DSGVO Änderungen  kleine Unternehmen vs. Große Konzerne

Man fürchtet, dass Deutschland wegen der DSGVO “entdigitalisiert” werde. Die Menschen seien verunsichert und hätten zu viel Angst, um eine Webseite zu betreiben. Es wird gefordert und diskutiert, “Für kleine Anbieter sollten andere Regeln und niedrigere Standards gelten als für Google oder Facebook”.

 

Auswirkungen DSGVO auf große Konzerne

Die DSGVO gilt ja bekanntlich für alle Unternehmen, die Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Somit haben sich auch amerikanische Unternehmen wie beispielsweise Google und Facebook an die Regeln halten, wenn sie ihre europäischen Nutzer behalten wollen.

Durch die neue DSGVO haben große Firmen wie Google oder Facebook sehr viel Geld in den Datenschutz investiert. Allein Facebook hat mehrere Tausend Stellen diesbezüglich geschaffen. Schließlich drohen auch den großen Konzernen mögliche Milliarden-Euro-Strafen. Firmen außerhalb der EU sind hier auch vor großen Anforderungen gestellt.

Es wurde in Bezug auf die DSGVO schon Beschwerde gegen große Unternehmen wie z.B. Google, Facebook sowie Instagram und Whatsapp, welche auch zu Facebook gehören, eingereicht. Vorwurf: Die Dienste verlangen eine “Zwangszustimmung” für die Datenschutzbestimmungen.

Wer die Abfragen bzw. Bestimmungen nicht akzeptiert, darf Facebook oder Instagram nicht mehr verwenden.

Die DSGVO verbietet jedoch solchen Zwang zur Zustimmung und sieht auch ein ‘Koppelungsverbot’ (Artikel 7 Abs. 4) vor, wonach man Dienstleistungen nicht mehr davon abhängig machen darf, ob ein Nutzer eine Zustimmung zur Datennutzung abgibt.

Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Kopplungsverbot:

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-datenschutzgrundverordnung-kopplungsverbot/

 

Kleine Unternehmen

Kleine Unternehmer handeln mit einem relativ überschaubaren Budget. Zudem kennen sie die gesetzlichen Auflagen nicht voll und ganz. Der Großkonzern hingegen regelt die juristischen Feinheiten niemals in Eigenregie, sondern er konsultiert dafür eigens engagierte Rechtsgelehrte mit Staatsexamen. Nur letztere können aufgrund ihres Studiums “Licht ins Dunkel” bringen.

Getrübte Freude ist bei vielen Online-Händlern zu erkennen. Im Jahr 2017 war fast jeder dritte Händler von der Klagewelle betroffen. Diese Klagen werden von darauf spezialisierten Anwälten und Wettbewerbsvereinen angestrengt, die sich damit erhebliche finanzielle Vorteile verschaffen. Der Online-Händler steht in Folge dessen oft vor dem Ruin.

Eins steht fest, sollte die Politik zukünftig nichts unternehmen, ist zu erwarten, dass die Vielfalt der Internet-Händler abnimmt und Großkonzerne werden das Geschäft dominieren. Dem Internet-Handel wird es so ähnlich ergehen wie dem Handel in den Innenstädten, wo die Vielfalt abnimmt und nur wenige Ketten den Handel dominieren.

 

Big Business VS. Small Business:

Die Datenschutzgrundverordnung erschwert es für Kleine Unternehmer nachzuvollziehen, wer denn konkret verantwortlich ist für die Abmahnung. Die Rechtsanwälte und freien Mitarbeiter haben durch die Novelle mit der “nationalen Kennziffer” (Artikel 87), die berufsrichterlich kaschiert werden darf, den Status von “anonymen Zuarbeitern” bekommen.

Der Große Konzern kann die entsprechenden Notare und freien Mitarbeiter sicher und zuverlässig aufgrund ausgefeilter Software und gesammelter Register in Maschinenform sauber und präzise “auflisten”. So können dann a posteriori Gerichtsprozesse durchgeführt werden, bei denen sich nicht nur zwei Parteien gegenüberstehen, sondern das Ganze wird facettenreicher und sorgt für zusätzliche Komplexität.

Dadurch werden aber auch die Honorarsummen transparent gemacht, die bei dem Identifizierungs-Verfahren aufgewendet wurden. In diesem Zusammenhang spielt es unter anderem auch eine Rolle, in welcher Stadt die Rechtsgelehrten studiert haben.

 

Abmahnung durch wen?  Aufsichtsgremien und -personen

Die DSGVO spricht in Artikel 52 von der Unabhängigkeit der kontrollierenden Instanzen, die auch das World Wide Web regulieren. Fest steht: Es gilt das Prinzip bzw. dem Zusammenhang und Zusammenspiel der Kontrollen und der Balancen. Urheberrechtliche Verstöße werden nicht sofort festgestellt, sondern der Abmahnung liegt ein spezifisches Identifizierungs-Muster zugrunde.

Dabei können durchaus auch Freiberufler mit eingebunden worden sein: Zum Beispiel via einer Privatdetektei, die sich im Internet gar nicht als solche zu erkennen gibt. Die Art und Weise der Ermittlung wird demnach rigoros “verschleiert”, und es wird unter anderem auf der Grundlage von anonymisierten “nationalen Länderkennziffern” (Artikel 87 DSGVO) gearbeitet — unter Zuhilfenahme von Verlinkungs-Tools im Cyberspace.

Beamte im öffentlichen Dienst geraten durch diese komplizierten Verfahren juristisch oft in Erklärungsnot: Denn der “kleine Selbstständige” hat eigentlich im Nachhinein das Recht zu erfahren, wie man auf seine Internetseite konkret gestoßen ist.

 

Fazit:

Sowohl kleine und große Firmen haben mit der DSGVO ihre Anforderungen und Aufgaben erhalten. Jeder hat für sich selbst abzuarbeiten, was ein Muß ist …für beide.

 

Weitere News DSGVO:

DSGVO – Was passiert bei Facebook

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-datenschutz-was-passiert-bei-facebook/

 

Kleine Vereine

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-im-verein-diese-tipps-sind-wichtig/