DSGVO – Urteil AG Bonn erteilt Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO auf Kontobewegungen

Wenn irgendwo Daten gespeichert sind, so besteht nach der Datenschutzgrundverordnung DSGVO ein Auskunftsanspruch gegenüber der Stelle, die die Daten speichert und verarbeitet. Doch wie reicht dieser Auskunftsanspruch, zum Beispiel gegenüber einer Bank? Genau mit dieser Fragestellung hatte sich das AG Bonn, in einem Verfahren unter dem Az. 118 C 315/19 zu befassen.

Fall: Az. 118 C 315/19

Konkret ging es im Fall darum, dass ein Bankkunde gegenüber seiner Bank auf der Grundlage der Datenschutzgrundverordnung, Kontoauszüge von 2015 bis 2019 angefordert hat. Die Bank hat diesen Auskunftsanspruch, aufgrund dem bestehendem Zahlungsdienste-Vertrag mit dem Bankkunden abgelehnt. Schließlich hätte der Bankkunde sowohl die Konto-Bewegungen auf dem Online-Bankkonto 50 Tage lang einsehen können, als auch über die per Post zugesendeten Kontoauszüge erhalten.

 

 

Wie weit reicht der Auskunftsanspruch?

Damit wäre der Auskunftsanspruch gegenüber dem Kunden der Bank vollumfänglich erfüllt worden. Der Kläger war damit nicht einverstanden und bestand weiter auf seine Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO und reichte Klage beim Amtsgericht Bonn ein. In einem Urteil vom 30.07.2020 bejahte das Amtsgericht den Auskunftsanspruch gegenüber der Bank zu den Kontobewegungen.

 

 

Urteil AG Bonn:

Die Kontoauszüge stellen sachliche Informationen in Bezug auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse dar, daher verurteilte das Gericht die Bank zur Auskunft. Die Bank wurde verpflichtet, alle Bankbewegungen dem Kunden zu senden.

Wenngleich Bankkunden sowohl über ein Online Konto Einsicht nehmen können, als auch Kontoauszüge per Papier erhalten, mindert das nicht den Auskunftsanspruch.

Mit der Einsichtnahme und der Bereitstellung als Papierausdruck, ist die Bank den Vereinbarungen aus dem Zahlungsdienste-Vertrag nachgekommen, nicht aber den Auskunftsrechten nach DSGVO. Die Rechte und Rechtsfolgen muss man hier isoliert betrachten. Dieser Anspruch auf Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bleibt nämlich bestehen, unabhängig von Verträgen und muss von der Bank erfüllt werden.

Auch ist der Auskunftsanspruch nach Sicht vom Gericht, nicht rechtsmissbräuchlich, hinsichtlich dem Umfang an Daten, die begehrt wurden. Hier stellte sich nämlich die Frage, ob der Auskunftsanspruch nur die persönlichen Daten wie Anschrift und Namen umfasst, sondern alle Daten. Schließlich handelt es sich auch bei den Bewegungen auf einem Bankkonto um gespeicherte Daten bei der Bank.

 

 

Folgen, wer dem Auskunftswunsch nicht nachkommt

Wie man anhand von diesem Urteil vom Amtsgericht erkennen kann, reicht der Auskunftsanspruch sehr weit. Wie weit, musste jüngst auch Google über ein Bußgeld erfahren. Da ein Nutzer der Suchmaschine aus Ungarn einen Auskunftsanspruch zu Daten bei Google Adwords geltend machte und Google darauf nicht innerhalb der Monatsfrist nach Datenschutzgrundverordnung reagierte, verhängte die zuständige Behörde ein Bußgeld von 28.00 Euro. 28.00 Euro klingt auf den ersten Blick nicht viel, doch sollte die Suchmaschine diese Praxis fortsetzen, kann es auf Dauer sehr teuer werden.

 

 

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