DSGVO Private Webseite

Die neue Datenschutzgrundverordnung betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen. Was müssen Sie jetzt beachten, wenn Sie eine eigene Webseite mit Fotos und Videos oder einen öffentlichen Blog betreiben?

Vorerst kommt die Unterscheidung, wann gilt Ihre Website privat und wann ist sie gewerblich? Inwieweit greift hier die neue Datenschutzgrundverordnung für Privatpersonen? Hier die Unterscheidung.

 

Webseite Privat

Eine Webseite, privat betrieben, verfolgt nicht immer kommerzielle Zwecke. Nichtsdestotrotz geht es auch hier in diesem Zusammenhang sehr speziell um die Details.

Sind Dienste gewerblicher Anbieter auf der privaten Homepage eingebunden, so ist die Webseite vorerst selbst dann als Privat anzusehen. Liegt hier eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. eine Gewinnbeteiligung vor, beispielsweise durch einen Werbebanner oder Affiliate-Links, so gilt folglich laut DSGVO die Webseite als gewerblich. Auch wenn hierbei kein Geld verdient wird.

Beschränkt sich die Webseite ausschließlich auf private und familiäre Inhalte, so fällt dies nicht unter die Datenschutzgrundverordnung DSGVO.

 

Wo greift die DSGVO auch Privat?

Gültig ist die DSGVO für die Verantwortlichen Hoster, welche Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Ihre private Webseite bereitstellen. Aus diesem Grund ist auch von Privatpersonen hierzu vom Hoster unbedingt ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag einzuholen. Schliesslich ist durch das Bereitstellen des Hostings beispielsweise auch die IP-Adresse der Besucher in Verarbeitung.

 

WICHTIG!

Unbedingt auch im Bereich Private Webseite informieren.
DSGVO-Experte Peter Fürsicht empfiehlt: „Es sollte bereits heute ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit dem Hosting-Provider geschlossen werden. Sicher ist sicher.“

DSGVO-Experte: Peter Fürsicht von datenschutzbeauftragter-dsgvo.com

 

Zahlungsanbieter und Qualitätssiegel auf Privaten Webseiten

Affiliate-Links und Werbebanner verstehen sich als ein Instrument, um Profite zu generieren. Viele gewerbliche Internetseiten enthalten darüber hinaus in aller Regel auch eine Verknüpfung mit den Zahlungsanbietern oder auch Qualitätssiegel, die mal mehr oder weniger zusätzlich als Logo mit eingestreut werden.

Gemäß Artikel 42 der DSGVO: In privaten Webseiten kann man die Embleme der Internetkreditinstitute (Paypal etc.) und die Prüfzeichen der DIN-Dachorganisation und der Dekra zum Beispiel unter anderem als “zertifizierende Maßnahmen” interpretieren.

Werden Produkte unter Verwendung dieser Signets angeboten, lassen sich diese von der juristischen Exekutive recht leicht aufspüren und der Internetbetreiber muss relativ schnell mit einem Bußgeld rechnen.