DSGVO-Beurteilung Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-9b Zukunft & Weiterentwicklung der DSGVO (9B)
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Hier zum Inhaltsverzeichnis komplette Beurteilung (Evaluation):
2. Inhaltsverzeichnis
2.1. Inhaltsverzeichnis Erläuterung (Beitrag 2a)
2.2. Inhaltsverzeichnis – zum Register (Links zu Beiträgen) (Beitrag 2.b)
Teil-9 Zukunftsfähigkeit (9B)
9.2. Datenschutzherausforderungen in der Welt von morgen
Die Entwicklung von Technologien, mit denen Verbraucherdaten verarbeitet und genutzt werden können, sowie die Entwicklung von Geschäftskonzepten, die diese Technologien zur Erfassung und Beeinflussung des Verbraucherverhaltens nutzen, werden den Verbraucherdatenschutz vor noch unbekanntere Herausforderungen stellen. Diese sind schwer vorherzusagen. Daher ist es wichtig, dass Datenschutzgesetze so gestaltet, praktiziert und angepasst werden, dass auf all diese Herausforderungen konstruktiv reagiert werden kann.
Dies wird bei der Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Entwicklung berücksichtigt, die Entwicklung im Kontext von Big Data und Künstlicher Intelligenz ist jedoch bereits absehbar: Immer mehr personenbezogene Daten von Verbrauchern werden in quantitativer Form ausgewertet und zur Beeinflussung von Verhalten und Maßnahmen auf Basis manueller oder automatischer algorithmischer Entscheidungsprozesse verwendet. Der zukünftige Konsument wird immer von einer digitalen Infrastruktur umgeben sein und durch all sein Handeln in diesen Strukturen Datenspuren hinterlassen, die von Anbietern und Dritten genutzt werden können.
Sie erstellen Profile ihrer Nutzer auf Basis eines algorithmischen Datenverarbeitungssystems, schließen aus den erfassten Merkmalen die Merkmale dieser Personen und übermitteln diese statistisch nachgewiesenen Merkmale an jeden, der diese Merkmale besitzt. Daher ist jeder in Statistiken gefangen – selbst wenn er fliehen will.
Durch algorithmenbasierte Systeme werden sie unweigerlich Teil einer anonymen Community. Auch wenn beispielsweise nicht vernetzte Fahrzeuge in einer digitalen Verkehrsinfrastruktur eingesetzt werden, wird die Smart Infrastructure nicht daran gehindert, alle anderen vernetzten Verkehrsteilnehmer zu erfassen. Auch durch bewusste technische Anfragen kann sich der Einzelne nicht vermeiden, von einer automatischen Entscheidungsfindung betroffen zu sein. Dazu gehört es, auf der Grundlage dieser Statistiken Ziel von Vorhersagen, Verhaltenseinflüssen und algorithmenbasierten Entscheidungen zu sein.
Dies stellt die Konzepte von Einwilligung und persönlicher Selbstbestimmung grundlegend in Frage. Einzelpersonen können nicht kontrollieren, “wer weiß was, wann und wo” über sie. Statistiken wirken sich auch auf diejenigen aus, die nicht durch öffentliche Daten zu ihrer Erstellung beigetragen haben. Statistische Daten, wie beispielsweise Daten, die zur Mustererkennung in der Big-Data-Analyse verwendet werden, oder aus algorithmenbasierten Systemen gelernte Daten, haben die Rolle der Normkonstruktion und Verhaltensbestimmung.
Zum einen werden die Verhaltensmerkmale korreliert und zum anderen als „normales“ und „abnormales“ Verhalten beschrieben. Wenn mit diesen Mustern oder Modellen menschliche oder automatisierte positive und negative Entscheidungen verbunden sind, werden sich die Menschen an diese Muster und Modelle anpassen, um die positiven und negativen Auswirkungen zu genießen. vermeiden. Durch sie unterliegt jeder “normalen Normen”. Wer nicht auffällt oder bestimmte Entscheidungen auf Basis von Algorithmen nicht beeinflussen will, betrachtet die erwartete Normalität als Verhaltensnorm.
Verhaltensmuster und Verhaltensmuster können durch die Bildung solcher Normen indirekt, aber effektiv die Wahrnehmung von Grundrechten beeinflussen. Auf diese Weise wirkt sich das anonyme Modell negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung des Einzelnen und die freie Kommunikation und Entscheidungsfindung der gesamten Gesellschaft aus, so wie das Bundesverfassungsgericht die persönliche Wirkungsüberwachung im Zensusurteil festgelegt hat.
Referenzen:
487 Siehe vergleichsweise hierzu Roßnagel, in: Roßnagel/Friedewald/Hansen, 2018, 365ff.
488 Siehe vergleichsweise zu dieser z.B. Hubig, in: Roßnagel/Sommerlatte/Winand, 2008, 165ff.
489 Siehe vergleichsweise Roßnagel, ZD 2013, 562 (566); Roßnagel, in: Roßnagel/Friedewald/Hansen,2018, 365ff.
490 Siehe vergleichsweise BVerfGE 65, 1 (43).
491 Siehe vergleichsweise Weichert, ZD 2013, 251 (258); Roßnagel, ZD 2013, 562 (566).
492 Siehe vergleichsweise BVerfGE 65, 1 (43).
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9c. DSGVO Beurteilung – Zukunft Weiterentwicklung Datenschutz DSGVO
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