COOKIE – DSGVO hat die Regelungen 2020 deutlich verschärft
Aufgrund eines neuen EuGH-Urteiles müssen Webseitenbetreiber ihre Webseite mit Cookie-Einwilligungs-Banner und Detailinformationen ausstatten. Am 01.10.2019 hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) dafür entschieden die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verschärfen. Durch diese neue Regelung müssen Cookie-Einwilligungen ausdrücklich ausgesprochen werden und die Nutzung von Cookies darf nicht mehr geschehen, ohne dass der Nutzer sich nicht einverstanden erklärt hat. Hierfür haben sich die Datenschutzbehörden auf der „Opt In“ Lösung geeinigt.
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Wieso wurden die Regeln verschärft?
Die neue Regelung stammt aus einer Klage gegen das Unternehmen „Planet49“, welche Daten für Werbezwecken sammelte durch das Anbieten von Gewinnspielen. Die Cookie-Häkchen waren mittels der „Opt Out“ Funktion schon im Vorhinein angehakt. Durch Tricks wie diese stimmten die meisten Nutzer automatisch das Sammeln ihrer Daten zu und nicht die am Anfang gewünschte Teilnahme am Gewinnspiel. Es wurde entschieden, dass keines der Kästchen mehr im Vorhinein angehakt sein darf. Das heißt, dass der Benutzer selbst aktiv Häkchen anklicken muss, um das Speichern von Cookies zu erlauben.
Was wurde genau entschieden?
Den bisherigen Bannern mit der Information „Wir nutzen Cookies“ sind nicht ausreichend. Cookies dürfen nur mehr nach einer klaren und zweifelsfreien Einwilligung verarbeitet werden. Ausgenommen sind die unbedingt erforderlichen Cookies, welche genau darunter fallen – wurde noch nicht definiert.
Folgende Cookies sind definitiv notwendig:
- Warenkorb
- E-Shops
- Login-Status
- Sprachauswahl
- Cookies die eine Cookie-Einwilligung speichern.
Cookies für Marketingzwecken oder für das Erstellen von Statistiken fallen in der nicht erforderlichen Kategorie. In dem Fall muss der Nutzer aktiv zustimmen. Um Abmahnungen, Bußgelder und sonstige Konsequenzen zu vermeiden, sollen Webseitenbetreiber ihre Nutzer um einzelne Einwilligungen bitten. Falls der Nutzer nicht zustimmt, müssen die Cookies deaktiviert bleiben.
Zudem müssen die Nutzer über Anbieter, Art, Funktionsweise und Speicherdauer von jeglichen Cookies informiert werden.
Personenbezogenes und anonymes Tracking oder sonstige Analyse Tools verlangen mit der Erneuerung ebenfalls eine aktive Einwilligung des Nutzers, somit kommt die DSGVO der ePrivacy-Verordnung zuvor. Diese Verordnung sollte die Lücken in der Datenschutzgrundverordnung schließen. Bezogen auf die Cookies wird es irrelevant wann und ob die ePrivacy-Verordnung in Kraft tritt. Die rechtlichen Vorgaben beinhalten die Cookie Gesetze schon.
Die Ausnahmen
Reine Content Webseiten, kleinere Web-Shops oder Webseiten, welche lediglich technische Cookies verwenden, dürfen ihre Nutzer auch künftig mit einem Hinweis über die Cookies informieren ohne weitere Maßnahmen zu treffen.
Welche Unklarheiten gibt es noch?
Es gibt noch einige Unklarheiten. Und zwar, ob einzelnen Cookie-Anbietern, wie Facebook-Pixel und Google Analytics, oder Cookie-Gruppen, wie zum Beispiel Marketing Cookies, aktiv zugestimmt werden sollen. Sollte dieses Urteil durchgesetzt werden, dann wäre das Programmatic Advertising (in Echtzeit große Zahl Daten verarbeiten) kaum mehr möglich.
Obwohl Warenkorb Cookies zu den erforderlichen Cookies gelten, ist es noch unklar, ob diese nach der Session gelöscht werden müssen oder in etwa für längerer Zeit gespeichert werden dürfen. Das Gleiche gilt für Design oder Mediensteuerungscookies, wie zum Beispiel die zuletzt angesehene Stelle eines YouTube Videos.
Unsere weiteren Informationen zu Cookie´s:
DSGVO – Studie: Vorgaben zu Cookies werden noch nicht richtig eingehalten
DSGVO – Folgebeitrag zur Cookie-Studie: Einhaltung der Vorgaben lt. Datenschutz
DSGVO Tracking – Google wieder im Fokus
https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-tracking-google-wieder-im-fokus/
DSGVO was gilt für die Verwendung von COOKIES
https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-was-gilt-fuer-die-verwendung-von-cookies/
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