DSGVO und Foto. Erste Entscheidung des OLG Köln
Rechtssicherheit für die Bildberichterstattung, da laut OLG Köln das Kunsturhebergesetz auch nach Wirksamwerden der DSGVO Anwendung hat.
veröffentlichter Beschluss: OLG Köln Beschluss vom 18.06.2018 Az.: 15 W 27/18
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2018/15_W_27_18_Beschluss_20180618.html
Durch die seit Ende Mai 2018 in Kraft getretenen, neuen Datenschutzgrundverordnungen (DSGVO) ist eine strengere Kontrolle bezüglich der Verwendung und eventuellen Weitergabe personenbezogener Daten durch Dritte möglich gemacht. Unter “Dritten” ist zu verstehen: traditioneller Weise private Firmen wie “Facebook”, aber natürlich auch öffentliche Stellen und deren Benutzung privater Datenmassen. Ein seit Jahren permanenter Schauplatz politischer und gesellschaftlicher Debatten.
Strengere Regelungen wie Diese, welche natürlich über Grenzen hinaus die gesamte EU erfassen, bringen üblicherweise ein Konfliktpotenzial gegenüber bereits etablierten Gesetzen innerhalb einzelner Nationen mit sich.
Das Kunsturhebergesetz (kurz KUG) klärte zuvor Fragen bezüglich des Rechts an einem Foto. Nach Beschluss des Oberlandesgerichts in Köln ist dies auch so zu bleiben, Bildberichterstatter atmen zunächst auf, wobei einige Streitpunkte gerichtlich noch zu klären sind.
Das Kunsturhebergesetz
Hier soll rechtlich festgehalten werden, dass der Abgebildete auf einem Foto zunächst einmal das “Recht am eigenen Bild” besitzt. Dies bedeutet im Grunde genommen nichts anderes, als dass die auf dem Foto abgebildete Person über eine Veröffentlichung entscheidet und nicht etwa die Abbildende Person. Für die Bildberichterstattung essentielle Ausnahmen stellen unter Anderem sogenannte “Personen des öffentlichen Lebens” (z.B. Politiker), Fotos von Versammlungen oder auch Fotos zeitgeschichtlicher Ereignisse dar.
Auch die Architekturfotografie, in der bei der Fotografie großer Plätze oder bestimmter Gebäude die Vermeidung, auch nur eine Person mit auf das Bild zu bekommen, eine Unmöglichkeit darstellt (man stelle sich eine solche Aufgabe beim Ablichten des Vatikans vor), werden Personen hier nur als “Beiwerk” betrachtet und das Veröffentlichungsrecht bleibt beim Fotografierenden.
Ein Umbruch in der Fotografie?
Was die Hierarchie in der Anwendung von Gesetzen betrifft, stehen die EU-weiten Regelungen zum Datenschutz über dem Kunsturhebergesetz.
Das Oberlandesgericht in Köln hat nun eine Entscheidung zugunsten des KUG getroffen und zieht zur Begründung unter Anderem den Art 85 des DSGVO. Absatz 2. Er weist darauf hin, dass Abweichungen und Ausnahmen für wissenschaftliche, künstlerische oder journalistische Zwecke in den einzelnen Mitgliedsstaaten erlaubt sind.
Durch die neue Verordnung der DSGVO und ebenfalls durch andere Regelungen betreffend dem Datenschutz ist die journalistische Arbeit in Deutschland zunehmend eingeschränkt. Somit stellt diese gerichtliche Entscheidung folglich keine große Überraschung dar. So ist die große Panikmache, die sich um die neuerdings in Kraft getretenen Gesetze versammelt, zumindest teils unberechtigt.
Eine weitere große Frage betrifft nach wie vor die nicht-journalistischen Bereiche der Fotografie, auf welche die DSGVO wirkt, relevante gerichtliche Entscheidungen stehen eventuell noch bevor.
Blogger und Influencer werden wohl weiterhin gespannt sein können.
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