DSGVO: Kopplungsverbot – was ist das?

Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn der Betroffene in die Verarbeitung freiwillig eingewilligt hat. Die Einwilligung ist grundsätzlich unfreiwillig und unwirksam, wenn sie an einen Vertrag gekoppelt wird (Kopplungsverbot), also Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist so die DSGVO. Ein Verstoß kann eine Abmahnung durch Mitbewerber nach sich ziehen, oder ein Bussgeld durch die Aufsichtbehörde bedeuten. Besonders Onlinehändler, die gerne die email adresse ihrer Kunden für Werbung nutzen, oder die email adresse an verbundene Unternehmen weitergeben wollen, sollten daran denken.

Kein Download mehr gegen Übergabe der Email-Adresse!

Auch der Download von gratis beworbenen Dienstleistungen (sog. Freebees), die eine Gegenleistung, z.B. die Einwilligung in Werbesendungen verlangen, ist kritisch zu sehen. Für die Übermittlung eines Links zum Download solcher Gratisleistungen dürfte die Einwilligung unfreiwillig erfolgen und daher unwirksam sein.

Was bedeutet das DSGVO Kopplungsverbot künftig für die Einwilligung?

Die Bedingungen die an eine freiwillige Einwilligung zu stellen sind, werden durch die am 25. Mai 2018 in Kraft tretende EU-Datenschutzgrundverordnung deutlich verschärft.

Art. 7 Abs. 4 DSGVO stellt die Freiwilligkeit einer Einwilligung in Abrede, wenn diese an einen Vertrag gekoppelt wird. Doch die Vorschrift ist nicht absolut stringent. Eine Kopplung ist nicht zwingend verboten, wenn beim Vertragsabschluss dem Umstand ob sie erforderlich ist, in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen wird.

Gewissermaßen im Widerspruch zum Art. 7 steht der Erwägungsgrund (43) S. 2 DSGVO. Das Kopplungsverbot im EG 43 verlangt ausdrücklich dass personenbezogene Daten bzw. deren Erhebung und Verabeitung nicht Voraussetzung für einen Vertragsabschluss sein dürfen, wenn sie für die eigentliche Vertragsdurchführung nicht notwendig sind.

Wie kann ich das DSGVO Kopplungsverbot umgehen?

Eine Einwilligung ist unfreiwillig und unwirksam, wenn:
der Betroffene keine Möglichkeit hat in verschiedene Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen Daten jeweils gesondert einzuwilligen, obwohl dies im Einzelfall geboten ist, oder
wenn die Vertragserfüllung und Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl dies nicht zwingend erforderlich ist.

Auch nach neuem Recht gibt es jedoch Optionen für eine rechtssichere Datenverarbeitung. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 DSGVO spricht gegen ein „absolutes Kopplungsverbot“, da eine Kopplung nicht grundsätzlich verboten ist, sondern „dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden“ muss. Somit ist hier ein Spielraum gewährt. Fraglich ist, wie dieser Spielraum auszulegen ist. Demzufolge folgende Argumentation: Betroffene ausreichend informiert und demzufolge keine freie Wahl zur Entscheidung für oder gegen des Vertrages.

 

Kopplungsverbot:

Wer künftig eine Abmahnung oder ein Bussgeld sicher vermeiden möchte, sollte entweder:

  • Verträge entkoppeln, d.h. Einwilligungen separat einholen,
  • oder sich ggf. auf den Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 f DSGVO stützen.

 

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Mehr Details zum Kopplungsverbot:

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-datenschutzgrundverordnung-kopplungsverbot/