DSGVO – Handwerks- und Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden bei Datenerhebung über die weitere Datenverarbeitung zu informieren

Für eine optimale Ausbildung müssen in den meisten Fällen verschiedene Stellen zusammenarbeiten und personenbezogene Daten austauschen, daher kommt die Datenschutzgrundverordnung auch hier zum Tragen.

 

Auch Auszubildende in handwerklichen Betrieben sind von dem Prozess der Verarbeitung der personenbezogenen Daten betroffen. Handwerksbetrieb muss sich in der Regel mit zwei Datenverarbeitungsprozessen auseinandersetzen. Der Auszubildende betreibt Datenerhebung in puncto Lehrlingsdaten. Hierzu hat der Ausbildungsbetrieb die Daten an die Innung oder die Handwerkskammer weitergeben. Auch zwischen den beiden Einrichtungen selbst (Innung und Handwerkskammer) werden diesbezüglich die Daten ausgetauscht.


Die Erhebung der Lehrlingsdaten durch den Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb:

Gemäß Art. 13 DSGVO, der Datenschutzgrundverordnung, hat der Ausbildungsbetrieb den Lehrling zu informieren, wenn Daten erhoben werden und darüber informieren, was mit den erhobenen Daten geschieht. Diese Informationen sollten erfolgen, wenn der Lehrvertrag abgeschlossen wird. Ein Vorgang, der sich leicht in die Praxis integrieren lässt. Neben dem Abschluss des Ausbildungsvertrages müssen Statistiken geführt werden. Der Abschluss des Ausbildungsvertrages ist in Art. 6 Abs. 1b DSGVO geregelt. Für die „statistischen Zwecke“ ist der Art. 6 Abs. 1c DSGVO i.V.m. dem § 88 BBiG (Berufsbildungsgesetz) zuständig.

 

Die Weitergabe der Daten von den Ausbildungsbetrieben an die zuständigen Handwerkskammern oder die Innung, welche diese dann an die Handwerkskammern weitergibt:

Die Weitergabe der Daten von den Ausbildungsbetrieben zu den zuständigen Handwerkskammern hat für den Handwerksbetrieb kaum rechtliche Auswirkungen, denn die Handwerkskammer übernimmt die datenschutzrechtliche Informationspflicht. Hier findet eine Datenverarbeitung statt, welche die Daten für statistische Zwecke sowie für den Eintrag der Lehrlinsrolle erfolgen kann. Diesbezüglich greifen hier folgende rechtliche Grundlagen: § 30 HwO und § 36 Abs. 1 BBiG zur Meldepflicht des Betriebes und § 28 HwO zur Eintragungsbefugnis der Handwerkskammern.

 

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