DSGVO: Datenschutzbeauftragter per Gesetz – Ist er wirklich vorgeschrieben?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht die Ernennung von Datenschutzbeauftragten in ganz Europa vor, zumindest für alle öffentlichen Stellen sowie privaten Unternehmen, die an besonders riskanten Datenverarbeitungen beteiligt sind. Dadurch wird ein Mindeststandard für die Einstellung dieser Stellen auch festgelegt.

Ein Datenschutzbeauftragter ist somit ein Datenschutzfachmann, dessen Aufgabe es ist, die Verwaltung der Verarbeitung personenbezogener Daten und damit deren Schutz innerhalb eines Unternehmens, einer Institution, eines Unternehmens oder einer Vereinigung zu bewerten und überdies zu organisieren, damit diese rechtmäßig sowie sachgerecht behandelt werden.

Der Datenschutzbeauftragte in der DSGVO

Der Datenschutzbeauftragte ist in den Artikeln 37, 38 und 39 der DSGVO geregelt, wonach er in folgenden Fällen benannt werden muss:

Wenn…

  • die Verarbeitung durch eine öffentliche Behörde oder eine öffentliche Einrichtung – mit Ausnahme der Gerichte – erfolgt;
  • die Haupttätigkeiten des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters aufgrund seiner Art, seines Umfangs und seines Zwecks eine regelmäßige und systematische Überwachung der Beteiligten in großem Umfang erfordern
  • die Verarbeitung personenbezogener Daten oder Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten ist.

Datenschutzbeauftragte müssen unabhängig agieren können

Der Datenschutzbeauftragte muss in allen Angelegenheiten, die den Schutz personenbezogener Daten betreffen, unverzüglich und angemessen einbezogen werden. Außerdem soll er mit den erforderlichen Ressourcen und Zugang zu personenbezogenen Daten für die Ausführung seiner Aufgabe zudem unterstützt werden. Der Datenschutzverantwortliche hat die notwendige Unabhängigkeit zur Erfüllung seiner Aufgabe zu gewährleisten.

Die Hauptaufgabe von Datenschutzbeauftragten

Die Hauptaufgabe des Datenschutzbeauftragten besteht in der Überwachung der Einhaltung des DSGVO. Er muss nämlich über die entsprechenden Verpflichtungen informieren und zudem auch beraten. Nach Anforderung muss er kurzum eine Stellungnahme zur Folgenabschätzung zum Datenschutz abgeben und zudem mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.

Auf Bundesebene sind Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten in den §§ 4f und 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die korrekte Verwendung von Datenverarbeitungsprogrammen zu überwachen.

 

Bei automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten sieht das Gesetz §§ 4f die Benennung eines Datenschutzbeauftragten vor. Das Gesetz §§ 4f stellt im Grunde genommen die Aufgaben des Beauftragten für den Schutz der Daten fest.

 

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