Die Übergangsfrist für die Datenschutzgrundverordnung ist vorbei!
Die Datenschutzgrundverordnung DSGVO ist seit dem 25.05.2018 verbindlich. Das wissen inzwischen die meisten.
Aber wissen Sie wirklich, welche Auflagen Sie erfüllen müssen, damit Sie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in vollem Umfang nachkommen? Und wissen Sie, wer Ihnen jetzt noch helfen kann, die DSGVO umzusetzen? Wir sind für Sie da!
Es gibt Unternehmen und Betreiber von Webseiten, die auf das Glück hoffen. Andere arbeiten beim Datenschutz mit Personen (z. B. Webdesigner), die keine rechtlich verbindliche Auskunft geben können (und dürfen). Nicht jeder ist dazu in der Lage und berechtigt, z. B. ein Datenschutz-Audit in Büro- und Unternehmensräumen durchzuführen oder eine Internetseite von den technischen Gegebenheiten her DSGVO-konform einzustellen.
Nicht nur sorglose Betreiber von Webseiten riskieren eine Abmahnung vom Rechtsanwalt und zusätzlich eine hohe Strafe von Behörden, wenn sie die Bestimmungen der DSGVO nicht ordnungsgemäß umsetzen. Denn wer sich auf den Standpunkt stellt „Ich habe gar keine Internetseite, also kann ich auch nicht abgemahnt werden“, irrt sich.
Unsere Leistungen
Wir unterstützen Sie umfassend beim Datenschutz: von der Analyse über die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten bis hin zur praktischen Umsetzung der DSGVO-Vorgaben – individuell, rechtssicher und effizient.

Beratung
Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das Thema Datenschutz und DSGVO.

Analyse
Wir prüfen Ihre Website, Prozesse und Dokumente auf DSGVO-Konformität – schnell, präzise und rechtssicher.

Umsetzung
Wir unterstützen bei der praktischen Umsetzung der Datenschutzanforderungen – damit Ihre Website sicher ist!
Was bedeutet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Ihr Unternehmen?
Das Thema Datenschutz beginnt ganz praktisch in den Räumen eines Unternehmens oder einer Praxis – allgemein gesprochen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Kunden, Patienten aber natürlich auch Ihrer Angestellten. Auch ohne Internetseite ist man z. B. als Unternehmer somit gegenüber der zuständigen Datenschutzbehörde auskunfts- und rechenschaftspflichtig:
Viele Fragen, die Unternehmen und Einzelfirmen betreffen
Dies ist nur ein kleiner Teil der Fragen, auf die bei Auskunftsersuchen durch betroffene Personen (Kunden, Schüler, Patienten usw. sowie Beschwerdestellen und Behörden) Kontrolle klare Antworten verlangt werden können. Wie eine aktuelle Studie von Heise und Veritas zeigt sind lediglich zwei Prozent der befragten und betroffenen Unternehmen tatsächlich auf die neuen Datenschutzregeln vorbereitet!
Und dieser kleiner Teil der DSGVO betrifft wie erwähnt nur den physischen Bereich eines datenschutztechnisch zu bewertenden Bereichs.
Der technische Bereich auf der Internetseite und die verpflichtend notwendige, der DSGVO entsprechende Datenschutzerklärung sind weitere Kapitel. Wer sich hier nicht auskennt und nur eine Standard-Datenschutzerklärung aus einem Datenschutz-Generator (ohne rechtliche Verbindlichkeit) heraus erzeugt, kann ernsthafte Probleme mit Behörden und Anwälten bekommen und riskiert hohe Kosten – da die Einwilligung in die Erfassung des Kunden, Webseitenbesuchers oder Patienten in die Speicherung der personenbezogenen Daten oftmals nicht vorliegt – und unter “personenbezogene Daten” fällt beispielsweise nicht nur dessen Email-Adresse oder die Telefonnummer sondern bereits die IP-Adresse des Besuchers!
Die Lösung: externe Datenschutzbeauftragte und ein Medienanwalt unterstützen Sie bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Ihr Externer Datenschutzbeauftrager
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