DSGVO Urteil LG Bochum Mitbewerber darf Verstoß nicht abmahnen

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung haben Unternehmen, Vereine und Privatpersonen, die eine Webseite betreiben, zwei große Sorgen: Einerseits kann ein Verstoß gegen die neue Verordnung durch die Aufsichtsbehörden durch saftige Bußgelder geahndet werden. Andererseits sorgt eine befürchtete Abmahnwelle für große Aufregung.

Offene Frage: Ist die DSGVO abmahnbar?

Dabei ist die Rechtslage unklar: Auch Fachjuristen sind sich bis heute nicht einig, ob die Datenschutzregelung überhaupt wettbewerbsrechtlich relevant ist. Dazu müsste man unterstellen, dass die Normen, die mit der neuen Verordnung Gesetzeskraft bekommen haben, zugleich auch marktverhaltensregelnde Normen im Sinne des § 3a des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind. Nur dann kann ein Mitbewerber einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung abmahnen und eine Unterlassung erzwingen. Gegenstand für Abmahnungen könnten fehlerhafte Datenschutzerklärungen oder eine nicht vorhandene SSL-Verschlüsselung einer Onlineshop-Webseite sein. Doch schon bei den technischen Anforderungen durch die neuen Normen der Verordnung gibt es großen Interpretationsspielraum.

Gerichtsentscheidungen als wichtiger Indikator

Da selbst erfahrende Juristen vor einer großen Herausforderung stehen, Unternehmen dabei zu helfen, Datenverarbeitung und Webauftritte in Bezug auf die Verordnung abzusichern, lag die Hoffnung auf einer Nachbesserung durch den Gesetzgeber. Jedoch wurde bislang weder das Wettbewerbsrecht nachgebessert, noch wurde die Datenschutzgrundverordnung in ihrer Umsetzung im deutschen Recht angepasst. Der vom bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder am 6. Juli 2018 eingebrachte Entwurf zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften im Sinne einer “Abmahnbremse” scheiterte im Bundesrat. Nun kommt es auf Gerichtsentscheidungen an, die durch eine Signalwirkung für mehr Klarheit bei diesem Thema sorgen könnten.

Das Urteil des Landgerichts Bochum und seine Bedeutung

Das Bochumer Gericht hatte am 7.8.2018 entschieden, dass ein Verstoß gegen Artikel 13 der Verordnung von einem Mitbewerber nach dem UWG nicht geltend gemacht werden kann und den Antrag auf Unterlassung abgelehnt. Interessant ist an diesem Urteil der Bezug auf die in der DSGVO enthaltenden Artikel 77 bis 84: Das Gericht schloss sich der von manchen Juristen von Anfang an vertretenen Auffassung an, dass diese eine ausschließende und abschließende Regelung in Bezug auf die Ansprüche von Mitbewerbern darstellen. Dazu gibt es gegenteilige Meinungen. Das Gericht verwies folgerichtig auf die Strittigkeit dieses Sachverhalts hin, jedoch war es der Frage nachgegangen, welcher Personenkreis eigentlich anspruchsberechtigt sei. Es verneinte, dass jeder Verband oder jede Organisation klagen könne.

Zum Verständnis dieser Argumentation ist ein Blick auf den Grundgedanken der Verordnung wichtig: Im Kern geht es den Urhebern der neuen Datenschutzregelung um die “informelle Selbstbestimmung” als Persönlichkeitsrecht und nicht darum, den Markt zu regeln. Genau in diesem Sinne argumentiert auch die jüngste Gerichtsentscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 15. November 2018.

Keine Entwarnung

Trotz dieser richtungsweisenden Urteile können die Betroffenen noch lange nicht aufatmen. Mit dem OLG Hamburg und dem LG Würzburg haben sich auch zwei Gerichte in der Zwischenzeit für die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die Datenschutzregelung nach dem UWG ausgesprochen. Zudem gab es auch schon vor Inkrafttreten der DSGVO in Deutschland im Rahmen des Telemediengesetzes dazu keine einheitliche Rechtsprechung. Es bleibt eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abzuwarten.

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