DSGVO – Rechtliche Sicht bei Weitergabe der Mieterdaten an den Handwerker

Das Problem ist bekannt: In der Mietwohnung funktioniert irgendetwas nicht, sei es die Toilette, die Dusche oder eine elektrische Verbindung. Der Mangel ist schnell dem Vermieter gemeldet, der dann in vielen Fällen einen externen Dienstleister beauftragen muss, um das Problem beseitigen zu lassen. Um unnötige Verzögerungen und Hin und Her zu vermeiden, gibt der Vermieter die Telefonnummer des Mieters an den beauftragten Handwerker weiter, damit die beiden Parteien direkt einen Termin vereinbaren können. Doch ist die Weitergabe der Telefonnummer auch datenschutzrechtlich unbedenklich oder wird gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen?

 

 

Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe?

Zwischen Mieter und Vermieter besteht natürlich ein Mietvertragsverhältnis. Der externe Anbieter allerdings ist für den Mieter ein Dritter im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO und dementsprechend handelt es sich bei der Datenweitergabe durch den Vermieter um eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Datenschutzgrundverordnung und bedarf somit einer Zustimmung des Betroffenen. Im Folgenden werden mögliche rechtliche Grundlagen, die in der DSGVO aufgeführt sind, näher betrachtet und deren praktische Anwendbarkeit beurteilt.

 

  1. Einwilligung des Mieters (Art. 6 Abs. 1 S. 1a DSGVO)

    Am naheliegendsten ist natürlich, einfach die Zustimmung des Mieters in die Datenweitergabe einzuholen. Diese kann einmalig für eine bestimmte Lage oder auch für alle Situationen dieser Art erfolgen, wobei in letzterem Fall die Situationen, auf welche die Erlaubnis anwendbar ist, und auch die möglichen Empfänger unbedingt so konkret wie möglich ausgeführt werden sollten. Eine generelle Zustimmung zur Weitergabe der Telefonnummer an Dritte ist nicht präzise genug formuliert und besitzt in diesem Fall keine Gültigkeit. Zudem sollte beim Einholen der Erklärung auf jeden Fall deutlich darauf hingewiesen werden, dass diese auf freiwilliger Basis abgeben wird und jederzeit widerrufen werden kann. Das bedeutet, die Problembeseitigung in der Wohnung kann bei nicht gegebener Einwilligung nicht verweigert werden. Der Vermieter muss in diesem Fall eine andere Form der Terminabsprache organisieren und darf hierfür in keinem Fall eine Pauschale für den Mehraufwand berechnen. Zulässig ist es aber, auf die unkompliziertere und schnellere Möglichkeit der Terminabsprache bei Weitergabe der Nummer hinzuweisen.Für die Formulierung einer rechtlich stichhaltigen Generaleinwilligung sollte in jedem Fall ein Datenschutzbeauftragter zu Rate gezogen werden. Sollte solch eine Vollmacht das Mittel der Wahl sein, muss für jeden Anwohner dokumentiert werden, ob eine Zustimmung erteilt wurde oder nicht bzw. ob diese vielleicht schon wieder widerrufen wurde. Daraus folgt ein großer organisatorischer Aufwand, der durch die Verwaltung des Vermieters gestemmt werden muss.

 

  1. Erfüllung des Mietvertrages (Art. 6 Abs. 1 S. 1b DSGVO)

Das bestehende Mietvertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter verpflichtet den Vermieter, die Mietsache (in diesem Fall also die Wohnung) in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Diese Rechtsgrundlage ist jedoch nicht stichhaltig, da für die Erfüllung nicht unbedingt die Weitergabe der Daten nötig ist – schließlich kann ein Termin auch über die Hausverwaltung organisiert oder die Kontaktdaten des Dienstleisters an den Bewohner weitergegeben werden. “Erforderlichkeit” ist ein Merkmal, an das äußerst hohe Maßstäbe gestellt werden. Diese werden im diskutierten Beispiel nicht erreicht.

 

  1. Erfüllung rechtlicher Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 S. 1c DSGVO)

Aus §§ 535 ff. BGB ergibt sich die Pflicht zur Mängelbeseitigung durch den Vermieter. Allerdings müsste sich die rechtliche Verpflichtung direkt auf die Weitergabe der Telefonnummer beziehen, sprich: Das Gesetz müsste eine Datenweitergabe an den externen Anbieter diktieren. Da dies hier aber nicht der Fall ist, greift auch diese Rechtsgrundlage nicht.

 

  1. Schutz lebenswichtiger Interessen (Art. 6 Abs. 1 S. 1d DSGVO)

“Zum Schutz von lebenswichtiger Interessen” dürfte eine Datenweitergabe auch erfolgen. Das ist aber wohl nur in den allerseltensten Fällen von Bedeutung, da ein Sachmangel der Wohnung eine akute Gefahr für Gesundheit oder sogar Leben des Vermieters darstellen müsste. Auf die meisten Mängel in Wohnungen (ausgenommen extremer Schimmelbefall oder ähnliches) ist dies auch nicht zutreffend und somit scheidet auch diese Grundlage aus.

 

  1. Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 6 Abs. 1 S. 1e DSGVO)

    Auch diese Textstelle liefert eine eher exotische Begründung. Die Mängelbeseitigung ist eigentlich ein rein zivilrechtlicher Prozess und insbesondere in der hier behandelten Situation muss definitiv keine Behörde eingreifen, um Individuen oder Rechtsgüter vor erheblicher Verletzung zu schützen. Die Grundlage besitzt also nahezu keine Relevanz.

 

  1. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1f DSGVO)

    Um den umständlichen Prozess der Einwilligungseinholung und Dokumentation zu umgehen, ist das berechtigte Interesse eine weitaus unkompliziertere und praktischer anwendbare Rechtsgrundlage. Eine Datenverarbeitung ist nämlich laut Gesetz zulässig, wenn “berechtigten Interessen” der Verantwortlichen unbedingt erfüllt werden müssen und die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.

 

Meinungen von Datenschutzbeauftragten

Die Interessenabwägung spaltet die Verantwortlichen. So gibt etwa die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit an, dass ein berechtigtes Interesse an eine Weiterleitung der Nummer des Mieters nicht dessen Recht auf informelle Selbstbestimmung überwiegt. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine möglichst zügige Terminfindung wünscht, ist keine Rechtfertigung für die Weitergabe der Nummer, da eine schnellere Bearbeitung auch auf telefonischem Weg keineswegs garantiert ist.

Leider wird das Interesse des Vermieters an der ordnungsgemäßen Erhaltung seines Eigentums genauso wenig wie der Fakt, dass der Bewohner bis zur Mängelbeseitigung Mietminderung fordern kann, beachtet. Wenn nur der Anwohner von seiner Seite einen Termin vereinbaren kann, könnte er die Dauer der Mietminderung künstlich aufblähen. Zudem impliziert die Berliner Datenschutzbeauftrage, dass die Interessen des Vermieters überwiegen müssten, wofür es jedoch keine datenschutzrechtliche Grundlage gibt. Schon ein “Gleichstand” genügt, um eine Verarbeitung der Daten gemäß vorher besprochenem Art. 6 Abs. 1 S. 1f DSGVO zulässig zu machen.

 

Einen anderen Standpunkt vertritt das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht in seinem FAQ.

Eine Weitergabe der Telefonnummer an Dienstleister sei in der Regel zulässig, wenn es notwendig ist, dass dieser Kontakt aufnimmt, um einen Termin zu vereinbaren. “Art. 6 Abs. 1f DSGVO” und „berechtigte Interessen“ werden als Rechtsgrundlage angeführt.

Einwilligungen müssen also nach dieser Meinung nicht zwangsläufig eingeholt werden. Die unterschiedlichen Sichten demonstrieren, wie schwierig die Interessenabwägung sein kann.


Auftragsverarbeitungsverhältnis – Die Lösung des Problems?

Ein Auftragsverarbeitungsverhältnis im Sinne von Art. 28 der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) stellt nach gängiger Meinung eine Privilegierung der Datenweitergabe dar. In diesem Fall wäre der externe Dienstleister kein Dritter mehr und der Verantwortliche bräuchte keine Rechtsgrundlage, um die Datenweitergabe zu rechtfertigen.

Schnell tut sich die Idee auf, als Vermieter einfach Auftragsverarbeitungsverträge mit den externen Handwerkern abzuschließen. Das ist jedoch ein Fehlschluss: Es muss sich auch tatsächlich um eine Auftragsverarbeitung handeln. Im Fall von Handwerkern oder ähnlichem ist diese nicht gegeben, da diese eher zufällig Kenntnis über die Daten des Kunden erlangen und eine Datenverarbeitung nicht zu deren Kernaufgabe zählt. Eine Auftragserledigung wäre auch mit konkreten örtlichen Angaben zur betroffenen Wohnung und klaren Arbeitsanweisungen möglich, also ist diese Rechtsgrundlage eher weniger anwendbar.

Fazit: Keine Einigkeit bei den Aufsichtsbehörden

Nicht einmal Experten im Datenschutzrecht können die gestellte Frage also endgültig zufriedenstellend beantworten. Bleibt also abzuwarten, welcher der unterschiedlichen Sichtweisen die Gerichte in Zukunft folgen werden. Bis dahin müssen Vermieter selbst entscheiden, ob sie die Datenweitergabe sicherheitshalber auf Einwilligungsbasis oder auf Basis des berechtigen Interesses durchführen möchten.

Ersteres bedeutet einen massiven Verwaltungsaufwand, für jeden Betroffenen muss die Zustimmung dokumentiert werden und die Möglichkeit zum Widerruf gegeben sein. Letzteres sollte intern gut dokumentiert werden und zieht das Risiko mit sich, von den Aufsichtsbehörden als unzulässig erachtet zu werden und damit Verwarnungen oder sogar Strafzahlungen mit sich zu bringen. Egal welche Variante Anwendung findet, spezialisierte Juristen für Datenschutzrecht sollte in beratender Funktion in jedem Fall herangezogen werden.

 

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DSGVO für Makler:

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