DSGVO – Das Recht auf Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3

Die Auskunftsansprüche der betroffenen Personen sind in Art.15 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) geregelt. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann eine Bestätigung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten verlangt werden. Weiterhin hat eine Auflistung der Informationen zu erfolgen, über welche vom Verantwortlichen eine Auskunft zu erteilen ist.

Verantwortlicher laut Art. 15 DSGVO ist hier jedes Unternehmen sowie auch alle Behörden.

Art. 15 Abs. 3 DSGVO wörtlich:

„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“

Dieser Anspruch ist „gesondert“ zum Auskunftsrecht Art.15 Abs.1 geltend zu machen. Diese zwei Rechte sind gesondert zu betrachten und stehen ergänzend zueinander.

Mit einer Datenkopie erhält der Betroffene, dessen Daten verarbeitet werden, einen ungefilterten und vollständigen Einblick, welche personenbezogenen Daten von dem Verantwortlichen (Unternehmen oder Behörde) verfügbar sind und auch verarbeitet werden

 

Es besteht eine Abgrenzung zum generellen Auskunftsanspruch

Die Datenkopien können für den Auskunftsersuchenden – gerade bei komplexeren Datenverarbeitungen – oft nicht leicht zu verstehen sein. Hier greift das Verständlichkeitsgebot Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO. Die Auskunft ermöglicht Betroffenen die Geltendmachung ihrer Datenschutzrechte.

Indem hat der Verantwortliche die Auskunft so aufzubereiten und zu erläutern, dass auch sichergestellt ist, dass die betroffene Person mit einer vertretbaren Zeit und Aufwand einen guten Überblick erhält.

Das Recht auf eine Datenkopie ist diesbezüglich nicht identisch – und zu unterscheiden – mit der Auskunft über die verarbeiteten Daten.

Empfehlung für Betroffene in der Praxis – ist, das Recht auf eine Datenkopie gesondert und zudem ausdrücklich geltend zu machen.

Einige Kommentierungen zur DSGVO gehen davon aus, dass ein Auskunftsverlangen entsprechend auszulegen ist, welches hier auch ein Recht auf eine einmalige Datenkopie mit umfasst. Hier sollten aber möglichst aus Sicht des Betroffenen, Unklarheiten vermieden werden.

 

Datenkopie hat vollständig und vollumfänglich zu sein

Unternehmen und Behörden geben dem Auskunftssuchenden nur die Datenkopien, in welchen die personenbezogen des Anfragenden enthalten sind sowie diesen auch betreffen.

Finden sich auf den Dokumenten auch Daten, die nicht personenbezogen sind, so sind diese unkenntlich zu machen. Denn diese Daten gehören nicht mit zur Auskunftspflicht – im Gegenteil. Diese Schwärzung der Daten gehört zu den Rechten und Pflichten der Datenschutzgrundverordnung.

 

Eine Datenkopie hat zwar vollständig und vollumfänglich zu sein. Allerdings hat ein Kunde nur Kopien, der ihn und sie betreffenden personenbezogenen Daten, zu erhalten.

Hier können auf dem erhaltenen Dokument auch andere Daten enthalten sein. Diese sind unkenntlich zu machen – dies sollte auch dringend vor der Ausgabe der Datenkopie getätigt werden. Andernfalls kann auch in diesem Zuge eine Datenschutzpanne entstehen, welche wiederum weitere Rechte und Pflichten nach der DSGVO auslösen können.

 

Das Recht auf Datenkopie hat eine Grenze

Hier kommt Art. 15 Abs. 4 DSGVO zum Tragen. Hier kommen die anderen Personen ins Spiel sowie deren Rechte und Freiheiten. Dies betrifft auch das Recht des Verantwortlichen. Das Recht an geistigem Eigentum und die Geschäftsgeheimnisse werden in Erwägung 63 genannt. Hier hat die Entscheidung zu fallen, ob beispielsweise nur Teilkopien auszugeben sind.

Hier kommt Art. 15 Abs. 4 DSGVO zum Tragen, indem insbesondere auf die Rechte und Freiheiten anderer Personen verwiesen wird, welches auch das Recht des Verantwortlichen miteinschließt. In den Erwägungsgründen 63 wird dazu u. a. auf die Geschäftsgeheimnisse oder das Recht an geistigem Eigentum verwiesen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ggf. Teilkopien der betroffenen Person übermittelt werden können.

 

Übermittlungsform der Datenkopie

In der Form der Übermittlung gibt es für die Behörden und Unternehmen einen Spielraum.

Wir der Antrag auf die Datenkopie auf elektronischem Weg gestellt, kann der Verantwortliche die Antwort ebenfalls auf elektronischem Weg übermitteln. Die betroffene Person hat auch die Möglichkeit, ausdrücklich eine andere Form zu wählen. Der Übermittler kann hier ein „gängiges“ Format wählen.

Diesbezüglich ist zu überlegen, ob die Übermittlung per Post erfolgt. Die Sicherheitsanforderungen der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO sind zu beachten, beispielsweise in Form einer verschlüsselten Übermittlung dieser Personenbezogenen Daten.

 

Die erste Datenkopie ist unentgeltlich

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO besagt, dass die erste Datenkopie durch den Verantwortlichen kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Für alle weiteren Kopien kann ein Entgelt verlangt werden. Die Definition einer weiteren zweiten Kopie ist unterschiedlich zu betrachten.

Bei „signifikanten Veränderungen“ der zweiten Kopie handelt es sich wiederum um eine neue Datenkopie, welche wiederum vom Betroffenen als kostenlos anzusehen ist, welche aber ein Unternehmen anders sieht.

Die Übersicht und den Einblick, welche Folgen, Komplexität und Recherche durch die Geltendmachung der Datenkopie ist noch nicht ausreichend gegeben. Weder für Unternehmen, Behörden sowie für Betroffene. Hier kann gerade bei Datenkopien gegenüber sozialen Netzwerken ein erheblicher interner Aufwand verursacht werden, welcher mit hohen Kosten verbunden ist.

 

Der Anspruch gerichtliche Geltendmachung

Der Anspruch auf eine Datenkopie kann auch gerichtlich geltend gemacht werden, sollte ein Unternehmen dieser Anforderung nicht nachkommen.

Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Betroffenen. Desweiteren ist eine fehlerhafte oder unvollständige Auskunftserteilung ein Bußgeldtatbestand Art. 82 DSGVO.

 

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