DSGVO-Beurteilung durch Regierung & EU-Staaten – Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-7b Handlungsbedarf (7B)

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2. Inhaltsverzeichnis

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  1. 7. Handlungsbedarf nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, DS-GVO)

    Am 25.05.2018 trat die Datenschutzgrundverordnung im Raum der EU in Kraft. Die Verordnung sieht dabei vor allem weiterreichende Pflichten zur Information für den Onlinehandel vor. Dies zwingt Händler zu einer Implementierung der neuen Datenschutzerklärung, die je nach Einzelfall nicht wesentliche Unterschiede aufweisen kann.

     

    7.4. Die Änderungen der einzelnen Vorschriften der Grundverordnung.

    Die Änderungen standen im Mittelpunkt der Teilnahme am Evaluationsprozess der Grundverordnung und zugleich im Mittelpunkt der Studie. Wenn das Problem der Regelung durch die Veränderung des Normtextes entziffert werden kann, werden dafür im darauffolgenden Kapitel Vorschläge zur Formulierung empfohlen. So besteht ein weiterreichender geplanter Bedarf zur Handlung. Wenn die Änderungen in der generellen Konzeption der Grundverordnung in Frage stehen, um die Wirkung des Grundrechtsschutzes zu optimieren, oder Entwicklungen des Datenschutzrechts in Europa bedacht werden müssen, werden Vorschläge im sechsten Kapitel gezeigt. Dies dient den künftigen Herausforderungen im Bereich der Digitalisierung. Der rechtspolitische Bedarf wird dann nach Kapiteln der Grundverordnung fusioniert, um Zusammenhänge über die einzelnen Vorschriften oder Bereiche hinaus zu erklären, welche im vorherigen Kapitel erläutert wurden.

     

    7.5. Der Bedarf zur Handlung zu den generellen Bestimmungen

    In Bezug auf die Verarbeitung im familiären oder im persönlichen Kontext ist eine Rücknahme der gänzlichen Ausnahme der invasiven Verarbeitung der Daten aus dem Anwendungsbereich der Grundverordnung erforderlich. Hierdurch würde die Lücke zum Schutz geschlossen, welche bei bestimmten Arten der Datenverarbeitung bei der Tätigkeit familiärer oder persönlicher Aktionen entsteht, welche ein höheres Risiko für die einzelnen Personen mit sich bringen. Hierbei stellt sich die Frage, wo die Grenze der Ausnahme nach dem gültigen Text zu ziehen ist. Dies sollte der Europäische Datenschutzausschuss durch passende Richtlinien verdeutlichen. Im Sinne eines angemessenen Ansatzes in Bezug auf das Risiko sollten nur jene Verarbeitungen vollständig aus der Anwendung der Grundverordnung herausgenommen werden, bei welchen nur geringe Risiken für die Freiheiten und die Rechte der jeweiligen Personen bestehen.
    Um risikoreichen Verarbeitungen von Daten zu verhindern, dass der familiäre und der persönliche Bereich mit Datenschutzregeln überlastet und die privaten Bearbeiter personenbezogener Daten hiermit überfordert werden, sollten bei höheren Risiken lediglich ausgewählte Regelungen der Grundverordnung angewandt werden. In Bezug auf die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten aus dem familiären und persönlichen Bereich in Social Media-Plattformen oder auf privaten Webseiten sollte der Verantwortliche, wenn er personenbezogene Daten an den Inhaber der Plattform übermittelt, von einigen Pflichten ausgenommen werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Anwender von Social Networks mit bestimmten Ansprüchen konfrontiert werden, für welche sie keinerlei Verständnis haben. Hierdurch wird vermieden, dass es zu Rechtsbrüchen durch bestimmtes Verhalten kommt. Jene Einschränkung der Ausnahme in Art. 2 Abs. DS-GVO ist mit den umfangreichen risikobezogenen Veränderungen der Regelungen zur Sachdienlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verbinden und bedarf deshalb weiterer geplanter Überlegungen. Der räumliche Anwendungsbereich der Grundverordnung sollte erweitert werden. Er sollte jegliche Form der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von bestimmten Personen, welche sich in der EU aufhalten und welche nicht die Verarbeitung der Daten initiiert haben, erfassen.
    Dafür wird eine Formulierung für Art. 2 Abs.2 DS-GVO vorgeschlagen.

     

    7.6. Der Bedarf zu den geltenden Grundsätzen

    Die deutsche Fassung von Art.5 Abs. 1 der Verordnung zum Datenschutz muss noch angepasst werden. Das Erkenntnispaar „Treu und Glauben“ ist zur Ausschaltung von falschen Gedankenverknüpfungen sowie zur Angleichung an die anderen Fassungen der Grundverordnung durch die Bezeichnung „Fairness“ zu ersetzen. Außerdem sollte eine Präzisierung dieser Begriffe mithilfe des Erwägungsgrundes und eine deutliche Abgrenzung von Rechtmäßigkeit und Transparenz der Bearbeitung erfolgen. Der Grund der Erwägung sollte verdeutlichen, dass das Begriffspaar eine Klausel ist, welche ungerechte Ergebnisse der Praxis verhindert. Der Vorschlag zur Änderung des Textes von Art. 5 Abs. 1 der Grundverordnung findet sich im folgenden Kapitel.
    Der Gestaltungsgrundsatz der Minimierung der Daten fordert lediglich die personenbezogenen Daten auf den vom Verantwortlichen definierten Zweck erforderlichen Umfang zu vermindern. Er sollte um den Richtsatz der Vermeidung der Daten ergänzt werden. Dieser fordert eine sparsame Gestaltung des sozio-technischen Systems, welches den Zweck betrachtet und wird deshalb dem Ausgleich der jeweiligen Grundrechte nachdem Prinzip der Verhältnismäßigkeit gerechter. Dafür bietet das folgende Kapitel einen Vorschlag zur Formulierung für Art.5 Abs. 1 DS-GVO.

     

    7.7. Die Präzisierung der Grundsätze

    Die weiteren Leitfäden für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bedürfen einer Konkretisierung. Art. 5 der Grundverordnung ist an einigen Stellen von unbestimmten Ausdrücken geprägt, die offen für Interpretationen sind. Dies ist bei solchen Grundsätzen nicht zu vermeiden. Deshalb sollte nicht der Gesetzgeber der Union, sondern der Datenschutzausschuss der EU diese durch die Formulierung von Leitlinien verdeutlichen und so die Umsetzung der Richtsätze unterstützen. Zudem bedürfen die Regelungen zur Sachdienlichkeit von Bearbeitungen personenbezogener Daten der Konkretisierung und der risikozweckmäßigen Weiterentwicklung. Die Präzisierung durch Änderung von Texten wird weiterbehandelt und dabei ist die risikoadäquate Weiterentwicklung Thema der geplanten Überlegungen im sechsten Kapitel.
    In Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 der Grundverordnung sollte sichergestellt werden, dass neben der Einwilligung kein weiterer rechtlicher Tatbestand der Erlaubnis in Anspruch genommen werden kann und dass i, Wettbewerb mehrerer Tatbestände zur Erlaubnis die Regelungen zur Einwilligung solche zu anderen gesetzlichen Erlaubnistatbeständen vorgehen.
    Notwendig ist eine funktionale bzw. objektive Bestimmung jener zur Erfüllung eines Vertrages nötigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten unabhängig von der Formulierung und dem weitergehenden Belieben des Verantwortlichen.
    Das nächste Kapitel unterbreitet dazu einen Vorschlag. Zudem ist die Aufnahme des sogenannten Erlaubnistatbestands für die Ansammlung von Merkmalen zur Persönlichkeit in Form von Charakterisierung in die Grundverordnung zu fordern, der definiert, für welche Zwecke die Charakterisierung zulässig ist und für welche nicht. Ein derartiger spezifischer und risikobezogener Tatbestand ist jedoch in die Diskussion über die Orientierung des Risikos der Grundverordnung mit einzubeziehen und bedarf vieler Diskussionen, welche im sechsten Kapitel betrachtet werden. Überdies sind die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestands und deren spezifische Auswirkungen genauso durchdringend zu diskutieren wie die branchenspezifischen Effekte. Art. 6 Abs.4 DS-GVO sollte bei der Überprüfung der Vereinbarkeit eines neuen Bearbeitungszwecks mit dem bisherigen Zweck berücksichtigen, wenn die Daten von Kindern für einen anderen Zweck angewandt werden sollen. Dazu ist der Text des Art. 6 Abs. 4 DS-GVO ergänzend vorgesehen. Einen Vorschlag zur Formulierung enthält das folgende Kapitel. Genauso, um der speziellen Schutz- und Hilfebedürftigkeit der Kinder gerecht zu werden, sollte in Art. 8 der Verordnung die Absicht des Erwägungsgrunds 38 Satz 2 in den Normtext mitgenommen werden. Dazu bietet das kommende Kapitel einen Vorschlag zur Formulierung. So sollte bei der Begünstigung des Verbots einer Verarbeitung spezieller Kategorien personenbezogener Daten durch das Einverständnis nach Art. 9 Abs. 2 lit.a DS-GVO, die Einwilligung des Kindes ausgeschlossen sein.

 

 

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7c. DSGVO Beurteilung –   Wo HANDLUNGSBEDARF

Beurteilung durch Regierung & EU-Staaten – Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-7c Handlungsbedarf (7C)