DSGVO Entscheidung LG Bochum: Abmahnung durch Konkurrenz nicht Rechtlich

Online Händler befürchten Abmahnungen insbesondere durch die Konkurrenz. Das Landgericht Bochum hat entschieden, daß Mitbewerber ihre Konkurrenten nicht wegen Verstöße gegen die DSGVO abmahnen oder auf Unterlassung klagen können. Dies sei nur bestimmten Institutionen vorbehalten.

Eine erfreuliche Entscheidung im Abmahn-Wahnsinn in Deutschland.

Demzufolge sind die Sorgen, als Webseitenbetreiber, von anderen, konkurrierenden Gewerbetreibenden Abmahnungen zu erhalten, zwar nicht unbegründet, wenngleich unnötig aufgebauscht.
Seit der Inkrafttretung der DSGVO werden Verbraucher im Internet direkt oder indirekt damit konfrontiert. Es scheint sich zum neuen Volkssport zu entwickeln, die ständigen Banner und Hinweise zum Datenschutz wegzuklicken.

Entscheidung Landgericht Bochum: Verstöße nur durch bestimmte Organisationen abmahnbar

In einem akuten Urteil (I-12 O 85/18 LG Bochum) verweigerte das Landgericht Bochum einem Online-Händler das Recht, auf Unterlassung zu klagen. Abmahnungen sind nur von bestimmten Institutionen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zulässig.

Eine solche Abmahnung, die auch Strafzahlungen zur Folge haben könnte, wäre nur in Einzelfällen, zum Beispiel bei einer Rechtsverletzung, möglich. Wäre dies der Fall, dann könnte nur die direkt betroffene Person oder deren anwaltlicher Vertreter ein Gerichtsverfahren in die Wege leiten. Eine solche Rechtsverletzung läge beispielsweise vor, wenn sich ein Mitbewerber durch einen Datenschutzrechtsverstoß einen Vorteil gegenüber einem Wettstreiter verschafft hätte. Das wäre dann, nach §3a UWG, eindeutig unlauterer Wettbewerb.

Ferner hat sich die pfiffige Idee einiger Online-Händler, einen sogenannten unabhängigen Anwalt einzuschalten, diesen mit Mitteilungen zu versorgen, damit er, an ihrer statt, die Konkurrenz abmahne, jüngst als Trugschluss erwiesen. Eine solche Missetat ist sogar, nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, als Betrug zu bewerten.

Lesen Sie hier: urteilte der BGH, dass es sich eindeutig um Betrug handelt.

Grundsätzlich gilt, dass wettbewerbsrechtliche Verfehlungen nicht von beliebigen, zivilen Personen angemahnt werden dürfen. Nur bestimmte Organisationen, Institutionen oder Vereinigungen ohne Gewinnstreben, wie zum Beispiel die Wettbewerbszentrale, sind dazu berechtigt. Besonders die Verbraucherschutzzentrale wird als erste Anlaufstelle bewertet, seit vor zwei Jahren der Datenschutz unter die Verbraucherschutzrechte gefallen ist. Dort wird geprüft, ob durch ein datenschutzrechtliches Vergehen auch das Wettbewerbsrecht betroffen sein könnte. Ist dies gegeben, mahnen die Verbraucherschutzzentralen begangene Verstöße ab. Kraft des Unterlassungsklagegesetzes können sie aber genauso unmittelbar gegen ein Unternehmen vorgehen.

Wie schwer wiegen Unterlassungserklärungen? 

Eine Abmahnung stellt regelmäßig ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages dar. Einer der bedeutendsten Rechtsexperten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ist Prof. Dr. Helmut Köhler, Richter a.D. sowie Mitautor des Standardkommentars zum UWG. Er meint, dass sehr viele Zuwiderhandlungen weder zur Abmahnung noch zur Klageerhebung berechtigen würden, selbst dann nicht, wenn sie jemand als gegeben ansähe. Es sei derzeit noch völlig offen, inwieweit Konkurrenten überhaupt zu Abmahnungen befugt seien.

In der Tat sind die fassbaren und an die DSGVO angepassten Pflichten bislang sehr diffus formuliert, sodass verschiedene Auslegungen möglich sind, die sich wohl erst in ferner Zukunft klären werden. Eventuelle Vertragsstrafen stünden daher auf tönernen Füßen. Zudem wird die Rechtsprechung ständig sowohl vom Europäischen Gerichtshof als auch vom Bundesgerichtshof fortentwickelt.

Unter dem Strich gesehen, gibt nicht nur das Urteil vom Landgericht Bochum Entwarnung. Es mag zwar sein, dass sich Ihre Mitbewerber aufgrund oben genannter, brisanten Rechtslage zu Abmahnungen aufgerufen fühlen. Nichtsdestotrotz, sollten Sie jemals eine solche erhalten, bleiben Sie entspannt und hinterfragen Sie diese kritisch.

 

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