DSGVO-Beurteilung Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-8b Vorschläge zur besseren Regelung (8B)

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Hier zum Inhaltsverzeichnis komplette Beurteilung (Evaluation):

2. Inhaltsverzeichnis

2.1. Inhaltsverzeichnis Erläuterung (Beitrag 2a)

2.2. Inhaltsverzeichnis – zum Register (Links zu Beiträgen) (Beitrag 2.b)

 

 

  1. Vorschläge zur besseren Regelung DSGVO

    Wenn dieser Bericht Änderungen einzelner Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung empfiehlt, wird die vorgeschlagene Formulierung in diesem Kapitel diskutiert, damit Sie sehen können, wie Verbesserungen dieser Bestimmungen aussehen könnten.

 

8.6. Ausschluss der Einwilligung eines Kindes in Werbung und Profiling

Um die Bewertung des Art. 38 Satz 2 Datenschutz-Grundverordnung in den Standardtext des Art. 8 Abs. 1 DSGVO aufzunehmen, wird vorgeschlagen, einen neuen zweiten Satz hinzuzufügen:

 

  • „Dies gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes für  Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits-oder Nutzerprofilen.“

Der zweite Satz wird zum dritten Satz. Mit der Ergänzung wurde der Satz 2 des Satzes 38 der Datenschutz-Grundverordnung von einer Auslegungshilfe in unmittelbar anwendbares Recht geändert und damit die Rechtssicherheit erhöht.

8.7. Ausschluss der Einwilligung eines Kindes in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Bei Kindern sollte eine Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen werden, um sie umfassend vor besonderen Risiken zu schützen. Fügen Sie dazu ein Wort hinzu:

 

  • „a)  Die  erwachsene betroffene Person  hat  in  die  Verarbeitung  der  genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem  Recht  der  Mitgliedstaaten  kann  das  Verbot  nach  Absatz  1  durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, “

Diese Ergänzung stellt sicher, dass sich niemand bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf die persönliche Einwilligung des Kindes verlassen kann. Die Zustimmung des Erziehungsberechtigten ist weiterhin möglich.

 

8.8. Beschränkung der Information auf die nächstfolgende Datenverarbeitung

Um der Informationspflicht der betroffenen Person über ihre Datenverarbeitung nachkommen zu können, sind nur Datenverarbeitungsinformationen zulässig, die alle erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend beschreiben können. Die Datenschutz-Grundverordnung Empfehlung in Absatz 1:

 

  • „(1)  Der  Verantwortliche  trifft  geeignete  Maßnahmen,  um  der  betroffenen  Person  alle  Informationen  gemäß  den  Artikeln  13  und  14  und alle  Mitteilungen  gemäß  den  Artikeln  15  bis  22  und  Artikel  34,  die sich  auf  die  aktuelle  Verarbeitung  beziehen,  in  präziser,  transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen  Sprache  zu  übermitteln;  dies  gilt  insbesondere  für  Informationen,  die  sich  speziell  an  Kinder  richten.  Die  Übermittlung  der  Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information  mündlich  erteilt  werden,  sofern  die  Identität  der  betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. “

Der Zusatz des Wortes „aktuell“ weist darauf hin, dass sich die Informationen auf die aktuell geplante Datenverarbeitung beziehen sollen, deren Umfang, Zweck und Verfahren festgelegt und vollständig verstanden wurden. Hierdurch wird die Informationspflicht durch Hinweis auf die Datenschutzerklärung umgangen, in der alle denkbaren zukünftigen Datenverarbeitungsvorgänge als vage Hinweise auf zukünftige Möglichkeiten zusammengefasst sind. Zukünftige Änderungen in der Datenverarbeitung, die noch nicht festgelegt und daher nicht genau beschrieben werden können, müssen zu neuen und dann aktuellen Informationen führen. Diese Änderung sollte mit einer Klarstellung des Art. 60 Datenschutz-Grundverordnung einhergehen, das heißt die hohe Komplexität der Datenverarbeitung kann keine Entschuldigung für unzureichende Informationen sein.

8.9. Ausgleich zwischen Informationspflicht und Geheimnisschutz

Um dennoch ein Höchstmaß an Information über die Datenverarbeitung unter Wahrung der gesetzlich anerkannten Geheimnisse und Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung zu stellen, sollte der Verantwortliche verpflichtet sein, Wege zu finden, um möglichst umfassende und genaue Informationen zu erteilen, ohne die Geheimnisse zu verletzen. Zu diesem Zweck sollte Art. 12 Datenschutz-Grundverordnung dem neuen Absatz 7 die Grundregeln zur tatsächlichen Kohärenz zwischen Information und Vertraulichkeit hinzufügen:

 

  • „(7) Gefährden die der betroffenen Person bereitzustellenden Informationen die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums, so stellt der Verantwortliche unter Wahrung dieser  Rechte  und  Freiheiten  ein  möglichst  hohes  Maß  an  Information  sicher. “Die bisherigen  Absätze  7 und 8  werde  zu Absätzen  8 und 9. 

Unter Hinzufügung neuer Grundregeln zur Lösung des Konflikts zwischen Auskunftsrecht und Schutz der Vertraulichkeit gelten alle Angaben des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung für die betroffene Person. Insbesondere wird es den Grad der Informatisierung der automatisierten Entscheidungsfindung verbessern. Nach der Neufassung des Art. 12 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung müssen die Erwägungen in Erwägungsgrund 63 Sätze 5 und 6 Datenschutz-Grundverordnung an die neuen Grundregeln angepasst werden. Ein geeignetes Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder geistigem Eigentum (zum Beispiel “Lärm”) ist hier zu nennen. Ein Grund der Erwägung 58 oder 60 Datenschutz-Grundverordnung wird ebenfalls empfohlen.

8.10. Zeitnahe relevante Information über die Datenerhebung

Um sicherzustellen, dass der Verantwortliche der betroffenen Person „zum Zeitpunkt der Erhebung“ relevante Informationen bereitstellt, sollte der Wortlaut der einleitenden Worte von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung wie folgt ergänzt werden:

 

  • „(1)  Werden  personenbezogene  Daten  bei  der  betroffenen  Person  er-hoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person jeweils zum Zeitpunkt  der  Erhebung  dieser  Daten  Folgendes  zu  dieser  Erhebung mit: …“

 

  • (2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person jeweils zum Zeitpunkt der Erhebung dieser  Daten  folgende  weitere  Informationen  zu  dieser  Erhebung  zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

Diese Ergänzungen stellen sicher, dass die Informationen zum richtigen Zeitpunkt und damit der Situation angemessen sind, das bedeutet bevor notwendige oder mögliche Entscheidungen mit dem zuständigen Personal bei der Erhebung der Daten getroffen werden. Dies stärkt das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person und erhöht insbesondere die Transparenz komplexer Vorgänge der Verarbeitung.

8.11. Information über Empfänger

Um ausreichende Informationen über den Empfänger personenbezogener Daten bereitzustellen, die dem Betroffenen zunächst eine Klageerhebung ermöglichen oder zumindest erleichtern, sollte der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung geringfügig angepasst werden:

 

  • „e) gegebenenfalls die Empfänger, soweit sie bestimmbar sind, oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;“

Die gleichen Änderungen sollten an den wörtlichen Regeln für Art. 1 e Datenschutz-Grundverordnung. Darüber hinaus ist der Verantwortliche verpflichtet, alle bekannten Empfänger personenbezogener Daten aufzulisten. Wenn er einen Empfänger konkret benennen kann, kann er nicht aufhören, nur die Empfängerkategorie zu nennen. Daher darf die Empfängerkategorie nur dann angegeben werden, wenn ein bestimmter Empfänger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen nicht angegeben werden kann (nicht angegeben wurde).

 

8.12. Information bei automatisierten Entscheidungsverfahren

Zur Beilegung des Streits über den Umfang der Angaben, die der Verantwortliche für eine automatische Entscheidungsfindung bereitstellen muss, dienen Art. 13 Abs. 2 lit. f und Abs. 14 des Gesetzestextes. 2 lit. g Datenschutz-Grundverordnung.

 

  • „f/g)  das  Bestehen  einer  automatisierten  Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik einschließlich der Kriterien für die Entscheidung und ihre Gewichtung sowie die Tragweite und die angestrebten und möglichen rechtlichen  und  tatsächlichen  Auswirkungen  einer  derartigen  Verarbeitung für die betroffene Person. “

Der Zusatz stärkt die Interessen der Verbraucher, die die bereitgestellten Informationen in Zukunft nutzen werden, um den automatisierten Entscheidungsprozess besser zu verstehen. Insbesondere soll er erkennen können, welche Standards die Entscheidungsfindung wie beeinflussen. Er versteht auch die Auswirkungen der Datenverarbeitung auf ihn. Im Folgenden wird eine separate Verordnung zur Analyse vorgeschlagen. Die Streichung von „gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4“ erfolgt, weil diese Formulierung zu Verwirrung führen würde, das heißt die Informationspflicht gilt nur für Datenverarbeitungen auf Grundlage der Absätze 1 und 4 und nicht für Datenverarbeitungen auf Grundlage von Absätze 1 und 4. Datenverarbeitungen 2 und 3 von Absatz 4 werden angepasst.

Darüber hinaus darf die Arbeitsteilung bei der automatischen Entscheidungsfindung im Einzelfall nicht dazu führen, dass Informationen über dieses Verfahren weggelassen oder gekürzt werden. Daher sollte bei einer automatisierten Entscheidungsfindung auf der Grundlage der Arbeitsteilung der Verantwortliche verpflichtet werden, seine Informationen so abzustimmen, dass jeder Partner Informationen über seinen Teil des Prozesses, auch mit allen anderen, bereitstellt Menschen Der Schnittstellenteil.

 

Referenzen:

432 Siehe vergleichsweise Kapitel zu „Verarbeitung der Daten von Kindern“
433 Siehe vergleichsweise Kapitel zu „Verarbeitung der Daten von Kindern“
434 Siehe vergleichsweise Kapitel zu „Informationspräsentation. Punkt 1
435 Siehe vergleichsweise Kapitel zu „Informationspflichten des Verantwortlichen“ Punkt 2
436 Siehe vergleichsweise Kapitel zu „Informationspflichten des Verantwortlichen“ Punkt 2
435 Siehe vergleichsweise Kapitel zu „Informationspflichten des Verantwortlichen“ Punkt 2
436 Siehe vergleichsweise Kapitel zu „Informationspflichten des Verantwortlichen“ Punkt 2
437 Siehe vergleichsweise Kapitel zu „Informationspräsentation Punkt 3
438 Siehe vergleichsweise Kapitel zu „Informationspflichten des Verantwortlichen“
439 Siehe vergleichsweise Kapitel zu Regelungsvorschläge Punkt 27
440 Siehe vergleichsweise Datenschutzkonferenz, Erfahrungsbericht, 2019, 8
441 Siehe vergleichsweise Kapitel zu Auskunftsrecht der betroffenen Person
442 Siehe vergleichsweise Regelungsvorschläge Punkt 22.
443 Siehe vergleichsweise Regelungsvorschläge Punkt.12.
444 Siehe vergleichsweise Regelungsvorschläge Punkt 13
445 Siehe vergleichsweise Kapitel zu „Recht auf Datenübertragung“

 

 

…  Weiterlesen:

8c. DSGVO Beurteilung –   VORSCHLÄGE zur Neu-Regelung

Beurteilung Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-8c Vorschläge zur besseren Regelung (8C)