Neus (EU)Verbraucherrecht 2022 Kosten für: E-Books, Gewinnspiele oder Apps – Bezahlung mit Daten

Wer kennt es nicht im Internet, es wird auf einer Internetseite ein Download oder ein attraktives Gewinnspiel angeboten. Für die Teilnahme muss man nichts bezahlen, es ist mit “Gratis” überschrieben. Man muss lediglich einige wenige Daten offenbaren, wie die Anmeldung mit der eigenen E-Mailadresse oder das Abo von einem Newsletter. Man bezeichnet solche Angebote auch als Bezahlen mit Daten. Denn auch wenn man finanziell keinen Preis bezahlen muss, bezahlt ein Verbraucher am Ende doch mit seinen Daten. Die Politik hat diese Praxis in den Blick genommen und für ein neues EU Verbraucherrecht gesorgt. Das neue Verbraucherrecht hat bereits Gesetzeskraft. Was es im Detail beinhaltet und was man als Verbraucher, aber auch Unternehmen beachten muss, kann man dem nachfolgenden Artikel entnehmen.

 

  1. Vorwort

Bevor jetzt im Detail das neue Verbraucherrecht und seine Auswirkungen vorgestellt wird, gibt es eine Besonderheit. Von einem neuen Recht hat man zurecht den Anspruch, damit klar die Rechte und Pflichten erkennbar sind. Doch am Ende von diesem Artikel wird man erkennen können, damit es Unklarheiten bei der Rechtslage und der Anwendung vom neuen Verbraucherrecht gibt. Gerade aus diesem Grund empfiehlt es sich auch, an diesem Thema, gerade für betroffene Unternehmen am Ball zu bleiben und sich zu den weiteren Entwicklungen zu informieren.

 

  1. Das Ziel von dem neuen EU Verbraucherrecht

Was mit einem neuen Verbraucherrecht von Seiten der Politik verfolgt wird, ist klar. Die Verbraucherrechte der Menschen in der Europäischen Union sollen gestärkt werden. Im Schwerpunkt beschäftigte man sich mit dem Thema der Bezahlung mit Daten. Konkret geht es hierbei um Angebote, für deren Nutzung persönliche Daten nicht gebraucht werden.

 

Konkret versteht man darunter:

  • E-Books
  • Apps
  • Gewinnspiele
  • Oder aber auch Pur-Abos auf einer Internetseite.

 

Nicht selten werden diese mit Schlagwörtern wie “Kostenfrei” oder “Gratis” von Unternehmen auf einer Internetseite beschrieben. Doch möchten Verbraucher das E-Book oder ein Gewinnspiel nutzen, ist oftmals der Einsatz von persönlichen Daten notwendig. Das kann die Angabe der eigenen Anschrift, eine E-Mailadresse oder aber auch eine bestimmte Interaktion sein. Unter einer Interaktion versteht man dabei beispielsweise die Anmeldung zu einem Newsletter.

 

Geht es um persönliche Daten, so greift hier die Datenschutzgrundverordnung noch deutlich weiter. So gehört nach Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung beispielsweise auch die IP-Adresse zu den sogenannten personenbezogenen Daten. Alleine anhand der IP-Adresse kann man schon erahnen, wie weit das neue Verbraucherrecht hier greift. Eine Übermittelung der IP-Adresse erfolgt mit einem jeden Besuch einer Internetseite. Doch der Datenschutz und die damit verbundene Verordnung, ist nur ein Fingerzeig zum neuen Verbraucherrecht. Konkret wird es im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 312 Abs 1a. Hier hat der Gesetzgeber das Vorhandensein von einem Verbrauchervertrag formuliert, wenn eine von zwei Voraussetzungen gegeben sind. Die erste Voraussetzung kann die Bereitstellung von Daten durch den Verbraucher sein. Die zweite Voraussetzung, aus denen sich ein Verbrauchervertrag zwischen Verbraucher und Unternehmen begründen kann, ist wenn personenbezogene Daten verpflichtet bereitgestellt werden müssen. Gerade das ist oftmals der Fall bei Downloads, Apps und Co., wo eine Nutzung erst dann möglich ist, wenn Daten wie eine E-Mailadresse bereitgestellt wird oder nur gegen Einwilligungen in Newsletter oder Werbe-Cookies.

 

  1. Pflicht zur Widerrufsbelehrung und Bestätigungs-Emails

Gerade wenn sich durch die Bereitstellung von persönlichen Daten ein Verbrauchervertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen kommt, stellen sich eine Vielzahl an weiteren rechtlichen Anforderungen. Und um diese rechtlichen Anforderungen muss ein Unternehmen Bescheid wissen, da es diese umsetzen muss. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht zur Widerrufsbelehrung und Bestätigungs-Emails. Das hört sich noch harmlos an, doch dahinter verbergen sich zahlreiche Dokumente und Anforderungen, die gegenüber dem Verbraucher erfüllt werden müssen.

 

Die erste Anforderung ist die Widerrufsbelehrung. Bereits vor der Möglichkeit von einem Download oder generell von der Nutzung von einem Gratis-Angebot, muss eine Widerrufsbelehrung vom Verbraucher erfolgen. Diese muss beinhalten, was für Widerrufsrechte man zum Verbrauchervertrag hat. Das wesentliche ist dabei, damit der Verbrauchervertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und formlos widerrufen werden kann. Damit ein solcher Widerruf durch den Verbraucher möglich ist, müssen in der Widerrufsbelehrung Kontaktdaten hinterlegt sein. Schließlich muss der Verbraucher wissen, wohin der Widerruf zu senden ist. In diesem Zusammenhang müssen auch Verbraucherinformationen und eine AGB bereitgestellt werden. Hier muss für einen Verbraucher ersichtlich sein, was für eine Leistung basierend aus dem Verbrauchervertrag, er überhaupt bekommt. Das kann bei einem E-Book die Beschreibung vom Inhalt sein. Bei einer APP kann es den Inhalt der APP sein, aber auch eventuellen Service wie Update.

 

Gerade die Verbraucherinformationen sollte man als Unternehmen nicht unterschätzen. So sollten diese möglichst genau verfasst sein, damit es hier später zwischen Verbraucher und Unternehmen zu keinen Unstimmigkeiten kommt, was zu den Leistungen gehört und was nicht. Dabei stellen sich dann auch komplexe Fragen, wie Gewährleistungsrechte. Was ist zum Beispiel, wenn eine App technisch nicht mehr funktioniert oder ein Sicherheitsproblem aufweist? Der Verbraucher hat gemäß dem Verbrauchervertrag, einen Rechtsanspruch auf die Leistung, die sich aus dem Vertrag und der Information ergeben. Kann das von einem Unternehmen nicht erfüllt werden, stellt sich die Frage nach der Gewährleistung. Und letztlich muss man alle diese Unterlagen und Informationen auch noch dauerhaft bereitstellen, damit sie jederzeit von einem Verbraucher auch aufgerufen werden können. Diese Bereitstellung kann nicht pauschal über einen Link erfolgen. Vielmehr müssen die Daten zum Beispiel direkt an den Verbraucher per E-Mail übersendet werden.

 

  1. Ist es überhaupt ein Verbrauchervertrag?

Gerade aus Sicht von Unternehmen die Gratis-Angebote anbieten, stellt sich zwangsläufig die Frage ob man betroffen ist? Folgt man der offiziellen Begründung der Bundesregierung, dann muss man diese Frage mit einem klaren „Ja“ beantworten. Wie man der Begründung vom Gesetz, in der Bundestagsdrucksache 19/27653 nachlesen kann.

 

Nach dieser Feststellung liegt immer ein Verbrauchervertrag vor, wenn das Unternehmen ein wirtschaftliches Ziel verfolgt. Und dieses wirtschaftliche Ziel kann man nicht ausschließlich an einem Euro-Betrag und damit an einem monitären Hintergrund festmachen. Vielmehr reicht es aus, wenn man als Unternehmen eine Interaktion begehrt, wie beispielsweise die Anmeldung zum Newsletter, die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder das bereits mehrfach schon bemühte Beispiel von einem E-Book. Um hier auf sich aufmerksam zu machen, um Werbung zu haben.

 

Selbst die Nutzung der Internetseite vom Unternehmen an sich und die damit verbundene Einwilligung in Werbe-Cookies, kann wohl ein Verbrauchervertrag auslösen. Gerade weil die Bundesregierung das Vorhandensein von einem Verbrauchervertrag bejaht, erwachsen für einen Verbraucher die bereits dargestellten Rechte und für ein Unternehmen, die bereits genannten Pflichten in einem vollen Umfang. Wie diese aber praktisch umgesetzt werden können, ist offen oder zumindest mit Unklarheiten behaftet. Wenngleich bei E-Book und Co die persönlichen Daten, zumindest eine E-Mailadresse vorliegt, ist das bei der Einwilligung in Werbe-Cookies nicht der Fall. Hier hat man in der Regel nur das Vorliegen einer IP-Adresse. Wie man da als Unternehmen seinen Pflichten nachkommen soll, bleibt ein Rätsel.

 

  1. Steigt das Risiko einer Abmahnung?

Aus Sicht von einem Unternehmen ist die Situation unbefriedigend. Da man im Grundsatz nicht genau weiß, was man jetzt machen soll. Und zwangsläufig führt das auch zur nächsten Frage aus Sicht eines Unternehmen: Wie hoch Risiko Abmahnung? Eine Abmahnung ist für viele Unternehmen eine Gefahr, die man nicht unterschätzen sollte. Schließlich können mit einer Abmahnung hohe Kosten von mehreren hundert Euro und noch höher verbunden sein. Auch ist nicht gesagt, damit es bei einer Abmahnung bleibt. Daher ist das Ziel klar, das Risiko einer Abmahnung muss reduziert werden. Für große Unternehmen mag das Risiko nicht besonders ins Gewicht fallen. Bei kleinen Unternehmen sieht das schon wieder anders aus. Da können mehrere hundert Euro für eine Abmahnung kräftig ins Kontor schlagen. Um jetzt das Risiko einer Abmahnung zu minimieren oder ganz auszuschließen, sind die Möglichkeiten aber stark begrenzt. Die erste Möglichkeit ist die Umsetzung der aktuellen Rechtslage, einschließlich der DSGVO und weitere Rechtsbereiche, auf die wir in den weiteren Abschnitten noch kommen. Was man konkret hinsichtlich dem Datenschutz beachten muss, kann man im nachfolgenden Kapitel erfahren. Doch kommen wir zurück zu den Möglichkeiten und die Frage: Wie hoch Risiko Abmahnung? Neben der praktischen und aufwendigen Umsetzung der bereits beschriebenen Vorgaben, bleibt letztlich nur das Einstellen vom Angebot. Bis sich die Rechtslage vollständig klärt oder man ignoriert sie. Letzteres kann man an dieser Stelle aber nicht guten Gewissens empfehlen. Da damit das Risiko einer Abmahnung und Kosten erheblich sein kann. Wie damit deutlich wird, ist der Handlungsspielraum für ein Unternehmen sehr klein.

 

  1. Der Datenschutz und das Verbraucherrecht

Was hinsichtlich dem Verbraucherrecht zu beachten ist, wurde jetzt deutlich. Doch das Recht der Verbraucher ist nur ein Aspekt, ein weiterer ist die Datenschutzgrundverordnung. Denn gerade wenn die Bereitstellung von einem E-Book mit Anmeldung zu einem Newsletter oder für den Versand verbunden ist, kommt der Datenschutz ins Spiel. Da man nicht nur mit der E-Mailadresse persönliche Daten hat, sondern wie schon kurz dargestellt, selbst die IP-Adresse eine persönliche Dateninformation dargestellt. Grundsätzlich muss gemäß den Vorgaben zum Datenschutz, immer eine Einwilligung vorliegen. Egal ob es um ein E-Book, um ein Gewinnspiel oder um den Newsletter-Versand geht, man muss aufpassen beim Kopplungsverbot. Von einem Kopplungsverbot ist immer dann die Rede, wenn keine Freiwilligkeit vorliegt. Um das zu verdeutlichen ein Beispiel. Kann man ein E-Book nur gegen Anmeldung zum Newsletter erhalten, dann spricht man von einem Kopplungsverbot. Da ein Verbraucher in einem solchen Fall nicht frei entscheiden kann, ob er seine E-Mailadresse übermittel oder nicht. Vielmehr ist er per “Zwang” dazu verpflichtet, um überhaupt das gewünschte E-Book erhalten zu können. Ein Wahlrecht liegt damit nicht vor. Ein solches Kopplungsverbot ist gemäß den Vorgaben des Datenschutz nicht erlaubt. Rechtsgrundlage für das Kopplungsverbot ist hierbei Art 7 Abs. 4 der Datenschutzverordnung. Möchte man hier das Risiko einer Abmahnung vermeiden, sollte man als Unternehmen immer darauf achten, damit die Regelung nicht das Kopplungsverbot betrifft.

 

  1. Ein Spannungsverhältnis aufgrund wechselseitiger Rechte

Selbst wenn die Bereitstellung der Daten freiwillig erfolgt, kommt es hier zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Verbraucher und dem Datenschutz. Gemäß dem Datenschutz und unter Beachtung Datenschutzrecht Voraussetzung, gibt es die Möglichkeit vom Widerruf durch den Verbraucher. Dieser Widerruf kann durch einen Verbraucher jederzeit erfolgen. Rechtsgrundlage dafür ist der Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Dieser Widerruf kann gegenüber dem Unternehmen, ohne Einhaltung von Fristen erfolgen. Zudem braucht es auch keinen Grund, der vom Verbraucher hier angegeben werden muss. Eine formlose E-Mail oder eine schriftliche Erklärung, reicht hier für die Wirksamkeit vom Widerruf schon aus. Der Widerruf vom Verbraucher ist ein Aspekt, ein weiterer ist das Recht vom Unternehmen. Das Recht von einem Unternehmen ergibt sich nicht aus dem Datenschutzrecht, sondern aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, genau aus § 327q BGB.

 

  1. Einstellung der Leistung durch das Unternehmen

Nimmt ein Verbraucher sein Recht von einem Widerruf nach den Datenschutzbestimmungen war, kann ein Unternehmen den vorhandenen Verbrauchervertrag kündigen. Das Unternehmen muss dabei keine Frist bei der Kündigung einhalten. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Kündigungsfrist bei einem Widerruf durch einen Verbraucher, nicht zumutbar. Mehr als das Recht der Kündigung hat ein Unternehmen gegenüber dem Verbraucher nicht. So hat ein Unternehmen zum Beispiel kein Recht auf Ersatzansprüche. Was an sich auch nicht verwundert, schließlich kann ein digitales Produkt wie ein E-Book nicht erstattet werden. Natürlich führt das aber zu einer spannenden Frage: Hat ein Unternehmen gegenüber dem Verbraucher Ersatzansprüche? Und in der Tat, es kann hier Ansprüche, eine sogenannte Rückgabepflicht bestehen. Wurden vom Verbraucher dem Unternehmen Inhalte zur Verfügung gestellt, man denke zum Beispiel an Bilder oder andere Informationen, so kann der Verbraucher diese zurückverlangen. Möglich ist das nach § 327p Abs. 3 BGB. Hat ein Unternehmen Bilder von einem Verbraucher zu Werbezwecken veröffentlicht, dann kann hier das Zurücksenden erforderlich sein. Aber natürlich auch das Löschen der betreffenden Inhalte. Wie erkennbar ist, kann das für ein Unternehmen mit einem hohen Aufwand verbunden sein, wenn ein Verbraucher eine solche Rückgabepflicht in Anspruch nehmen möchte. Tipp: Möchte man als Unternehmen diesen Aufwand vermeiden, so sollte man auf Inhalte wie Bilder von Verbrauchern grundsätzlich verzichten. Dann kann von einem Verbraucher auch keine Rückgabepflicht in Anspruch genommen werden. Das Recht der Rückgabepflicht von einem Verbraucher kann von einem Unternehmen auch nicht verzichtet oder eingeschränkt werden.

 

  1. Die Kündigung durch das Unternehmen

Doch das Recht der Kündigung was ein Unternehmen hat, hat einen Haken. Eine Kündigung ist durch ein Unternehmen nämlich nur dann möglich, wenn die Bereitstellung unzumutbar ist. Wann das vorliegt und ein Unternehmen tatsächlich von seinem Kündigungsrecht in Anspruch nehmen kann, hängt vom Einzelfall ab. So spielt eine Rolle, ob es um eine einmalige oder um eine fortlaufende Bereitstellung es sich handelt. Bei einer einmaligen Bereitstellung, wird ein Unternehmen nach § 327q BGB sein Kündigungsrecht nicht in Anspruch nehmen können. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine fortlaufende Bereitstellung sich handelt. Wird das E-Book nicht als Download angeboten sondern auf der Internetseite, so kann hier ein Fall der fortlaufenden Bereitstellung vorliegen. Doch auch bei einer fortlaufenden Bereitstellung wird sich ein Unternehmen immer mit der Frage der Zumutbarkeit beschäftigen müssen. Dazu ein kleiner Praxistipp: Möchte man sich mit der Frage der Zumutbarkeit nicht beschäftigen, so sollte man Allgemeine Geschäftsbedingungen für sein Angebot vorsehen. In diesen Geschäftsbedingungen kann man die ordentliche Kündigung mit entsprechenden Kündigungsfristen festschreiben.

 

  1. Beschränkung auf Geschäftskunden

Viel konnte man in diesem Ratgeber jetzt schon rund um Verbraucherrechte und Datenschutz erfahren. Möchte man eine Vielzahl an Pflichten und Regelungen vermeiden als Unternehmen, so gibt es die Möglichkeit der Beschränkung auf Geschäftskunden und Ausschluss von Verbrauchern. Denn nehmen ausschließlich nur Geschäftskunden, beispielsweise das kostenlose E-Book in Anspruch, so greifen hier die die dargestellten Verbraucherrechte und Problematiken nicht. Gerade wenn man sich Aufwand sparen und das Risiko einer Abmahnung vermeiden möchte, ist das ein möglicher Weg. Doch bei der Beschränkung auf Geschäftskunden und Ausschluss von Verbrauchern muss man auch aufpassen. Und das betrifft den Umstand, damit ein einfacher Hinweis nicht zwangsläufig ausreichend ist. Denn nimmt am Ende doch ein Verbraucher das Angebot in Anspruch, greifen automatisch die jeweiligen Verbraucherrechte und der Datenschutz. Daher muss man sich als Unternehmen sorgsam mit der Frage beschäftigen, wie eine Zugangsschranke hier aussehen könnte. In welchem Umfang das notwendig ist, hängt wieder vom Einzelfall ab. So spielt eine Rolle, um was es sich handelt. Handelt es sich um ein spezifisches Fachbuch als kostenloses E-Book, so wird ein Hinweis “Ausschließlich nur für Geschäftskunden” ausreichend sein. Ganz anders kann es aber schon wieder aussehen, wenn es sich um ein allgemeines Fachbuch, Gewinnspiel oder um eine App handelt. Hier reicht ein solches Hinweis nicht aus. Eine mögliche Zugangsschranke kann sein, in dem eine direkte Nutzung nicht möglich ist. Vielmehr vorher eine Prüfung der Daten vorgenommen wird. Zweifelslos ist das mit einem Aufwand verbunden, doch das lässt sich nicht aus rechtlichen Gründen vermeiden.

 

  1. Unternehmen und das Wettbewerbsrecht

Verbraucherrechte und Datenschutz sind nur zwei Rechtsbereiche, auf die ein Unternehmen achten muss. Ein weiteres ist noch das Wettbewerbsrecht. Denn wie im Verbraucherrecht, kann es auch im Wettbewerbsrecht Abmahnungen mit hohen Strafen geben. Jetzt hier zum Thema stellt sich hinsichtlich dem Wettbewerbsrecht vor allem die Frage wegen den Begrifflichkeiten “kostenlos” oder “gratis”. Schaut man sich auf Internetseiten von Unternehmen um, so wird man diese beiden Begrifflichkeiten sehr oft finden. Doch das bedeutet, damit dieses auch erlaubt ist. Das Risiko einer Abmahnung wegen Werbung mit Gratis-Angeboten darf man nämlich nicht unterschätzen. Werbung mit gratis und kostenlos verboten ist immer dann, wenn über die tatsächlichen Kosten in die Irre geführt wird, wie es in 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG steht. Um das konkret an einem Beispiel aufzuzeigen, nimmt man nur seine persönliche Daten. Geht es um eine Leistung wie ein E-Book für die man persönliche Daten wie eine E-Mailadresse angeben muss, erfolgt die Bezahlung mit Daten. Wird der Verbraucher darüber nicht informiert, ist es verboten und es erhöht das Risiko einer Abmahnung wegen Werbung mit Gratis-Angeboten. Dieser Grundsatz greift im übrigen auch, wenn es sich um ein Gewinnspiel handelt. Ein Verbotenes Glücksspiel bei Gewinnspielen liegt vor, wenn auch hier irreführend mit “Gratis” oder mit “Kostenlos” geworben wird, obwohl das aufgrund der persönliche Daten nicht zutrifft. Von vielen Juristen wird die Aufffassung geteilt, damit Daten als Entgeld und damit als Zahlungsmittel angesehen werden können. Rechtlich bestätigt, zum Beispiel durch ein Urteil ist das noch nicht. Daher kann man diese Auffassung auch als rechtlich umstritten bezeichnen.

 

  1. Vorsicht bei Verbotenes Glücksspiel bei Gewinnspielen

Sei es als Aktion oder wegen einem Jubiläum veranstalten Unternehmen oft ein Gewinnspiel. Doch auch hier muss man aufpassen, gerade wenn die Teilnahme mit einer Gegenleistung verbunden ist. Dabei ist es aus rechtlichen Gründen unerheblich, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel von persönlichen Daten oder einem anderen Entgeld abhängig ist. Solche Gewinnspiele sind verboten. Maßgeblich ist dabei nicht das Wettbewerbsrecht, sondern das Strafrecht. Gemäß § 284 StGB handelt es sich dabei um ein verbotenes Glücksspiel. Möchte man hier das Risiko einer Strafanzeige und Strafverfolgung entgehen, sollte man als Unternehmen sehr vorsichtig sein, wenn es um die Veranstaltung von einem Glücksspiel geht. Wenn man als Unternehmen ein Gewinnspiel veranstalten möchte, sollte man immer auf etwaige Voraussetzungen verzichten.

 

  1. Checkliste

Viel konnte man jetzt rund um das Kopplungsverbot und Wirksamkeit einer Einwilligung, zum Marketing-Verfahren auf Zulässigkeit und Risikograd überprüfen und zum Widerruf- u. Kündigungsrecht zwischen Verbraucher und Unternehmen erfahren. Nachfolgend nochmals eine Checkliste mit den wesentlichen Punkten, auf die man achten sollte als Unternehmen:

  • Bei einem Gratisangebot, egal ob E-Book, Gewinnspiel, Plattform oder App, und stellt man dieses Verbrauchern ohne Beschränkung auf Unternehmenskunden zur Verfügung?
  • Wenn Ja, ist die Inanspruchnahme von der Bereitstellung von persönlichen Daten abhängig?
  • Wenn Ja, sind die persönlichen Daten für die Nutzung vom Angebot nicht notwendig?

 

Wenn man diese Fragen jeweils mit “Ja” beantwortet, dann gilt:

  • Bereitstellung von Verbraucherinformationen, diese bestehen aus der Widerrufsbelehrung mit Kontaktdaten zum Anbieter.
  • Informationen zu Gewährleistungsrechte und Pflichten. Gewährleistungsrechte können sich ergeben, wenn das Produkt mit einer sicherheitstechnischen Anforderung verbunden ist. Das kann bei einer App als Software der Fall sein.
  • Kopplungsverbot vermeiden: Eine Inanspruchnahme darf nicht mit der Bereitstellung von persönlichen Daten verbunden sein.
  • Verbraucher dürfen auch bei Widerruf das bezogene Produkt behalten.
  • Unternehmen berücksichtigen eine Kündigungsfrist in ihren Geschäftsbedingungen und vermeiden eine Rückgabepflicht, durch Verzicht von Inhalten der Verbraucher wie Bilder.
  • Begriffe wie “Gratis” und “Kostenfrei” sollte man aufgrund vom Abmahnrisiko vermeiden. Praxistipp: Die Bereitstellung sollte mit einem Zusatz versehen, wie “gegen Bereitstellung von Daten” oder “gegen Datenüberlassung”.
  • Gewinnspiele sollten aufgrund vom strafrechtlichen Risiko, nicht von persönlichen Daten der Verbraucher abhängig sein.

 

 

  1. Fazit und Praxishinweise

Wer ist betroffen? Diese Frage hat mit den Neuerungen im Verbraucherrecht eine ganz andere Bedeutung mittlerweile. Gerade für Unternehmen ist das neue Verbraucherrecht ein Recht mit vielen Unklarheiten. Das gilt besonders, wenn man kostenlose Produkte wie eine App, ein E-Book im Angebot hat oder ein Gewinnspiel veranstalten möchte. Denn oftmals ist die Nutzung im Gegenzug mit der Bereitstellung von persönlichen Daten durch den Verbraucher verbunden. Und diese persönlichen Daten gelten als Entgeld, was einen Verbrauchervertrag begründet. Wie im Ratgeber deutlich wurde, gibt es nur bedingt Ratschläge für die Praxis. So setzt man entweder die umfassenden Bestimmungen um, wie die Widerrufsbelehrung und deren Bereitstellung.

Doch nicht nur das Verbraucherrecht muss man vorsichtig sein, sondern auch beim Datenschutz, beim Wettbewerbsrecht und letztlich beim Strafrecht. Gewinnspiele dürfen beispielsweise nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, das ist verboten. Und wenn es um Begrifflichkeiten wie “Gratis und Kostenlos” geht, sollte man vorsichtig sein. Denn leicht kann es sich hier um eine Irreführung auf der Grundlage vom Wettbewerbsrecht sich handeln. Wirklich wirksam kann man derzeit Problemen mit den unterschiedlichen Rechtsbereichen nur entgehen, wenn man wahlweise entweder ganz auf die Bereitstellung von kostenfreien Angeboten verzichtet. Oder alternativ diese deutlich beschränkt, nämlich ausschließlich auf Geschäftskunden. Denn bei Geschäftskunden, greift mit Ausnahme vom Datenschutz eine Vielzahl der Verbrauchervorschriften nicht. Doch auch bei einer solchen Beschränkung, muss man als Unternehmen aufpassen und auf eine wirksame Schranke achten. Auf einen Punkt sollte man achten, wo es auch keinen Unterschied zwischen Geschäftskunde und Verbraucher gibt, ist beim Datenschutz. Hier greifen die Rechte wie Widerrufs- und Informationsrechte.

Da das neue Recht noch mit vielen Unsicherheiten behaftet ist, kann man zum Schluss einen Unternehmen nur empfehlen, dieses Thema aufmerksam zu verfolgen. Damit man erkennen kann, wann es hier zu weiteren Änderungen oder Urteilen kommt. Damit man darauf basierend eine Anpassung der rechtlichen Regelungen vornehmen kann, wenn es um das Angebot von einem kostenfreien Angebot geht.

 

Zusammenfassung zu unseren vorherigen Beiträge zum Thema:

 

Das Urteil von der DSK und des Europäischen Gerichtshofs ist eindeutig. Google Analytics ist nicht EU-datenschutzkonform.

 

2022 Datenschutzverstoß durch Google Analytics: 9 von 10 Unternehmen in Europa betroffen

 

 

 

Tracking – Third Party Cookies werden ab 2023 auch in Chrome blockiert.

Cookieless: Kommt 2023 die Zeit ohne Cookies?

 

2022 EDSA Europäischer Datenschutzausschuss äußert sich zu Cookie Consent

 

Online-Werbemarkt in Europa vor dem Kollaps?

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/urteil-02-2022-cookies-tracking-einwilligungen-ueber-das-transparency-consent-framework-tcf-2-0-nicht-dsgvo-konform-und-damit-unzulaessig/

 

 

DSGVO – Teil 1: Datenübermittlung aus der Schweiz in die USA ungeschützt

 

DSGVO – Teil 2: Keine Daten mehr in die USA – Der EuGH hat das “Privacy Shield” für nichtig erklärt

 

DSGVO – Teil-3: Stopp Privacy Shield Datentransfer in USA: 5000 Firmen betroffen, was beachten

 

 

 

7 Tipps, die den Firmen offenstehen, um Daten dennoch ins Ausland übermitteln zu können

  1. Angemessenheitsbeschluss
  2. Standarddatenschutzkalusel
  3. EU-U.S. Privacy Shield
  4. Binding Corporate Rules
  5. Genehmigte Zertifizierungen
  6. Genehmigte Verhaltensregeln
  7. Ausnahmen für bestimmte Fälle

Lesen Sie hierzu unserem gesamten Beitrag:

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-im-internationalen-datenverkehr/