültigkeit alter Einwilligung
  • Kommunikationskanäle
  • Fazit Neuer Umgang E-Commerce

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/teil-3-e-commerce-u-e-mail-fuer-onlinehandel-bewertung-und-social-media/

 

 

Warum jetzt die Gelegenheit zur Newsletter-Bereinigung nutzen?

Piktogramme und Clickprozedere 

Der Artikel 17 der Datenschutzgrundverordnung DSGVO beschreibt in jeweils drei distinktiven Unterpunkten, dass die Empfänger der kostenlosen Mitteilungen dazu berechtigt sind, die Order für die Newsletter jederzeit zu widerrufen. Jedoch ist an dem Ganzen “ein Haken dran”: Die “Technikgestaltung” (Artikel 25 DSGVO), also das Seitenlayout der Webseite, erfolgte auf individueller Basis und ist ferner gesetzlich gar nicht so eindeutig geregelt.

Piktogramme bzw. Icons können in der Seitenführung derart geschickt “versteckt” worden sein, so dass sie vom betreffenden User folglich im Fall der Fälle nur schwerlich aufzuspüren sind. Anders formuliert “Unaufgeräumtheit im Design”. Design kann besser gesagt hier auch als “Verstecken von Zeichen” zu verstehen sein. Dies ist ein altbekannter Geschäfstrick.

Gegenseitige Exklusion 

Zudem liest sich ein Wiederspruch in Artikel 17 und 25 durch die Begriffe “Speicherfrist”, “Archivzwecke” und “Datenminimierung”. Normalerweise ist es so, dass auch für das Bestellen eines Newsletters ein “Paragraphenwerk” eingeblendet werden müsste. Das ist aber in den meisten Fällen nicht passiert und deshalb sei das ganze Thema “Newsletter” kurzum auch rechtlich anfechtbar.

 

Fazit: Jetzt Aktiv werden

Fakt ist, ob Einwilligung Neu einholen oder schließlich an die neue Datenschutzerklärung anpassen, damit Nutzer in den E-Mails die Möglichkeit haben, sich abzumelden. Jetzt Aktiv werden !

Nutzen Sie die Gelegenheit, den Posteingang zu entschlacken. Einfacher wird es nicht gehen.