DSGVO-Beurteilung durch Regierung & EU-Staaten – Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-6b Bedarf aus Verbrauchersicht (6B)

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Hier zum Inhaltsverzeichnis komplette Beurteilung (Evaluation):

2. Inhaltsverzeichnis

2.1. Inhaltsverzeichnis Erläuterung (Beitrag 2a)

2.2. Inhaltsverzeichnis – zum Register (Links zu Beiträgen) (Beitrag 2.b)

 

 

  1. Beurteilung DSGVO – Auswertung Bedarf aus Verbrauchersicht

 

Dabei werden gemäß den einzelnen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung die Bestimmungen der Verordnungen aus Verbrauchersicht bewertet. Gegebenenfalls wird die Umsetzung und Ausgestaltung der deutschen Datenschutzgrundverordnung berücksichtigt.

 

6.2. Aufenthaltsprinzip

Gegenüber der Datenschutzrichtlinie wurde der räumliche Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung deutlich erweitert. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung in Art. 3 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung gilt in zwei Fällen – wenn der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeitet, d. h. wenn er die betroffene Person zur Verfügung stellt Waren oder Dienstleistungen (Markt) oder die Datenverarbeitung verwendet wird, um ihr Verhalten zu beobachten (Beobachtung der Website).

Damit soll die Datenschutz-Grundverordnung auf dem europäischen Markt gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Anbietern innerhalb der EU und Anbietern außerhalb der EU gewährleisten und die Ausübung der Rechte betroffener Personen vereinfachen. Mit der Erweiterung ist die Wirksamkeit des europäischen Datenschutzrechts nicht mehr an den Standort des Verantwortlichen, sondern auch an den Standort der betroffenen Person in der Europäischen Union gebunden. Der Raum kann aber auch erweitert werden, was sich nicht auf die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen oder Verhaltensbeobachtungen beschränkt.

 

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf jede Form der Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union vermeidet das Problem der Abgrenzung zwischen Artikel 3 (2) (a) und (b) der Datenschutz-Grundverordnung und führt zu einem weiteren Schutzniveau. Schwierigkeiten bereitet zudem die Frage, wann EU-Betroffenen ein Angebot unterbreitet werden soll.

Die alleinige Angabe von 23 und 24 der Datenschutz-Grundverordnung reicht nicht aus, um diese damit zusammenhängenden Abgrenzungsfragen zu klären. So ist es beispielsweise problematisch, auf der Website Waren oder Dienstleistungen in einer Sprache anzubieten, die auch eine Sprache außerhalb der Europäischen Union ist. Sofern hier nicht direkt Personen in der Europäischen Union angesprochen werden, ist fraglich, ob in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten „offensichtlich“ Betroffene im Sinne des Art. 23 Datenschutz-Grundverordnung behandelt wurden.

Literaturgemäß werden die Rechtsmittel gegen Art. 57 Abs. 1 AEUV und Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungen) sowie Art. 28 und darunter AEUV (Bezug auf Waren) erörtert. Dies wird dem Erfordernis einer eigenständigen Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung auf der Grundlage des europäischen Rechts entsprechen, das Problem besteht jedoch darin, dass die darin enthaltene Definition nicht ohne Anpassung übernommen werden kann. In jedem Fall werden diese Begriffe weit ausgelegt, um Schutzlücken zu schließen.

Abgrenzungsfragen können durch Klarstellungen der Europäischen Datenschutzkommission geklärt werden, insbesondere werden die Begriffe „Ware“, „Leistung“ und „Angebot“ näher erläutert. Die Aufhebung von Beschränkungen bei der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen wird jedoch wirksamer und klarer sein.

Um Datenschutzgesetze in den neu beschriebenen Anwendungsbereichen umzusetzen, ist es für die Regulierungsbehörden besonders wichtig, Praktiken zu entwickeln, die das Recht außerhalb der EU wirksam durchsetzen können.

Kritisiert wird hier, dass insbesondere das Eindringen in kleine Anbieter Schwierigkeiten bereiten kann, aber auch generell Probleme bei der Strafverfolgung außerhalb der EU bestehen. Ist ein solches Eigentum nicht vorhanden, kann das in der EU befindliche Eigentum nicht beschlagnahmt werden. Fehlt ein benannter Vertreter, ist auch die Vollstreckung von EU-Vertretern ausgeschlossen.

Auch der weltweite Erlass von Bußgeldbescheiden kann schnell scheitern. Die Diskussion um mögliche Lösungen steckt noch in den Kinderschuhen.

 

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6c. Auswertung Bedarf aus Verbrauchersicht (6C)

Beurteilung durch Regierung & EU-Staaten – Großer Status Quo Mehrteiler/ Teil-6c Bedarf aus Verbrauchersicht (6C)