DSGVO-Beurteilung durch Regierung & EU-Staaten – Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-6g Bedarf aus Verbrauchersicht (6G)

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Hier zum Inhaltsverzeichnis komplette Beurteilung (Evaluation):

2. Inhaltsverzeichnis

2.1. Inhaltsverzeichnis Erläuterung (Beitrag 2a)

2.2. Inhaltsverzeichnis – zum Register (Links zu Beiträgen) (Beitrag 2.b)

 

 

  1. Beurteilung DSGVO – Auswertung Bedarf aus Verbrauchersicht

Dabei werden gemäß den einzelnen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung die Bestimmungen der Verordnungen aus Verbrauchersicht bewertet. Gegebenenfalls wird die Umsetzung und Ausgestaltung der deutschen Datenschutzgrundverordnung berücksichtigt.

 

6.7. Informationspräsentation

Im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie sind die Informationspflichten in den Artikeln 13 und 14 der Datenschutzgrund-Verordnung inhaltlich erweitert, deren Beschreibungen jedoch an vielen Stellen sehr vage sind. Der Zweck der Informationspflicht, Verbrauchern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen, sollte formal weiterentwickelt und inhaltlich klargestellt werden. Nach Art. 13 Abs. 2 f Datenschutzgrundverordnung und Art. 14 Abs. 2 Buchst. g DSGVO ist der Wortlaut der Informationspflicht weiter zu überarbeiten.

6.7.1. Interessengerechte und an der Aufnahmekapazität ausgerichtete Information

Aus Verbrauchersicht ist die Form der Informationsübermittlung besonders wichtig. Informationsdesign wird für Verbraucher oft zu einem großen Hindernis, um den Umfang und den Umfang der Datenverarbeitung tatsächlich zu erfassen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 müssen die Informationen nach Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung und die Kommunikation nach Artikel 15 DSGVO „genau, transparent, verständlich und in klarer und einfacher Sprache leicht zugänglich sein“. . Formularübertragung”. Dies sollte noch mehr für Informationen gelten, die sich speziell an Kinder richten. In der Praxis gibt es hier zwei Problembereiche. Einerseits können entsprechende Interpretationen sprachlich und formal bewusst gestaltet werden, um auf aktive oder potenzielle Nutzerinnen und Nutzer beruhigend zu wirken. Andererseits kann die Datenverarbeitung, selbst wenn der Verantwortliche die beste Absicht hat, die betroffene Person so weit wie möglich zu benachrichtigen, so kompliziert sein, dass sie nicht leicht verständlich ist. Um den Zweck des Schutzes der Grundrechte durch Information zu erreichen, muss die Art der Information den Interessen der Parteien und ihrer Aufnahmefähigkeit entsprechen. Sie müssen aus diesem Grund auf differenzierenden Ebenen und unterschiedlichen Detaillierungsebenen (Beispiele: Informationen, Icons auf einer Seite oder umfangreiche Darstellung) dargestellt werden, die die jeweilige Person wählen kann. Daher muss es in verschiedenen Modi bereitgestellt werden, die dem Anwendungsfall entsprechen. Art. 12 Datenschutzgrund-Verordnung verlangt dies nicht ausdrücklich.

6.7.2. Information Mediengerecht

Die Bereitstellung von Informationen sollte praktisch sein. Sie sollte grundsätzlich in demselben Medium übermittelt werden, in dem die Datenerhebung stattfindet. Wenn die Quellmedien jedoch keinen Platz für ausreichende Informationen lassen oder die Bereitstellung angemessener Informationen nicht zulassen, sollten die Medien in den Informationen unterbrochen werden dürfen. Ist beispielsweise auf dem analogen Datenträger nicht genügend Platz vorhanden, so dass die Netzwerkverbindung auf die fehlenden Informationen hinweist, kann dies passieren. Gleichzeitig dürfen Medienbrüche nicht dazu missbraucht werden, Informationspflichten zu umgehen oder die Informationsbeschaffung für Verbraucher zu erhöhen. Auch die entsprechende Zielgruppe und deren Technikaffinität muss berücksichtigt werden. Daher ist die Unterbrechung der Medien zulässig und es gibt triftige Gründe.

6.7.3. Information Situationsgerecht

Um ihren rechtlichen Zweck zu erreichen, müssen die Informationen in einer der Situation angemessenen Weise bereitgestellt werden, das heißt, wenn der Verbraucher eine Entscheidung treffen muss – beispielsweise vor einer Einwilligung, vor der Nutzung des Dienstes oder vor einer Datenübermittlung Art. 13 Abs. 1 Datenschutzgrund-Verordnung müssen die Daten „zum Zeitpunkt der Erhebung“ mitgeteilt werden. In der bisherigen Praxis erfolgt die Benachrichtigung in der Regel bei Vertragsabschluss oder bei der ersten Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person. Alle Möglichkeiten der zukünftigen Datenverarbeitung sind in Form einer Datenschutzerklärung oder AGB beschrieben. Daher kann die Meldung mehrere Jahre dauern, bevor die Daten erhoben wurden. Bei der tatsächlichen Erhebung von Daten wird sich keine betroffene Person an den vollständigen Inhalt dieser Mitteilung erinnern. Dieser Ansatz erfüllt nicht die Anforderung, Informationen “zum Zeitpunkt der Erhebung” bereitzustellen. Stattdessen muss die Meldung zum richtigen Zeitpunkt erfolgen: zum Zeitpunkt der Datenerhebung und – aus Sicht der Selbstbestimmung – bevor die betroffene Person eine notwendige oder mögliche Entscheidung trifft. Dies soll im Text der Norm dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass bei der Erhebung dieser Daten relevante Informationen bereitgestellt werden.” Eng verbunden mit dem Informationszweck des Grundrechtsschutzes ist die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass die Informationen auf das Verhalten von das entsprechende Personal. Letztlich ist dies die entscheidende Frage der Selbstbestimmung. Bei extremer Machtasymmetrie oder infrastrukturbedingt (Akzeptieren oder Verlassen) besteht keine eigenständige Entscheidung über die Datenverarbeitung, wenn die betroffene Person auf die Leistung der anderen Partei angewiesen ist. Daher ist es wichtig, das zukünftige Datenverarbeitungssystem so zu gestalten, dass dem zuständigen Personal eine hohe Auswahlmöglichkeit zur Verfügung steht. Dies ist die Kernaufgabe der nach Art. 25 Abs. 1 Datenschutzgrund-Verordnung geforderten funktionalen Ausgestaltung der Datenverarbeitungsanlage. Die Transparenzleitlinien des Artikel-29-Datenschutzteams bieten eine wertvolle Hilfestellung bei der Erläuterung der Artikel 12 ff. DSGVO, es besteht jedoch eindeutig Bedarf, die Einhaltung der dort etablierten Praktiken zu verbessern. Die Richtigkeit und Ehrlichkeit der Angaben steht jedoch im Mittelpunkt, ansonsten ist es für den Verbraucher schwer abzuschätzen, in welchem Umfang seine Einwilligung erfolgt, welche Datenverarbeitung ihn betrifft und welche Rechte er geltend machen kann. Bleibt der Verantwortliche hier noch uneindeutig, indem er Beispiele verkürzt statt vollständiger Angaben macht oder erklärt, dass von ihm bestimmte Maßnahmen erwartet werden, statt klarer Angaben zu machen, kann das mit der Transparenzpflicht der Grundverordnung verfolgte Ziel nicht erreicht werden. Im Text des Art. 12 Datenschutzgrund-Verordnung ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Informationen auf die aktuell geplante Datenverarbeitung beziehen müssen. Zukünftige Abwandlungen in der Datenverarbeitung sollen zu neuen Informationen und dann zu den neuesten Informationen führen. Es ist ausdrücklich nicht gestattet, die personenbezogenen Informationspflichten dadurch zu erfüllen, dass alle erdenklichen zukünftigen Datenverarbeitungsvorgänge in eine einmalige Information aufgenommen werden und zukünftige Möglichkeiten vage erwähnt werden.

6.7.4. Information über Bildsymbole

Art. 12 Abs. 7 Datenschutzgrund-Verordnung dient als Möglichkeit, die bereitzustellenden Informationen mit standardisierten Icons zu kombinieren. Trotz anfänglicher Rückschläge in der spezifischen Gestaltung dieser Ikonen ist diese Innovation aufgrund ihres großen Potenzials ein sehr beliebter Ansatz. Sie sollte daher konsequent verfolgt werden. Letztlich gehen die Etablierung spezifischer Zertifizierungsverfahren für den Datenschutz und die Etablierung von Datenschutzsiegeln und Datenprüfzeichen in die gleiche Richtung. Dies dient der Entlastung der Verbraucher: Wurde dies von einem vertrauenswürdigen Dritten verifiziert, können Verbraucher die Überprüfung der Angaben des Verantwortlichen vermeiden.

6.7.5. Information Technisch- u. Bereichsspezifisch

Darüber hinaus sollten Informationen zu speziellen Anwendungsfeldern und Technologien regional geregelt werden. Dies kann innerhalb eines standardisierten Rahmens erfolgen, beispielsweise durch die Datenverarbeitung in Smart Vehicles in einem bestimmten Bereich. Der technologieneutrale Ansatz der Datenschutzgrundverordnung ist hier an seine Grenzen gestoßen. Hinsichtlich der spezifischen Informationspflichten des Verantwortlichen zu Beginn der Datenverarbeitung sind einige kritische Punkte zu diskutieren.

Referenzen:

209 Hier verweist die Artikel 29-Datenschutzgruppe als auf die Konvention über die Rechte des Kindes – Für Kinder erklärt des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen als gelungenes Beispiel für kindgerechte Sprache; Leitlinien für Transparenz, WP 260 rev.01, 12.
210 Die Europäische Kommission kritisiert eine legalistische Übung der Verantwortlichen, Commission Staff Working Document, 21
211 Siehe vergleichsweise hierzu z.B. Bundesrat, BR-Drs. 570/19, 5; Bundesregierung, ST 12756/1/19,16; Datenschutzkonferenz, Erfahrungsbericht, 2019, 8; Deutscher Industrie- und Handelskammertag, 2019, 5, 7; Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, 2019, 2; Deutsche Telekom, 2019, 4; Jaspers/Jaquemain, DuD 2020, 297.
212 Siehe vergleichsweise z.B. Dorfleitner/Hornuf, 2018, 2, 4, für die Fin Tech-Unternehmen in Deutschland.
213 Siehe vergleichsweise auch Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz, 2020,6 f.: „data processing actually intended”; Verbraucherzentrale Bundesverband, Evaluation, 2019, 8
214 Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, 2019, 2, fordert „im persönlichen Kontakt, beim Austausch von Visitenkarten, bei der Erst-Kontaktaufnahme per E-Mail oder der Erhebung von Daten am Telefon“ die Information über die Datenverarbeitung, wenn sie nicht ohnehin sozial üblich ist, später bekanntgeben zu dürfen. Andernfalls würde „häufig der erste (persönliche) Kontakt mit bürokratischen Transparenzpflichten konterkariert“. S. hierzu auch Der Landes-beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Evaluierung, 2019, 6; Jaspers/Jaquemain, DuD 2020, 297.
215 Siehe vergleichsweise hierzu Kap. 3.14.
216 Artikel 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für Transparenz, WP 260 rev.01
217 Siehe vergleichsweise zum Stand der Einführung solcher Verfahren Maier/Bile, DuD 2019, 478.218 S. hierzu Husemann, in: Roßnagel/Hornung, 2019, 367ff.

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