DSGVO Informationspflicht
Die Informationspflicht nach Art. 13 und 14 – wenn diese nur einfach zu verstehen wären.
Wie jeder mittlerweile wissen sollte, muss bei jeder Datenverarbeitung jede dafür verantwortliche Person die DSGVO Informationspflicht beachten, wenn Kontaktdaten, wie Name, Adresse und anderes eines Kunden verarbeitet werden und diese einem Datenschutzbeauftragten mitgeteilt werden.
Im selben Atemzug werden dabei meist ohne weitere Differenzierung beispielsweise Hausnummern genannt. Doch genau bei diesen Angaben sollten Verantwortliche die Artikel 13 und 14 der DSGVO Informationspflicht genauer untersuchen. Während der Handlungsbedarf für Artikel 13 selbst schnell erkannt wird, weil er der jede Person betrifft, von der unmittelbar Daten erhoben werden, fühlen sich viele Verantwortliche nicht direkt im Bezug auf Artikel 14 konfrontiert.
Unterschiede in den Artikeln 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung
Inhaltliche Unterschiede dieser Datenschutzgrundverordnung werden auch vom Laien relativ schnell ausgemacht. In beiden Artikeln liegt der Fokus auf der Datenverarbeitung selbst und es wird in ihnen deutlich darauf hingewiesen. Zum einen geht es um die Rechtsgrundlagen im eigentlichen Zweck, die die volle Bandbreite der Betroffenenrechte für ihre Empfänger auflistet. Allerdings ist nur im Artikel 14 der Verordnung ein ausdrücklicher Hinweis der Kategorien aufgelistet.
Die Praxis und deren Anwendungsfälle
Die Modalität des Erhebens von Informationen wurde in der Vergangenheit schon von anderen Gesetzen zur Genüge erläutert. Diese Norm in ihren Anwendungsbereich lässt aber viele Fragen Betroffener offen, was geradezu hinterlistig erscheinen mag. Wie soll beispielsweise ein großes medizinischen Labors mit den Proben, die von Patienten eingehen umgehen? Es ist klar, dass dies sorgfältig und vorsichtig zu geschehen hat. Aber es geht im Zusammenhang mit der Datenschutzverordnung in der Hauptsache nur um den datenschutzrechtlichen Aspekt. Muss in diesem Fall das Labor jeden einzelnen Patienten direkt kontaktieren, um diesen mitzuteilen, dass es seine Blutprobe X des Arztes Y auf Z erhalten hat und auf eine Bestätigung warten, diese Daten nutzen zu dürfen? Das kann bejaht werden, falls es nicht zuvor vom Arzt selbst zuvor erledigt wurde, so eine
Ausnahmeregelung der Datenschutzgrundverordnung im Artikel 14 Absatz 5 angibt. Aber in diesem Fall muss ein erheblicher und administrativer Aufwand erbracht werden, weil pro Tag mehrere hundert Postsendungen beim Arzt eingehen würden. Die Betrachtung des Einzelfalls gemäß des Artikels 14, Absatz 5 sollte für die Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwands für die Betroffenen die Grenze ziehen.
Es kommen noch weitere Szenarien neben den „Klassikern“ bei der Weitergabe von Daten und Auskünften für den Kunden ins Spiel, wie die Schufa- oder Kreditreform nach der Vorlage des Artikels 14 und seinem Absatz 5, die einen schnell ins Grübeln kommen lassen.
Der „Adressenfang“
Wenn man einmal den Neubau eines Hauses oder auch nur einer Bäckerei in Betracht zieht. Nach Größe und Umfang ist es in diesem Fall angebracht, ein Hinweisschild anzubringen, was den Bauherr und Bauleiter mit seinen vollen Namen, Adressen und Telefonnummern angibt. Wer findig ist, mag diese Informationen gerne zum Anlass nehmen, diese Kontaktinformationen zu notieren und mit ihnen später in Verbindung zu kommen, bei denen es sich fraglos um die privaten Daten der betroffenen Personen handelt. Interessant hierbei die Frage, ob es sich in diesem Zusammenhang wirklich um eine Erhebung der Daten einer betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 der handelt.
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