Präzidenzfälle: Mit welchen Klagen, Abmahnungen und Bußgeld ist beim Verstoß zuerst zu rechnen?

Die Umsetzung der DSGVO wird durch die Hysterie dem drohenden Bußgeld, die bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO von den Aufsichtsbehörden verhängt werden können, noch zunehmend befeuert.

Denn neben den Aufsichtsbehörden kann Ungemach von einer weiteren Seite drohen. Nämlich von direkten Mitbewerbern oder von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden.

Diese können nach § 8 UWG wettbewerbsrechtlich relevante Datenschutzverstöße ahnden und Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen das betreffende Unternehmen geltend machen. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, über § 9 UWG einen Schadensersatz geltend zu machen.

 

Risiko Gewinnabschöpfung

Wesentlich gravierender als der Schadensersatzanspruch kann sich allerdings ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG für das in Anspruch genommene Unternehmen auswirken. Danach muss derjenige, der vorsätzlich einen wettbewerbsrechtlich relevanten Datenschutzverstoß begangen hat und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt hat, diesen herausgeben. Anders als die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können den Anspruch auf Gewinnabschöpfung allerdings nicht auch Mitbewerber geltend machen. Nur Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände. Zudem erfolgt die Herausgabe des zu Unrecht erzielten Gewinns nicht an den jeweiligen Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverband, sondern an die Staatskasse. Je nach Geschäftsmodell, Umfang und Dauer des Verstoßes kann der herauszugebende Betrag jedoch eine nicht unbeachtliche Größenordnung annehmen. Denn der gesamte, der durch den wettbewerbsrechtlich relevanten Datenschutzverstoß erzielte Gewinn, ist an die Staatskasse abzuführen.

 

Bußgeld – Wann ist ein Verstoß wettbewerbsrechtlich relevant?

Ein Datenschutzverstoß kann immer dann über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden, wenn die verletzte Datenschutzvorschrift eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt. Somit muss mit der betreffenden datenschutzrechtlichen Vorschrift auch ein wettbewerbsrechtlich relevantes Thema betroffen sein. Vor dem Hintergrund, dass das Datenschutzrecht eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts darstellt, treten die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte zugunsten wirtschaftlicher Aspekte in den Hintergrund. Zunehmend berührt das Datenschutzrecht damit nicht mehr nur persönlichkeitsrechtliche Aspekte, sondern zumindest auch wettbewerbsrechtliche Belange.

 

Die Vorschrift aus § 3a UWG ist getragen von dem Gedanken, dass sich kein Akteur im Markt dadurch einen Vorsprung erschleicht, dass er eine für alle geltende Vorschrift missachtet. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Marktverhaltensregelung. Also einer Vorschrift, die zumindest auch dazu dient, das Verhalten der einzelnen Marktteilnehmer bezüglich Angebot, Nachfrage und Vertragsanbahnung zu steuern. Es gibt aktuell bereits mehrere rechtsbegründete Meinungen, dass Datenschutzvorschriften immer auch Marktverhaltensregelungen darstellen, so dass jeder Verstoß gegen eine Bestimmung aus dem Datenschutzrecht zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung neigt dazu, die betroffenen Daten als wirtschaftliches Gut anzusehen. In diesem Fall folgt der Marktbezug aus der Kommerzialisierbarkeit der Daten.

 

Bei Datenverarbeitung zu Werbezwecken entsteht unweigerlich eine Kommerzialisierung. Folglich werden datenschutzrechtliche Bestimmungen, die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung greifen, von der überwiegenden Rechtsprechung als sogenannte Marktverhaltensregelungen angesehen.

 

Österreich:

Es ist aus heutiger Sicht ungewiss ob ab 25.5. eine Abmahn- oder Klagewelle losbricht.

Grundsätzlich ist eine Abmahnung oder Klage auf Basis des unlauteren Wettbewerbs, die von Verbänden oder Konkurrenten geführt werden, möglich.

Eher ist jedoch anzunehmen, daß man sich zuerst einmal die großen „Sünder“ ansehen wird.

 

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