DSGVO – Urteil VG Stuttgart & EUGH – Datenschutzbeauftragter unabhängig & besonders schutzwürdig

Der Datenschutzbeauftragte ist ein wichtiger Bestandteil der Datenschutzgrundverordnung DSGVO, wenn es um die Einhaltung vom Datenschutz geht. Doch wie ist die Stellung von einem Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen? Genau mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart beschäftigt.

Das Urteil vom 11.11.2021 mit dem Az. 11 K 17/21 vom Verwaltungsgericht Stuttgart ist hinsichtlich der Stellung des Datenschutzbeauftragter DSB bemerkenswert.

Konkret ging es zum einen darum, ob die Stelle von einem Datenschutzbeauftragten befristet werden kann. Und was für eine Rolle hier die Aufsichtsbehörden haben. Dabei war maßgeblich, ob eine Aufsichtsbehörde überhaupt die rechtliche Befugnis hat, eine Stelle zu entfristen.

 

Fall des Klägers zum Urteil

Das Urteil vom 11.11.2021 mit dem Az. 11 K 17/21 vom Verwaltungsgericht Stuttgart ist hinsichtlich der Stellung des Datenschutzbeauftragter DSB bemerkenswert. Und das in mehrfacher Hinsicht, da es teils für Klarheit sorgte, aber auch für offene Fragen. Doch was war überhaupt der Grund? Anlass für den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht war ein Datenschutzbeauftragter, der an einem Forschungsinstitut befristet in dieser Position angestellt wurde. Die Befristung ging hierbei über zwei Jahre von 2019 bis 2021 als interner Datenschutzbeauftragter. Dieser wurde als solcher offiziell auch bestellt. In einer Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde konnte der Kläger entnehmen, damit eine Befristung unzulässig ist. Basierend auf diese Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde, hat sich der Kläger an seinen Arbeitgeber gewandt und diesen aufgefordert, die Befristung zu beenden. Dieser Aufforderung kam der Arbeitgeber nicht nach. Vielmehr wurde der Datenschutzbeauftragte von seinem Arbeitgeber an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz verwiesen. Nur diese, könnte die Befristung vom Arbeitsverhältnis aufheben. Doch auch die Aufsichtsbehörde weigerte sich, mit der Begründung, eine solche Entfristung von einem Arbeitsverhältnis kann nur durch ein Arbeitsgericht erfolgen. Diese Entscheidung war letztlich Grund für den Datenschutzbeauftragten, Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben. Konkret wurde mittels der Klage das Ziel verfolgt, die Aufsichtsbehörde zur Aufhebung der Befristung zu zwingen.

 

Ist eine Befristung des DSB möglich?

Um es gleich vorweg zu nehmen, das Gerichtsurteil Entscheidung für den Datenschutzbeauftragter DSB als Kläger, war eine Niederlage. Doch nicht, weil der Kläger generell im Unrecht war, sondern weil die Aufsichtsbehörde der falsche Adressat war. Eine Aufsichtsbehörde hat nicht das Recht, eine Entfristung von einem Arbeitsverhältnis vorzunehmen. Das würde einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh darstellen. Hier ist alleine das Unternehmen gefordert, bei dem der interne Datenschutzbeauftragte auch angestellt ist. Nur diesem obliegt hier die Entscheidung in dieser Frage. Das Verwaltungsgericht hob in seinem Urteil hervor, damit der Datenschutzbeauftragte eine besondere Person in einem Unternehmen ist. So verwies das Gericht auf den Art. 38 Abs. 3 DSGVO. Nach diesem Artikel darf ein Datenschutzbeauftragter nicht benachteiligt oder einfach abberufen werden.

 

Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz geht da sogar noch weiter. So ist hier eine Kündigung von einem Datenschutzbeauftragten nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Erweiterung der Rechtslage durch das nationale Datenschutzrecht wurde jüngst in einer Entscheidung vom EuGH bestätigt. Bei beidem muss man aber erwähnen, dieser besondere Schutz gilt nur für interne Datenschutzbeauftragte und nicht für externe Datenschutzbeauftragte als Dienstleister. Diese können sich auf die Schutzregelungen nicht berufen, hier ist jederzeit eine Beendigung vom Vertragsverhältnis möglich. Doch zurück zur Gerichtsurteil Entscheidung: Zu den erwähnten Ausführungen im Gesetz gab es vom Verwaltungsgericht eine interessante Einlassung. So folgte das Verwaltungsgericht dieser Ansicht nicht. Vielmehr hat es gesagt, damit eine Befristung unzulässig nicht ist. So kann es auch Fälle geben, in denen eine Befristung von einem Datenschutzbeauftragten durchaus möglich sein kann.

 

Stellungnahme des DSB

Leider gibt es zu dieser Sichtweise, wann eine Befristung möglich ist, vom Verwaltungsgericht Stuttgart keine weiteren Ausführungen. So wurde auch keine Mindestzeit benannt, was man als zulässig oder unzulässig bezeichnen kann. Was gerade für Arbeitgeber eine wichtige Information wäre. Letztlich wird aber eine Stelle von einem Datenschutzbeauftragten immer so bemessen sein müssen, damit dieser seine Aufgaben nach Artikel 39 der Datenschutzgrundverordnung DSGVO erfüllen kann. Gerade wenn die Befristung zu kurz ist, wird man das in der Regel verneinen können. Aus diesem Grund wird eine Befristung von weniger als zwei Jahren, man immer als unzulässig ansehen müssen. Wie und ob eine Befristung zulässig ist, wird letztlich aber auch von anderen Faktoren abhängig sein. Da kann zum Beispiel die Unternehmensgröße eine Rolle spielen. Das Verwaltungsgericht hob aber auch hervor, damit eine Befristung nicht zu sogenannten Kettenverträgen führen darf. Bei Kettenverträgen handelt es sich um nichts anderes, als um stetig befristete Verträge, die sich gegenseitig ablösen. Das wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart als unzulässig eingestuft.

 

Fazit: Datenschutzbeauftragter DSB besonders schutzwürdig

Das Urteil von dem Verwaltungsgericht Stuttgart sorgt auf der einen Seite für Klarheit, aber auch für offene Rechtsfragen. Die vermeintliche Rechtslage, wo ein Datenschutzbeauftragter besonders schutzwürdig ist, folgte das Gericht nicht vollumfänglich. Das gilt besonders im Hinblick auf eine mögliche Befristung der Stelle. Dass eine Befristung im Einzelfall möglich ist, ist durch das Urteil klar. Wenngleich man die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall, wie anhand der Unternehmensgröße sehen muss. Was aber auch deutlich wurde, weder eine zu kurze Befristung unter zwei Jahre, als auch Kettenverträge sind zulässig. Die genannten Regelungen gelten ausschließlich für den internen Datenschutzbeauftragten.

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