DSGVO-Beurteilung durch Regierung & EU-Staaten – Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-6d Bedarf aus Verbrauchersicht (6D)

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Hier zum Inhaltsverzeichnis komplette Beurteilung (Evaluation):

2. Inhaltsverzeichnis

2.1. Inhaltsverzeichnis Erläuterung (Beitrag 2a)

2.2. Inhaltsverzeichnis – zum Register (Links zu Beiträgen) (Beitrag 2.b)

 

 

  1. Beurteilung DSGVO – Auswertung Bedarf aus Verbrauchersicht

 

Dabei werden gemäß den einzelnen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung die Bestimmungen der Verordnungen aus Verbrauchersicht bewertet. Gegebenenfalls wird die Umsetzung und Ausgestaltung der deutschen Datenschutzgrundverordnung berücksichtigt.

 

6.4. Einwilligung und Erlaubnistatbestände

Nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundrichtlinie im Mai 2018 wurden die E-Mail-Postfächer vieler Verbraucher mit Informationen gefüllt, die im Rahmen der Verordnung um eine Einwilligung gebeten wurden. Diese Anfragen werden häufig auch dann gestellt, wenn eine Verarbeitungserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b oder f Datenschutz-Grundverordnung vorliegt. Aufgrund bürokratischer Auflagen und notwendiger Zusatzarbeiten führte dies nicht nur zu einem Reputationsverlust für den Datenschutz, das langjährige Vorurteil bestätigte sich.

 

Vielmehr kann eine Einwilligung in die Nutzung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a Datenschutz-Grundverordnung sowie weiteren rechtlichen Voraussetzungen für Lizenzen zu Verwirrung hinsichtlich Datenverarbeitungspflichten und Rechtsfolgen führen. Einerseits legt Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 nahe, dass durch die Verwendung des Wortes „mindestens“ mehrere Berechtigungen gleichzeitig angewendet werden können. Unterstützt wird dies durch die Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 b Datenschutz-Grundverordnung: Danach kann der Widerruf der Einwilligung nur beweisen, dass das Recht auf Datenlöschung berechtigt ist, wenn „keine anderweitige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung“ vorliegt. Dieser Vorbehalt berührt nicht die Pflicht zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c . Aufgrund dieser Verpflichtung nach Art. 17 Abs. 3 b Datenschutz-Grundverordnung entfallen Abs. 1 und 2 dieses Artikels. Soweit die Datenverarbeitung auf einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b oder f Datenschutz-Grundverordnung beruht, besteht daher das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

 

Die Verwendung mehrerer einwilligungsbezogener Tatsachen verstößt jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die verantwortliche Person das Vertrauen der betroffenen Person missbraucht hat. Die Artikel 29 Datenschutz-Arbeitsgruppe hat eine ähnliche Erklärung abgegeben. In den Einwilligungsrichtlinien nach der Datenschutz-Grundverordnung wies sie darauf hin, dass der Verantwortliche, der der Verarbeitung zustimmt, bereit sein muss, „die Entscheidung zu respektieren und den Verarbeitungsteil zu beenden, wenn die Person die Einwilligung zurückzieht“. Die Artikel-29-Arbeitsgruppe stützte sich zumindest indirekt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und stellte fest, dass „wenn tatsächlich unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorliegen und sie aufgefordert werden, Daten auf der Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, dies einen extremen Missbrauch von Einzelpersonen darstellt.

 

Das Datenschutzteam hofft, dass der Verantwortliche vor der Datenerhebung eine Rechtsgrundlage schaffen muss. Darüber hinaus wird in Artikel 29 der Datenschutzgruppe klargestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 b Datenschutz-Grundverordnung unverzüglich gelöscht werden müssen, wenn die betroffene Person die Einwilligung widerruft und es keine anderweitige Rechtsgrundlage gibt von Datensätzen zu unterschiedlichen Zwecken. Dies sollte auch für die Formulierung von Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung gelten. Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung sind derzeit widersprüchlich. Sie legt weitere Voraussetzungen für Einwilligungen, Einflussmöglichkeiten und Rechtsfolgen fest, wie z.B. die Datenverarbeitung aufgrund der Notwendigkeit eines Vertrages oder überwiegender berechtigter Interessen. Es geht um die gleiche Datenverarbeitung. Diese kann nicht gleichzeitig verschiedenen Regelwerken unterliegen. Auch die Datenschutz-Grundverordnung lässt dem Verantwortlichen keine Wahlfreiheit, welche Vorschriften für die Datenverarbeitung gelten.

Verschiedene Informationspflichten beziehen sich auf Einwilligungen oder Einsprüche gegen gesetzliche Erlaubnisse. Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c und Art. 14 Abs. 1 lit. d Datenschutz-Grundverordnung muss der Verantwortliche Auskunft über die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung geben, also ob er sich auf eine Einwilligung, einen Vertrag oder überwiegen berechtigte Interessen. Schlägt er eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten nach Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 lit. f vor, muss er über seine berechtigten Interessen nach Art. 13 Abs. 1 Abs. d und Art. 14 Abs. 2 lit Datenschutz-Grundverordnung. Hat er seine Einwilligung nach Art. 13 Abs. 2 lit. c und Art. 14 Abs. 2 lit. d erteilt, muss er auf die Möglichkeit und Folgen des Widerrufs hinweisen. Dagegen erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f nach Art. 13 Abs. 2 lit. b und Art. 14 Abs. 2. Artikel informiert über die Möglichkeit des Widerspruchs. Widerruf und Widerspruch haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen.

 

Wenn der Verantwortliche ihn darauf hinweist, dass die Datenverarbeitung durch Einwilligung und Interessenabwägung legalisiert wird, muss er der betroffenen Person widersprechende Informationen über dieselbe Datenverarbeitung geben. Wenn er nur Einwilligungen erteilt und zutreffende Angaben zur Einwilligung in eine angemessene Datenverarbeitung macht und sich dann auf die Interessenabwägung beruft, hat er die Einwilligung des zuständigen Personals hintergangen und die zur Datenverarbeitung erforderlichen Informationen aufgrund der Interessenabwägung verschwiegen. Kann der Verantwortliche bereits eine Datenverarbeitung nach der Erlaubnis des Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 b oder f DSGVO durchführen, so missbraucht er, wenn er auch um eine Einwilligung bittet, das Vertrauen der Verbraucher. Dies widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben des Art. 5 Abs. 1 lit. a Datenschutz-Grundverordnung. Obwohl er nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung auf sein Widerrufsrecht hinweisen muss, wird er die Daten nach dem Widerruf auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis weiterverarbeiten.

 

Darüber hinaus kann der Verantwortliche bei bestimmten Formen der Datenverarbeitung – wie Analysen oder personalisierter Werbung – den Verbrauchern vorgaukeln, dass er sich nur zustimmen muss, bevor er diese Verarbeitungsformen erwarten kann, indem er eine Einwilligung einfordert. Ändert der Verantwortliche jedoch die gesetzliche Erlaubnis des überwiegenden berechtigten Interesses, so schmälert dies in der Folge sein Widerspruchsrecht.

Wenn der Verantwortliche Verbraucher von Anfang an über die Lizenzbedingungen – Einwilligung einerseits und Vertragserfüllung oder berechtigte Interessen andererseits – und die damit verbundenen unterschiedlichen Regulierungssysteme informiert, wird er den Verbrauchern widersprüchliche Informationen zur Verfügung stellen und Wahl der Lizenzbedingungen, die er später aufrufen möchte, vor. Dies wird ein inakzeptables und verwirrendes Verhalten sein, das die Verbraucher nur verwirren wird. Schließlich haben die beiden Gründe für die Datenverarbeitung verschiedene Rechtsfolgen. Die Einwilligung ist mit dem Recht der betroffenen Person verbunden, eine Datenübertragbarkeit nach Art. 20 zu verlangen. Dies ist wichtig, um Entscheidungen zu treffen. Kann der Verantwortliche eine Datenverarbeitung auch auf Grundlage einer Interessenabwägung vornehmen, kann er Verbrauchern dieses Recht unter Berufung auf die gesetzliche Erlaubnis des überwiegenden berechtigten Interesses entziehen.

 

Art. 20 DSGVO räumt dem Verantwortlichen jedoch kein Recht auf Wahl der betroffenen Person ein. All diese Ungereimtheiten müssen in den Vorschriften geklärt werden. Dies kann nur sein, dass die verantwortliche Person keine anderen gesetzlichen Erlaubnisse als Einwilligungen erwähnen kann. Fordert er die Einwilligung der betroffenen Person an, muss er auch die Einwilligungsregeln einhalten. Vor allem muss er den Widerruf seiner Einwilligung zulassen und kann die Daten auch im Falle eines Widerrufs nicht unter Berufung auf andere Rechtsgründe weiterverarbeiten. Ansonsten hat er dem Verbraucher unter Hinweis auf das Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung vorgeschlagen, seine Einwilligung zur Verhinderung der weiteren Datenverarbeitung zu widerrufen, obwohl dies nicht der Fall ist und eine weitere gesetzliche Erlaubnis besteht. Die erforderliche Zustimmungspriorität sollte sich nicht allein auf Artikel 5 Absatz 1 stützen. Die ist als einzig faire Form der Datenverarbeitung abzuleiten, sollte aber – um die Rechtssicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten – in den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung aufgenommen werden. Eine Klarstellung des Wortlauts in Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 DSGVO kann Unsicherheit mindern und Missbrauch verhindern.

Referenzen:

153 siehe vergleichsweise und zum Folgenden auch Roßnagel, DuD 2018, 741 (745).
154 Klärungsbedarf sieht auch die Bundesregierung, in: Rat, ST 12756/1/19, 14;Deutsche Telekom, 2019, 6.
155 siehe vergleichsweise auch Schulz, in: Gola, 2018, Art. 6 Rn.11f.; Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, 2018, Art. 7 Rn. 17; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, 2019,Art. 6 Abs. 1 Rn. 12.
156 S. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, 2019, Art. 17 Rn. 13; Herbst, in: Kühling/Buchner, 2018, Art. 17 Rn. 24 f.
157 S. Erwägungsgrund 43 . S. auch Brink/Hertfelder, in: Roßnagel/Hornung, 2019, 75ff.;Wolff, in: Schantz/Wolff, 2017, Rn. 475; Buchner/Petrinn: Kühling/Buchner, 2018, Art. 6 Rn. 22; Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, 2018, Art. 7 Rn.18, 21; Uecker, ZD 2019, 248; Verbraucherzentrale Bundes-verband, Evaluation, 2019, 5; Forum Privatheit, 2019, 4 f.; a.A. z.B. Schulz, in: Gola, 2018, Art. 6 Rn. 11 f.
158 Artikel 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung, WP259 rev.01, 27.
159 Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung, WP 259 rev.01, 27.
160 Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung, WP 259 rev.01, 28.
161 siehe vergleichsweise Artikel 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung, WP259 rev.01, 26
162 Eine maßvolle Begrenzung der Widerruflichkeit einer Einwilligung fordert Schulz, DuD 2020, 302.
163 siehe vergleichsweise Kapitel 3.4.
164 siehe vergleichsweise Verbraucherzentrale Bundesverband, 2013, 7; Verbraucherzentrale Bundesverband, Evaluation, 2019, 5

 

…  Weiterlesen:

6e. Auswertung Bedarf aus Verbrauchersicht (6E)

Beurteilung durch Regierung & EU-Staaten – Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-6e Bedarf aus Verbrauchersicht (6E)