DSGVO – Hat das was mit mir zu tun? Wie schütze ich meine private Webseite?

Im Internet: Wenn sie eine gewerbliche Webseite oder eine Webseite mit einer Gewinnbeteiligungsabsicht ihr Eigen nennen, dann betrifft sie die DSGVO – ohne Wenn und Aber! Auch eine klassische „Webvisitenkarte“ die lediglich das Logo und die aktuellen Kontaktmöglichkeiten auflistet ist von der DSGVO betroffen.

Faustregel: Alles was nicht eindeutig privat ist bzw. eine wirklich private Webseite lt. Definition ist, ist von der DSGVO betroffen!

Doch – die DSGVO betrifft weit mehr wie „nur“ eine Webseite im Internet – die Datenschutz Grundverordnung betrifft alle (!) Unternehmen, Freiberufler und Gewerbetreibende – egal ob diese eine eigene Webseite betreiben oder nicht!

Dieses Video wurde von Peter Fürsicht, Datenschutzbeauftragter aus München, in Kooperation mit Focus online und Chip erstellt.

Was ist hier zu tun?

Im Prinzip geht es darum, dass jeder Gewerbetreibende und Freiberufler die personenbezogenen Daten, die er erfasst, nachweislich „sicher“ erfassen muss! Wer also beispielsweise eine Rechnung an einen privaten Endkunden schreibt, verarbeitet somit personenbezogene Daten. Diese Daten haben schon immer einen besonderen Schutzstatus, der nun durch die DSGVO auf ein europaweit einheitliches Level gehoben wird. Aber nicht nur in der Beziehung „Business-to-Customer“ gilt die DSGVO – sondern natürlich auch innerhalb eines Gewerbebetriebs werden unzählige personenbezogene Daten verarbeitet, wie z.B. in der Gehaltsabrechnung mit Angestellten und oder im Bewerbungsprozess.

 

Die DSGVO gibt hier ganz klare Vorgaben, die ab dem 25.5.2018 jeder Gewerbebetrieb einhalten muss. Wie in jedem Gesetz macht man sich somit strafbar, wenn man sich nicht an dieses Gesetz hält und weiterhin die Daten „irgendwie“ verarbeitet. Mit Einführung der DSGVO hat das Strafmaß erheblich erweitert. Im Extremfall beträgt die Strafe  4% vom weltweiten Jahresumsatz bzw. maximal 20.000.000 Euro.

 

Österreich:

Die DSGVO gibt vor das Strafen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Die Datenschutzbehörde DSB prüft jeden Einzelfall und jede Sanktion auf Verhältnismäßigkeit. Hier wird auch die (in der DSGVO vorgegebene) gerne totgeschwiegene Verwarnung zur Anwendung kommen.
Zusätzlich können nach dem DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungsgesetzes (wenn die DSGVO oder andere Verwaltungsstrafbestimmungen keine strengeren Strafen vorsieht), Geldstrafen bis zu 50.000,- EUR verhängen.
Insbesondere gilt dies bei wiederrechtlichem Zugang zu einer Datenverarbeitung, Verletzung des Datengeheimnisses, Beschaffung von personenbezogenen Daten unter falschen Voraussetzungen, Bildverarbeitung entgegen gesetzlichen Bestimmungen oder die Einschau der DSB verweigert.

In Gewinn- oder Schädigungsabsicht kann daraus ein Jahr Freiheitsstraße oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagsätzen werden.

 

Hier Wichtige Tipps zu den Anforderungen zur Webseite zur DSGVO:

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/anforderungen-der-dsgvo-wichtige-tipps-fuer-ihre-webseite-teil1/

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/anforderungen-der-dsgvo-wichtige-tipps-fuer-ihre-webseite-teil-2/

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/anforderungen-der-dsgvo-wichtige-tipps-fuer-ihre-webseite-teil-3/

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/anforderungen-der-dsgvo-wichtige-tipps-fuer-ihre-webseite-teil-4/