Ich will klagen – meine Rechte sind verletzt – welche Chancen habe ich?

Der Datenschutz ist in der EU ein Grundrecht. Daten dürfen nach der EU-Grundrechte-Charta nur für vorher bestimmte Zwecke und mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden. Außerdem braucht es eine gesetzliche Grundlage. Die neue EU-Verordnung konkretisiert das nun. Danach gelten folgende Rechte:

Auskunft:

Bürger haben gewisse Auskunftsrechte.

Korrektur:

Unrichtige Daten müssen berichtigt und gegebenenfalls vervollständigt werden, wenn Betroffene das wollen.

Löschung:

Gibt es keinen berechtigten Grund zur Speicherung, kann ein Bürger auf die Löschung seiner gespeicherten Daten bestehen. Teilweise ist dies auch als das sogenannte Recht auf Vergessenwerden zu verstehen. Wichtig ist, dass dabei die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die der Forschung garantiert bleiben.

Übertragung:

Wer zum Beispiel zu einem anderen Mail-Anbieter wechselt, soll seine Daten mitnehmen können – etwa E-Mails, Fotos oder Kontakte.

Unterrichtung:

Verbraucher sind über Datenlecks oder Hackerangriffe zu informieren.

 

Wer kontrolliert die neuen Regeln?

Aufsichtsbehörden in Deutschland sind die Datenschutzbeauftragen des Bundes und der Länder. Für internationale Unternehmen gibt es in Zukunft europaweit eine zuständige Aufsichtsbehörde. Wer das ist, richtet sich nach der Hauptniederlassung -oder als Alternative: Dort, wo die Beschwerde eingegangen ist ? (one-stop Art. 60 ff)

 

Beschwerden von Betroffenen

Betroffene können sich mit einer Beschwerde aber an die Aufsichtsbehörde bei sich vor Ort wenden. Diese muss die Beschwerde dann federführend behandeln.

 

Verbandsklagen für Datenschutzverstöße

Die EU-Verordnung führt außerdem europaweit eine sogenannte Verbandsklage für Datenschutzverstöße ein. Das heißt, Verbände können die Rechte von Betroffenen einklagen. Eine solche Verbandsklage bei Datenschutzverstößen gab es in Deutschland bereits. Verbrauchern wird damit die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtert.

Verbraucherschutzverbände können somit die Rechte aus der DSGVO geltend machen. Über das gerade in Deutschland in Kraft getretene Unterlassungsklagegesetz hinaus können diese nach der DSGVO z.B. auch Löschungs- oder Schadenersatzansprüche der Betroffenen einklagen.

Verbandsklagen sind in Österreich natürlich möglich, da diese von der DSGVO vorgegeben sind.

 

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DSGVO: Präzitenzfälle, Klagen, Abmahnungen, Verstoss, Bussgelder

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