DSGVO in Kitas. Fotos und Videoaufnahmen in Kitas und Schulen

Anders als im BDSG nimmt der Kinder- und Jugendschutz in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine wichtige Rolle ein. Zahlreiche Normen und Erwägungsgründe der DSGVO beziehen sich auf Kinder.

Fotoalben: eine schöne Erinnerung an die Zeit im Kindergarten, welche auch im Erwachsenenalter immer mal wieder angeschaut und den eigenen Kindern gezeigt werden können.

 

Vorfall in einer Kita, wie es nicht sein sollte:

Das dachte sich auch eine Kita in Nordrhein-Westfalen und schenkte den Kindern, die demnächst eingeschult werden sollten, Alben als Erinnerungsgeschenk an ihre Kita-Zeit. Jedoch war auf den Fotos nur das Gesicht des Kindes, dem die Mappe überreicht wurde zu sehen.

Die Gesichter der Freunde waren geschwärzt, worüber sich die Eltern bei der Kita-Leitung beschwert haben, denn gerade die Bilder, auf denen die Kinder mit ihren Freunden spielen, seien doch eine bleibende Erinnerung an die Kindheit, so der Einwand einer Mutter. Die Kita hätte doch die Möglichkeit, sich eine Einverständniserklärung von den Eltern zu holen.

Der Träger der Kita begründete diese Maßnahme mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die besagt, dass für die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen, auf denen Kinder und Jugendliche zu sehen sind, stets eine Einwilligung der Eltern notwendig ist. Man wollte den sicheren Weg gehen und Klagen vermeiden, hieß es seitens der Kita.

 

TIPP:

Um Eltern besser über das Thema Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen in Schulen und Kitas zu informieren, hat die Berliner Datenschutzbeauftragte eine Broschüre dazu herausgegeben. 

https://www.datenschutz-berlin.de/infothek-und-service/veroeffentlichungen/informationsmaterialien/

 

Pädagogischer Nutzen der Bilder und Videos

Der erste Teil der Broschüre befasst sich mit den Gründen für Fotos, Videos und Tonaufnahmen in Kindertageseinrichtungen So spielen zunächst pädagogische Erwägungen eine Rolle beispielsweise die Analyse sprachlicher Fähigkeiten oder die Dokumentation der Eingewöhnungsphase. Im zweiten Teil geht es darum, was aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten ist.

 

Datenschutrechtliche Einordnung

Die datenschutzrechtliche Einordnung wird für den Laien verständlich erläutert. Als Einrichtungen der Jugendhilfe sind Kitas und Schulen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten zu schützen. Hier gelten folgende Grundsätze:  Grundsatz der….

  • Zweckbindung
  • Transparenz
  • Direkterhebung Grundsatz der Direkterhebung
  • Erforderlichkeit

 

Der Betreuungsvertrag

Im Betreuungsvertrag werden die Rahmenbedingungen für das Betreuungsverhältnis zwischen der Kita und den Eltern bzw. dem Kind geregelt. Hierzu gehört beispielsweise auch die Einwilligung zu Bildern, Videos und Tonaufnahmen, um den Datenschutz der Kinder zu gewährleisten. Folgende Punkte sind bei einer Einwiligung zu beachten:

  • Zweck der Aufnahme
  • Nutzung und weitere Verwendung
  • Dauer der Aufbewahrung und Zeitpunkt der Löschung
  • Widerrufsrecht

 

Aufnahmen von Mitarbeitern

Hier sind sowohl der Jugend- als auch weiterhin der wichtige Mitarbeiterdatenschutz in Erwähnung. Folgende Begriffe werden als Anleitung für Mitarbeiter aufgeführt:

  • Recht am eigenen Bild
  • Voraussetzung der Einwilligung
  • Spannungsverhältnis zwischen Freiwilligkeit und Abhängigkeit vom Arbeitgeber
  • Notwendigkeit der Aufnahmen für das Beschäftigungsverhältnis

 

Gelungene Kombination aus datenschutzrechtlicher Aufklärung und pädagogischem Ansatz

Die Berliner Datenschutzbehörde bietet ein aufschlussreiches und verständliches Informationsblatt, in dem nicht nur die datenschutzrechtliche Handhabung von Bildern und Videos gemäß der DSGVO aufgezeigt wird, sondern dementsprechend auch der Nutzen der Aufnahmen erklärt wird, weshalb die Broschüre empfehlenswert ist.